Gemäß Anhang VI der Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV) hat der Arbeitgeber für Beschäftigte, die gentechnische Arbeiten mit humanpathogenen Organismen durchführen, arbeitsmedizinische Präventionsmaßnahmen sicherzustellen. Diese umfassen eine Gefährdungsbeurteilung § 8 Biostoffverordnung (BiostoffV) und eine allgemeine arbeitsmedizinische Beratung (§ 12 BiostoffV) der Beschäftigten.
Unter bestimmten Voraussetzungen sind Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen oder zumindest anzubieten (§§ 4 und 5 i. V. m. Anhang Teil 2 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)). Zusammengefasst bedeutet dies:
Pflichtvorsorge bei gentechnischen Arbeiten mit humanpathogenen
Angebotsvorsorge bei gentechnischen Arbeiten mit humanpathogenen
Die Vorschriften zur arbeitsmedizinischen Vorsorge gelten auch für Beschäftigte, die Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten in gentechnischen Anlagen der Sicherheitsstufe 2, 3 oder 4 durchführen, wenn vor diesen Arbeiten keine ausreichende Desinfektion möglich ist (§ 12 Abs. 5 GenTSV).
finden Sie hier