Anrechnung von Studienleistungen nach § 12 ÄAppO

Zeiten eines im Inland betriebenen verwandten Studiums bzw. Zeiten eines im Ausland betriebenen Medizinstudiums oder verwandten Studiums können auf Antrag bei Gleichwertigkeit angerechnet werden.

  • Das Landesprüfungsamt Baden-Württemberg für Medizin und Pharmazie ist zuständig, wenn Sie für das Studium der Medizin an einer Medizinischen Fakultät in Baden-Württemberg eingeschrieben oder zugelassen sind bzw. wenn Sie in Baden-Württemberg geboren sind. 
  • Liegt eine Einschreibung oder Zulassung für das Medizinstudium bei einer Universität im Inland noch nicht vor oder liegt der Geburtsort im Ausland, ist die  Bezirksregierung Düsseldorf zuständige Stelle.