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FAQ LTMG: Mindestentgelt

§ 4 des LTMG wurde durch Artikel 15 des Gesetzes zur Änderung des Naturschutzgesetzes und weiterer Vorschriften neu gefasst wurde (siehe Gesetzblatt vom 30. November 2017, Seite 597). Mit dieser Änderung wurde das vergabespezifische Mindestentgelt im LTMG dauerhaft an die Höhe und sonstigen Vorgaben des bundesgesetzlichen Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz gekoppelt. Damit entsprechen sich das vergabespezifische Mindestentgelt und der bundesgesetzliche Mindestlohn. Daher ist auch bei der Vergabe öffentlicher Aufträge in Baden-Württemberg der derzeit bundesgesetzliche Mindestlohn je Zeitstunde anzuwenden.

Sofern eine Tariftreuepflicht nicht greift, ist den Beschäftigten bei der Ausführung eines öffentlichen Auftrags ein Mindestentgelt zu bezahlen, das mindestens den Vorgaben des Mindestlohngesetzes und der gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 MiLoG erlassenen Rechtsverordnung entspricht.

Das MiArbG ist am 16. August 2014 außer Kraft getreten, sodass die Regelung in § 3 Absatz 2 LTMG gegenstandslos geworden ist.

Die geringfügig Beschäftigten erhalten das derzeit geltende vergabespezifische Mindestentgelt netto.

Wenn eine Entlohnung bisher nicht auf Zeitbasis, sondern anhand einer anderen Größe erfolgt, so bestehen zwei Möglichkeiten: Zunächst kann eine Umstellung auf einen Zeitlohn in Betracht gezogen werden, um die gesetzlichen Vorgaben unmittelbar und eindeutig zu erfüllen.

Als Alternative kann die bisherige Entgeltform beibehalten werden. Dann muss der potentielle Auftragnehmer jedoch dem öffentlichen Auftraggeber anhand eines transparenten und nachvollziehbaren Umrechnungskonzepts glaubhaft machen, dass jeder Beschäftigte im Durchschnitt mindestens das vergabespezifische Mindestentgelt für jede Stunde Arbeit erhält. Zur Festlegung eines Akkordlohns bedarf es immer auch eines Zeitfaktors. D.h. der Akkordlohn wird nicht etwa willkürlich festgesetzt, sondern auf Grund von Überlegungen, wie viel ein Akkordarbeiter bei bestimmter durchschnittlicher Anstrengung in der Stunde verdienen soll, also welcher Betrag für den einzelnen Arbeitsvorgang, die Leistungseinheit, also etwa für den bearbeiteten Gegenstand oder dem Quadratmeter bearbeitete Fläche, gezahlt werden soll. Hier kommt also zumindest als Berechnungsgrundlage ein Zeitlohnelement mit herein, das insbesondere die Vergleichbarkeit zwischen Zeit- und Akkordlohn sichert. Zur Festlegung des Zeitlohns sind die durchschnittlich zu erbringenden/kalkulierten Arbeitsvorgänge je Stunde mit dem Entgelt je Arbeitsvorgang zu multiplizieren. Ähnliches gilt für Stücklohn (z.B. Zeitungsausträger): In diesem Fall wird ein Unternehmen nicht umhinkommen, einen Durchschnittswert festzulegen; zur Festlegung des Zeitlohns sind z.B. die durchschnittlich zu verteilenden Zeitungen (Arbeitsvorgang) je Stunde mit dem Entgelt je Arbeitsvorgang zu multiplizieren. Dieser Wert wäre dann für die Vergleichbarkeit heranzuziehen.

Nur soweit sie tarif- oder arbeitsvertraglich abgesichert sind und zum arbeitsrechtlich geschuldeten Entgelt zählen.

Ehrenamtlich Tätige, die lediglich eine Aufwandentschädigung erhalten, Praktikanten, die lediglich eine der Höhe nach eher der Aufwandsentschädigung entsprechende Vergütung erhalten, oder Absolventen eines Bundesfreiwilligendienstes, die lediglich ein Taschengeld erhalten, sind hiervon nicht erfasst.

Hinweise zur Berechnung und Zahlung des bundesgesetzlichen Mindestlohns sind auf der Internetseite der Zollverwaltung zu finden (s. Berechnung und Zahlung des Mindestlohns auf der Internetseite der Zollverwaltung).

http://www.zoll.de