Röntgenaufnahmen

Strahlenschutz

Die Regierungspräsidien sind für den Strahlenschutz in den Stadt- und Landkreisen der jeweiligen Regierungsbezirke zuständig.

Ziel ist dabei der Schutz des Menschen und der Umwelt vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung. Ausgenommen sind Themen der Kerntechnik.

Dies betrifft den Betrieb von Röntgeneinrichtungen, den Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen (in Abgrenzung zu Kernbrennstoffen), den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung (z.B. Beschleuniger) und Tätigkeiten, die damit in Zusammenhang stehen.

Je größer das Risiko der Tätigkeiten im Zusammenhang mit ionisierender Strahlung, sonstigen radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlung ist, desto kürzer sind die Zeitabstände, in denen wir regelmäßig Revisionen vor Ort durchführen (risikoorientiertes Aufsichtsprogramm).

    Landesweite Zuständigkeiten

    Jedes Regierungspräsidium ist für bestimmte Themenschwerpunkte die landesweit zuständige Behörde.

    Referat 54.6 – Strahlenschutz

    • Genehmigung von und Aufsicht über den Betrieb von Ultrakurzpuls-Lasern (UKPL) als Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung
    • Ermächtigung von Ärzten zur Durchführung der medizinischen Überwachung von beruflich exponierten Personen

    Referat 54.5 – Strahlenschutz

    • Genehmigung und strahlenschutzrechtliche Aufsicht der Beförderung sonstiger radioaktiver Stoffe auf öffentlichen oder der Öffentlichkeit zugänglichen Verkehrswegen

    Referat 54.5 – Strahlenschutz

    • Tätigkeiten im Zusammenhang mit natürlicher Radioaktivität (dies gilt nicht für Expositionen durch natürliches Radon)
    • Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Anfall, der Beseitigung und Verwertung von Rückstanden und der Überwachung von sonstigen Materialien
    • Vollzug im Zusammenhang mit radioaktiven Altlasten

    Referat 54.5 – Strahlenschutz

    • Anerkennung von Kursen zum Erwerb und der Aktualisierung der erforderlichen Fachkunde bzw. Kenntnisse im Strahlenschutz sowie die Prüfung der Kurse und der Kursstätten
    • Feststellung, dass in einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsausbildung die Fachkunde bzw. die Kenntnisse im Strahlenschutz vermittelt werden
    • Strahlenschutzrechtliche Aufsicht sowie Genehmigung der Errichtung und des Betriebs eines Zyklotrons einschließlich der unmittelbar damit verbundenen sonstigen Genehmigungen
    Symbolbild Download

    Formulare, Merkblätter, Adressen im Strahlenschutz

    Formulare, Merkblätter und wichtige Adressen im Strahlenschutz

    Strahlenmessgerät

    Aufsichtsprogramm in Baden-Württemberg

    Strahlenschutz in Baden-Württemberg:
    Erkenntnisse des Aufsichtsprogramms 2022 (pdf)

    Aufgaben der Referate 54.5 – Strahlenschutz – an den Regierungspräsidien

    Die Regierungspräsidien führen Genehmigungs- und Anzeigeverfahren durch und beraten in Fragen des Strahlenschutzes. Unsere Zuständigkeit im jeweiligen Regierungsbezirk erstreckt sich u. a. auf

    • Genehmigungen für den Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 StrlSchG),
    • Genehmigungen oder Anzeigen für den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung (Beschleuniger) (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 und § 17 StrlSchG),
    • die Freigabe von radioaktiven Stoffen oder von Gebäuden (§§ 31 ff. StrlSchV),
    • Genehmigungen für die Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen (§ 25 StrlSchG),
    • Anzeigen für die Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler (§ 26 StrlSchG),
    • die Registrierung von Strahlenpässen (§ 68 StrlSchV),
    • Genehmigungen oder Anzeigen für den Betrieb von Röntgeneinrichtungen (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 und § 19 StrlSchG),
    • Genehmigungen für den Betrieb von Störstrahlern (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 StrlSchG),
    • Anzeigen für die Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern (§ 22 StrlSchG),
    • Überwachung der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung (§ 31 StrlSchG),
    • Erteilen der Bescheinigung der Fachkunde im Strahlenschutz im technischen Bereich inklusive der Fachkunden für Medizinphysik-Experten (§ 47 StrlSchV) (im nicht-technischen Bereich werden Fachkunden von der Landesärztekammer, der Landeszahnärztekammer oder der Landestierärztekammer bzw. für die Schulen von den Referaten 75 bzw. 76 der Regierungspräsidien bescheinigt),
    • die Festlegung von Ersatzdosen.
    Im Hintergrund ein Handy, im Vordergrund eine Zeile zur Eintragung einer Homepage

    Strahlenschutz: Linksammlung

    Strahlenschutz: Linksammlung

    Symbolbild Paragraphen

    Strahlenschutzrecht

    Strahlenschutzrecht