Menschenkreis aus Holzfiguren

Stiftungen: Erscheinungsformen

Erscheinungsformen

Rechtsfähige Stiftungen können selbst Träger von Rechten und Pflichten sein. Sie sind selbstständige Rechtssubjekte, so genannte juristische Personen. Für sie gilt das Stiftungsrecht (Bürgerliches Gesetzbuch und Stiftungsgesetz). Sie unterliegen der Stiftungsaufsicht der Regierungspräsidien.
Nicht rechtsfähige (unselbstständige) Stiftungen haben keine eigene Rechtspersönlichkeit. Der Stifter überträgt das Vermögen auf eine andere Person (Treuhänder), die es als Sondervermögen vom übrigen Vermögen getrennt hält und entsprechend dem festgelegten Zweck verwaltet. Die Rechtsbeziehungen der Beteiligten unterliegen dem Schuld- und Erbrecht und nicht dem Stiftungsrecht. Nicht rechtsfähige Stiftungen kommen dann in Betracht, wenn die für eine rechtsfähige Stiftung benötigte Mindestkapitalausstattung nicht zur Verfügung steht.

Stiftungen des bürgerlichen Rechts werden grundsätzlich durch Privatpersonen errichtet. Für sie gilt das Bürgerliche Gesetzbuch (§§ 80 ff) und das Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg bzw. das jeweilige Landesstiftungsgesetz (je nach Sitz der Stiftung).
Stiftungen des öffentlichen Rechts können nur für Zwecke errichtet werden, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben von besonderem Interesse dienen. Diese Stiftungen stellen die Ausnahme dar.

Kirchliche Stiftungen sind solche, deren Zweck ausschließlich oder überwiegend kirchlichen Aufgaben dient und die eine besondere organisatorische Bindung zu einer Kirche aufweisen.
Eine solche Bindung liegt vor, wenn die Stiftung nach dem Willen des Stifters von kirchlichen Organen verwaltet oder beaufsichtigt wird oder ein institutionalisierter Einfluss kirchlicher Organe auf die Besetzung der Stiftungsämter besteht.
Für die Verwaltung und Beaufsichtigung kirchlicher Stiftungen gelten die von der Religionsgemeinschaft erlassenen Vorschriften. Stiftungsbehörde für kirchliche Stiftungen mit Sitz in Baden-Württemberg ist das Kultusministerium Baden-Württemberg.

Kommunale Stiftungen verfolgen einen Zweck, der im Aufgabenbereich der kommunalen Körperschaften oder Anstalten liegt, bei denen die Stiftungen errichtet sind. Die Stiftung kann bürgerlich-rechtlich oder öffentlich-rechtlich sein. Neben dem Stiftungsgesetz ist auch das Kommunalrecht zu beachten.

Familienstiftungen dienen ausschließlich dem Wohl einer oder mehrerer Familien. Die Rechtsaufsicht ist eingeschränkt.

Bürgerstiftungen verfolgen in der Regel kommunale und regionale Zwecke. Sie werden häufig von mehreren Stiftern gegründet („von Bürgern für Bürger“) und sind auf Zustiftungen ausgerichtet. Weitere Informationen erhalten Sie unter folgenden Links:

Bündnis der Bürgerstiftungen Deutschlands

Stiftung Aktive Bürgerschaft

 

Die 10 Merkmale einer Bürgerstiftung (pdf, 18 KB)

Muster für das Stiftungsgeschäft einer Bürgerstiftung (word, 17 KB)

Muster für die Satzung einer Bürgerstiftung (word, 62 KB)

 

Lesen Sie weiter im Service-Portal Baden-Württemberg unter Bürgerstiftung

Unternehmensverbundene Stiftungen sind Stiftungen, die Anteile an Unternehmen halten oder ein Unternehmen selbst betreiben. Allerdings darf sich der Zweck der Stiftung nicht darin erschöpfen, ein wirtschaftliches Unternehmen zu betreiben. Denn es gehört zum Wesen einer Stiftung, einen über die Erhaltung der Stiftung und ihres Vermögens hinausreichenden Zweck zu verfolgen.

Die meisten Stiftungen sind sogenannte Förderstiftungen. Sie erfüllen ihren satzungsmäßigen Zweck dadurch, dass sie mit den Erträgen, die sie aus dem Stiftungsvermögen erzielen sowie ggf. Spenden, Dritte (Personen oder Einrichtungen/Institutionen) unterstützen.

...setzen wie die Förderstiftungen Vermögenserträge zur Zweckverfolgung ein, verwirklichen die Zwecke aber wie die Anstaltsstiftungen unmittelbar selbst, indem sie mit den aus dem Stiftungsvermögen erwirtschafteten Erträgen sowie ggf. den Spenden eigene Projekte, Ausstellungen, Gebäude usw. finanzieren. Die Übergänge zwischen den Stiftungsformen sind fließend. Es gibt auch Mischformen.

Bei Anstaltsstiftungen besteht das Stiftungsvermögen zu einem wesentlichen Teil aus Sachvermögen, das eine betriebliche Einheit bildet und unmittelbar der Verfolgung des Stiftungszwecks dient. Hierzu zählen insbesondere die bis ins Mittelalter zurückreichenden Hospitalstiftungen, die heute noch in zahlreichen Städten und Gemeinden z. B. Krankenhäuser und Altenheime betreiben.