Nach der Studie „Umweltbewusstsein in Deutschland 2014“ des Umweltbundesamts geben mehr als drei Viertel aller Befragten an, sich durch Lärm zumindest etwas belästigt zu fühlen. 8 Prozent der Befragten geben an „stark gestört oder belästigt“ zu sein. Als häufigste Ursache der Lärmbelastung wird hierbei der Straßenverkehr genannt.
Aufgrund der negativen Auswirkungen von Lärmbelastung auf die menschliche Gesundheit sowie der hohen Anzahl an Betroffen stellt Lärm eine der größten Umweltbelastungen in Deutschland dar.
Beim Bau neuer Straßen ist das Ziel der Lärmvorsorge die Vermeidung bzw. die Verringerung von unzumutbaren Einwirkungen des Straßenverkehrslärms auf bewohnte Gebiete. Als gesetzliche Grundlage gilt dabei das Bundesimmissionsschutzgesetz mit den §§ 41 – 43 und § 50. Konkretisiert wird dieses Gesetz in den Vorschriften:
Die Grenzwerte der Lärmvorsorge nach der 16. BImSchV betragen für
Bund und Land haben Förderprogramme aufgelegt, mit denen Lärmsanierungsmaßnahmen bezuschusst werden können. Voraussetzung für eine solche Förderung ist die Überschreitung eines entsprechenden Lärmpegels an angrenzenden Gebäudefassaden. Diese sogenannten Auslösewerte sind abhängig von der jeweiligen Gebietszuordnung. Zudem unterscheidet man Tag- und Nachtwerte. Um eine Lärmsanierung zu ermöglichen, muss mindestens an einem Wohnraum der Tag- oder an einem Schlafraum der Nachtwert überschritten sein. Die Einteilung in Wohn- und Schlafräume erfolgt hierbei anhand der tatsächlichen Raumnutzung zum Zeitpunkt der Antragstellung.
Zum aktiven Lärmschutz zählen technische Maßnahmen an Straßen wie z. B. Lärmschutzwände und Lärmschutzwälle aber auch Tunnel- oder Einhausungslösungen sowie lärmmindernde Straßenbeläge.
Unter passivem Lärmschutz werden bauliche Verbesserungsmaßnahmen schalltechnischer Art an Außenbauteilen von Gebäuden verstanden. Hierzu zählen Schallschutzfenster aber auch die Verbesserung der Schalldämmung von Türen, Rollladenkästen oder ganzer Fassaden.
Mit der Umsetzung der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.06.2002 (Umgebungslärmrichtlinie) in nationales Recht werden in stark belasteten Gebieten Lärmkartierungen durchgeführt, um bei Bedarf Aktionspläne (Lärmminderungspläne und Maßnahmenpläne) aufzustellen und umzusetzen.
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