begünstigt Herstellungskosten an Baudenkmalen, die zu Einkünften führen (z. B. Gewerbebetrieb, freier Beruf, Land- und Forstwirtschaft, Vermietung und Verpachtung). Der Steuerpflichtige kann im Jahr der Herstellung und in den folgenden 7 Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden 4 Jahren jeweils bis zu 7 Prozent absetzen.
begünstigt Herstellung und Erhaltung eigenbewohnter Kulturdenkmale. Aufwendungen, die zu Herstellungskosten führen, können im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den folgenden 9 Jahren jeweils bis zu 9 Prozent wie Sonderausgaben abgezogen werden. Gleiches gilt für Aufwendungen, die als Erhaltungsaufwand zu qualifizieren sind.
begünstigt Aufwendungen an einem zu keiner Einkunftart gehörenden und nicht eigenbewohnten Baudenkmal sowie unter bestimmten Voraussetzungen Aufwendungen bei anderen schutzwürdigen Kulturgütern wie gärtnerischen, baulichen und sonstigen Anlagen, Mobiliar, Kunstgegenständen und Kunstsammlungen, wissenschaftlichen Sammlungen und Archiven in Privatvermögen. Die Aufwendungen können im Jahr des Abschlusses der Maßnahmen sowie in den darauffolgenden 9 Jahren jeweils bis zu 9 Prozent wie Sonderausgaben abgezogen werden.
erlaubt eine gleichmäßige zeitliche Verteilung von Erhaltungsaufwendungen auf 2 bis 5 Jahre bei einem Baudenkmal, das zu einer Einkunftart gehört.