Nach § 4 Abs. 2 und 3 BBodSchG ist die Gefahrenabwehr das vorrangige Ziel der Altlastenbearbeitung. Danach müssen Verunreinigungen von Boden und Gewässern so saniert oder gesichert werden, dass dauerhaft keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen davon ausgehen.
Die Sanierungsnotwendigkeit wird auf der Grundlage der Prüf- und Maßnahmenwerte der BBodSchV, unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Bewertungskommission, von der unteren Bodenschutz- und Altlastenbehörde festgestellt. Bei der Auswahl des geeigneten Sanierungs- oder Sicherungsverfahrens werden insbesondere die betroffenen Wirkungspfade, die zulässige Nutzung der Fläche, die Standortgegebenheiten, die jeweiligen Schadstoffe und deren Transferverhalten einbezogen.
Für die eigentliche Sanierung gemäß § 2 Abs. 7 BBodSchG kommen Dekontaminationsmaßnahmen (Beseitigung von Schadstoffen) und Sicherungsmaßnahmen (Ausbreitung der Schadstoffe wird verhindert) in Frage.
Verfahren der Dekontamination können beispielsweise der Aushub von verunreinigtem Boden, Reinigung des Grundwassers, Absaugung der Bodenluft, der Abbau der Schadstoff durch mikrobiologische Prozesse oder eine Kombinationen verschiedener Maßnahmen sein.
Bei der Sicherung wird die Schadstoffausbreitung etwa durch Einkapselung, Versiegelung, Immobilisierung oder durch hydraulische (z. B. Grundwasserabsenkung) oder pneumatische (z. B. Gaserfassung) Maßnahmen verhindert oder auf ein zulässiges Maß reduziert.
Ist eine Sanierung oder Sicherung unverhältnismäßig oder technisch nicht möglich, können als Alternative im Rahmen einer behördlichen Einzelfallentscheidung u. a. auch Prozesse des natürlichen Schadstoffabbaus genutzt werden. Dies setzt allerdings ein durch Untersuchungen untermauertes, umfassendes Verständnis und die Überwachung dieser Prozesse voraus. Mit Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen (z. B. Verhinderung des Zutritts zu einem Grundstück, Bewirtschaftungsbeschränkungen oder Anbauverbote bestimmter Nutzpflanzen) bestehen weitere Möglichkeiten zur Abwehr von Gefahren.
Derart vergleichsweise einfach umsetzbare Handlungsoptionen können auch als Sofortmaßnahmen zur Gefahrenabwehr eingesetzt werden.
Referat 53.1
Gerlinde Kosar 0711 904-15211 gerlinde.kosar@rps.bwl.de
Referat 52
Thorsten Buchberger 0721 926-7991 thorsten.buchberger@rpk.bwl.de
Albrecht Weißer 0761 208-4213 albrecht.weisser@rpf.bwl.de
Martina Knab-Kopf 0761 208-4215 martina.knab-kopf@rpf.bwl.de
Joachim Zimmermann 0761 208-4216 joachim.zimmermann52@rpf.bwl.de
Landkreise Alb-Donau-Kreis, Biberach, Ravensburg, Sigmaringen, StadtkreisUlm
Ulrich Stahl 07071 757-3542 ulrich.stahl@rpt.bwl.de
Landkreise Reutlingen, Tübingen, Zollernalbkreis
Gunther Reichardt 07071 757-3540 gunther.reichardt@rpt.bwl.de