Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen mit dem Ausland

Amts- und Rechtshilfeersuchen ausländischer Behörden können vor allem Autofahrer betreffen, die mit einem Fahrzeug mit deutschem Kennzeichen im Ausland gegen Verkehrsvorschriften verstoßen haben.

Das Regierungspräsidium Freiburg wurde für ganz Baden-Württemberg als Zentrale Behörde für Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen mit dem Ausland bestimmt.

Aufgrund verschiedener völkerrechtlicher Verträge (s. u.) haben ausländische Behörden die Möglichkeit, Verfügungen aufgrund von Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften im Ausland in der Bundesrepublik Deutschland zuzustellen bzw. zustellen und vollstrecken zu lassen.

Landesweite Zuständigkeit

Regierungspräsidium Freiburg
Referat 24 - Zentrale Behörde für Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen mit dem Ausland
Kaiser-Joseph-Straße 167
79098 Freiburg

0761 208-1095
amtshilfe.ausland@rpf.bwl.de

Sprechzeiten

Mo. - Fr. 09:30 Uhr - 12:00 Uhr

Einen Teil der Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen stellen die Zustellungsersuchen dar. Ein Zustellungsersuchen einer ausländischen Behörde wird dann notwendig, wenn im europäischen Ausland z. B. ein Verkehrsvergehen begangen wurde und die ausländische Behörde gegen den Halter des Fahrzeugs, der in Deutschland lebt, vorgehen will. Wohnt der Halter in Baden-Württemberg, geht der Bescheid zunächst beim Regierungspräsidium Freiburg ein. Das Regierungspräsidium veranlasst dann die ordnungsgemäße Zustellung des Bußgeldbescheids an den Fahrzeughalter mit Postzustellungsurkunde.

Im Ausland verhängte Bußgelder können grundsätzlich auch in Deutschland beigetrieben werden.  Das Regierungspräsidium Freiburg leitet dazu als Zentrale Behörde für Baden-Württemberg pro Jahr ca. 600 Vollstreckungshilfeersuchen österreichischer Behörden an die für die Durchführung der Vollstreckung zuständige Behörde (Große Kreisstädte, Stadtkreise oder zuständige Landesoberkasse) weiter.

Für Vollstreckungshilfeersuchen aus anderen europäischen Ländern ist nach dem EU-Rahmenbeschluss 2005/214/JI vom 24.02.2005 das Bundesamt für Justiz in Bonn zuständig.

Einwendungen gegen die Bescheide sind nur gegenüber den zuständigen Behörden im Ausland möglich.

Die Aufgabe des Regierungspräsidiums beschränkt sich auf die Weiterleitung von Verfügungen - es ist sozusagen nur „Briefträger". Eine Entscheidungskompetenz in der Sache selbst hat das Regierungspräsidium nicht. Deshalb können auch keine Auskünfte zu den erhobenen Vorwürfen und der Rechtmäßigkeit der verhängten Sanktion erteilt werden.

Die Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen aus dem Ausland erfolgt auf Grundlage folgender völkerrechtlicher Verträge:

  • Europäisches Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland vom 24.11.1977,
  • Europäisches Übereinkommen über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland vom 15.03.1978,
  • bilateraler Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 31.05.1988 für Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen.

Darüber hinaus kommt auch bei vertragslosem Zustand unter bestimmten Umständen eine Zustellung ausländischer Schriftstücke in Verwaltungssachen auf diplomatischem Wege in Betracht.