Die Referate 22 der Regierungspräsidien errichten bei den Handwerkskammern die Meisterprüfungsausschüsse für das zulassungspflichtige Handwerk und ernennen die Mitglieder und deren Stellvertretungen. Die Geschäftsführung der Meisterprüfungsausschüsse liegt bei den Handwerkskammern. Ferner entscheiden die Regierungspräsidien über Widersprüche gegen Entscheidungen der Meisterprüfungsausschüsse bei zulassungspflichtigen Handwerken.
Die Meisterprüfung gliedert sich nach § 1 der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk (MeistPrAnfV) in vier Teile:
Teil I und II sind auf das Handwerk bezogen, die fachlichen Anforderungen werden durch Verordnungen über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung in dem jeweiligen Handwerk geregelt. Die Teile III und IV haben für alle Handwerksberufe den gleichen Inhalt. Die Prüfungsanforderungen für die Teile III und IV werden in der MeistPrAnfV geregelt.
Die Regierungspräsidien entscheiden außerdem über Widersprüche gegen die Entscheidungen der unteren Verwaltungsbehörden - das sind die Stadt- und Landkreise, Großen Kreisstädte und Verwaltungsgemeinschaften - über die Untersagung der Fortsetzung des Betriebes nach § 16 Abs. 3 Handwerksordnung (HwO) bei unzulässiger Handwerksausübung.
Referat 22
Carola Blankenhorn 0711 904-12218 carola.blankenhorn@rps.bwl.de
Kai-Uwe Brüstle0721 926-7504 kai-uwe.bruestle@rpk.bwl.de
Kersten KottReferat 22 0761 208-4656 0761 208-4994 kersten.kott@rpf.bwl.de
Wilfried WützReferat 22 07071 757 3295 07071 757 3295 wilfried.wuetz@rpt.bwl.de