Arbeiter auf Photovoltaikanlage

Vordrucke zum Nachweis der Nutzungspflicht für erneuerbare Wärmeenergie

​Verpflichtete müssen Maßnahmen zur Erfüllung der Nutzungspflichten nach dem EEWärmeG oder EWärmeG mit der Bestätigung durch einen Sachkundigen fristgerecht gegenüber der zuständigen unteren Baurechtsbehörde nachweisen – ansonsten kann den Betroffenen ein Bußgeld drohen. Zur Erleichterung der Nachweispflicht hat das Umweltministerium einheitliche Formulare zur Verfügung gestellt. Zu beachten ist, dass beide Gesetze jeweils unterschiedliche Pflichten und Erfüllungsmöglichkeiten beinhalten. Insbesondere müssen neben den verschiedenen Mindestanteilen auch die einzelnen technischen Anforderungen berücksichtigt werden. Je nach Art der Erfüllung kann zusätzlich auch die Vorlage und Aufbewahrung der Brennstoffabrechnungen erforderlich sein.

Nachweisformulare für Neubauten (EEWärmeG)

Bei neu errichteten Gebäuden muss der Eigentümer die Nachweise innerhalb von 3 Monaten nach dem Jahr der Inbetriebnahme der Heizung bei der zuständigen unteren Baurechtsbehörde vorlegen, also spätestens bis März des Folgejahres nach Bezug des Gebäudes (§ 10 EEWärmeG).

Unterlagen (nicht barrierefrei)

DateitypDokumenttitelGröße
pdf Allgemeine Hinweise zu den Nachweisformularen für Neubauten 13 KB
pdf Hilfestellung bei der Nachweisführung nach § 10 EEWärmeG 18 KB
pdf Biogas (nur in KWK-Anlagen) 19 KB
pdf Bioöl 18 KB
pdf Ersatzmaßnahmen - Nachweisführung nach § 10 EEWärmeG 23 KB
pdf Feste Biomasse (Holz/Pellets) 17 KB
pdf Geothermie und Umweltwärme 17 KB
pdf Kälte aus erneuerbaren Energien, KWK oder Abwärme 25 KB
zip Nachweisformulare EEWärmeG (komplett als Zip-Archiv) 181 KB
pdf Solarthermische Anlagen 13 KB
pdf Versorgung mehrerer Gebäude 14 KB

​Nachweisformulare für Bestandsgebäude (EWärmeG)

EWärmeG 2015

Nach dem Austausch der Heizung in bestehenden Wohngebäuden müssen sich verpflichtete Eigentümer die Geeignetheit der Erfüllungsmaßnahmen bestätigen lassen und die Nachweise innerhalb von 18 Monaten bei der zuständigen unteren Baurechtsbehörde vorlegen (§ 4 EWärmeG 2015).

Nachweisformulare zum EWärmeG 2015