Sicherstellung einer flächendeckenden qualitativ hochwertigen Krankenhausversorgung.
Investitionskosten für die Errichtung von Krankenhäusern (Neubau, Umbau, Sanierung, Erweiterung) einschließlich der erforderlichen Erstausstattung mit den für den Krankenhausbetrieb notwendigen Anlagegütern sowie die Wieder- und Ergänzungsbeschaffung von Anlagegütern.
Die Fördermittel werden grundsätzlich in Höhe der förderfähigen Investitionskosten bewilligt. Mit Zustimmung des Krankenhausträgers erfolgt die Einzelförderung ganz oder teilweise als Festbetrag.
Wieder- und Ergänzungsbeschaffung von kurzfristigen Anlagegütern (Einrichtungs-/Ausstattungsgegenstände), ausgenommen Gebrauchs- und Verbrauchsgüter, sonstige entsprechend der Einzelförderung förderfähige Investitionen bis zu bestimmten Beträgen
Die Förderung erfolgt durch feste jährliche Beträge (Jahrespauschalen) unter teilweiser Berücksichtigung der im Krankenhausplan festgelegten Bettenzahl und Aufgabenstellung. Der Krankenhausträger kann mit der Jahrespauschale im Rahmen der Zweckbindung (Ersatzbeschaffung) frei wirtschaften.
Träger der Krankenhäuser (kommunale, freigemeinnützige und private Träger) mit Förderung nach dem Landeskrankenhausgesetz
Anträge auf Einzel- und auf erstmalige Gewährung von Pauschalförderung sind vom Krankenhausträger bei den Referaten 23 des zuständigen Regierungspräsidiums mit den begründenden Unterlagen einzureichen.
Es wird empfohlen, sich vor Antragstellung, insbesondere jedoch bei Anträgen auf Förderung von Nutzungsentgelten, von Lasten aus Investitionsdarlehen, bei Schließung oder Umstellung von Krankenhäusern einschließlich Eigenmittelausgleich mit dem Regierungspräsidium in Verbindung zu setzen.
Hier finden Sie Informationen über die zum 30. September ausgelaufenen finanziellen Hilfen nach § 21 KHG (Freihaltepauschalen und Pauschalen für zusätzliche Intensivbetten) für zugelassene Krankenhäuser. Der Expertenbeirat ist in seinem Abschlussbericht vom August 2020 Seite 4 Abs. 6 zu dem Ergebnis gekommen, dass eine finanzielle Hilfe nach § 21 KHG für die Krankenhäuser über den 30. September hinaus in der bis dahin verwirklichten Form nicht erforderlich ist.
Antragsberechtigt sind alle für die Krankenhausbehandlung zugelassenen Krankenhäuser. Sie erhalten auf Antrag
Das Verfahren ist in der Ausgleichszahlungsvereinbarung (mit Link hinterlegen, siehe Anlage) geregelt. Antragsformulare finden Sie auf der Homepage der BWKG:
https://www.bwkg.de/daten-fakten/downloads/verschiedenes/
Die Anträge sind an das jeweilige Funktionspostfach des zuständigen Regierungspräsidiums, Referat 23 zu senden:
Regierungspräsidium Stuttgart: ausgleichszahlungen@rps.bwl.deRegierungspräsidium Karlsruhe: ausgleichszahlungen@rpk.bwl.deRegierungspräsidium Freiburg: ausgleichszahlungen@rpf.bwl.deRegierungspräsidium Tübingen ausgleichszahlungen@rpt.bwl.de
Referat 23
Gudrun Schädlich 0711 904-12303 gudrun.schaedlich@rps.bwl.de
Susanne Böhmer 0711 904-12307susanne.boehmer@rps.bwl.de
Rosa-Maria Härrer 0721 926-6220 rosa-maria.haerrer@rpk.bwl.de
Lale Jarjar 0721 926-6238 lale.jarjar@rpk.bwl.de
Frank Pauschert 0761 208-4655 frank.pauschert@rpf.bwl.de
Carola Schliemann 0761 208-4607 carola.schliemann@rpf.bwl.de
Antje Müller 07071 757-3801 antje.mueller@rpt.bwl.de
Jürgen Bein 07071 757-3538 juergen.bein@rpt.bwl.de