Die Bauleitplanung ist das zentrale Instrument für eine geordnete und nachhaltige städtebauliche Entwicklung. Form, Aufstellungsverfahren und möglicher Inhalt der Bauleitpläne werden durch das Baugesetzbuch und die Baunutzungsverordnung bestimmt. Die konkrete Planung ist Sache der Städte und Gemeinden; sie stellen die Bauleitpläne (Flächennutzungsplan, Bebauungspläne und sonstige städtebauliche Entwicklungen) in eigener Verantwortung auf.
Die Regierungspräsidien beraten Städte, Gemeinden und Bürger bei Fragen der Bauleitplanung. Sie genehmigen die Flächennutzungspläne und baurechtlichen Satzungen wie z. B. Bebauungspläne, soweit diese einer Genehmigung bedürfen.
sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
Die Bauleitpläne sind von den Gemeinden bzw. vom den Gemeindezusammenschlüssen, wie den Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaften oder Gemeindeverwaltungsverbänden, aufzustellen.
Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemeindegebiet bzw. des Gebiets der Verwaltungsgemeinschaft die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen in den Grundzügen darzustellen. Dem Flächennutzungsplan ist ein Erläuterungsbericht beizufügen.
Es sollen insbesondere dargestellt werden:
Bei kreisfreien Städten und Stadtkreisen bedürfen die Flächennutzungspläne der Genehmigung durch das Regierungspräsidium, bei sonstigen Gemeinden durch die Landratsämter.
Die Bebauungspläne enthalten die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Sie bilden die Grundlage z. B. für Baugenehmigungen, Veränderungssperren.
Bebauungspläne sind in der Regel aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ausnahmsweise können Bebauungspläne auch parallel zur Aufstellung bzw. Änderung des Flächennutzungsplanes aufgestellt werden (Parallelverfahren).
Bebauungspläne werden von den Gemeinden ohne Prüfung durch die Rechtsaufsichtbehörde bekannt gemacht, wenn diese aus dem Flächennutzungsplan entwickelt sind. Andernfalls ist der Bebauungsplan bei Großen Kreisstädten und Stadtkreisen vom Regierungspräsidium und bei sonstigen Gemeinden vom zuständigen Landratsamt zu genehmigen.