Nach § 59 der Approbationsordnung für Zahnärzte ist der Antrag auf Erteilung der Approbation als Zahnarzt an die Behörde des Landes zu richten, in dem Sie die zahnärztliche Prüfung bestanden haben. Wenn dies an einer Zahnmedizinischen Fakultät in Baden-Württemberg war, ist für die Bearbeitung Ihres Approbationsantrags das Regierungspräsidium Stuttgart zuständig. In dem „Antrag auf Erteilung der Approbation als Zahnärztin/ Zahnarzt“ finden Sie aufgeführt, welche Unterlagen wir benötigen.
In § 2 Abs. 1 des Zahnheilkundegesetzes sind die Voraussetzungen genannt. Bei einem Antrag auf Erteilung der Approbation müssen Antragsteller die deutsche zahnärztliche Ausbildung abgeschlossen haben und