Anrechnung von Studienleistungen

Das Landesprüfungsamt rechnet gemäß § 22 AAppO auf die in der AAppO vorgesehene Ausbildung, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist, auf Antrag ganz oder teilweise an: 

  • Studienzeiten und Studienleistungen eines im Inland betriebenen verwandten Studiums
  • Studienzeiten und Studienleistungen eines im Ausland betriebenen Pharmaziestudiums oder verwandten Studiums

Zuständigkeit

Die Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen erfolgt durch das Landesprüfungsamt des Landes, in dem der Antragsteller für das Pharmaziestudium eingeschrieben oder zugelassen ist.Die Adressen der zuständigen Landesprüfungsämter sind der Internetseite des IMPP zu entnehmen.

Liegt eine Einschreibung oder Zulassung für das Pharmaziestudium noch nicht vor, ist das Landesprüfungsamt des Landes zuständig, in dem der Antragsteller geboren ist.Ergibt sich weder aufgrund einer Einschreibung/Zulassung noch aufgrund des Geburtsortes in Deutschland eine Zuständigkeit eines Landesprüfungsamtes, erfolgt die Anrechnung durch das Hessische Landesprüfungsamt

Vorzulegende Nachweise

Dem Antrag sind folgende Nachweise bzw. Unterlagen beizufügen:

  • Immatrikulationsbescheinigung der Universität Freiburg oder Heidelberg oder Tübingen (Original oder amtlich beglaubigte Kopie)
  • falls eine Einschreibung oder Zulassung für das Pharmaziestudium noch nicht vorliegt, Personal-ausweis oder Pass (Original oder amtlich beglaubigte Kopie) 
  • Nachweise über erbrachte Studienleistungen (Scheine, Diplom im Original) bzw. Studienzeiten (Immatrikulationsbescheinigung (im Original). Ggf. Studienbuch und Anrechnungsbescheide anderer Behörden 
  • bei ausländischem Studium: Übersetzungen einer/eines vereidigten Dolmetscherin/Dolmetschers 
  • Äquivalenzbescheinigungen, inwieweit Gleichwertigkeit der bisherigen Studienleistungen mit den Leistungsnachweisen entsprechend der AAppO vorliegt, sowie eine Einstufungsempfehlung durch eine pharmazeutische Hochschulkraft bzw. des Studiendekanats der Universität, an der das Pharmaziestudium begonnen werden soll (im Original)

Der Anrechnungsbescheid ist gebührenpflichtig und wird dem Antragsteller durch Nachnahme zugestellt.