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FAQ LTMG: Tariftreue

§ 3 Abs. 1 LTMG nimmt Bezug auf das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG), das unabhängig vom Auftragswert Geltung hat. § 4 Abs. 1 LTMG stellt im Gegensatz zu § 3 Abs. 1 LTMG eine eigene, vergabespezifische Regelung dar und ist erst ab 20.000 Euro Auftragswert (ohne Umsatzsteuer) anwendbar.

§ 3 Abs. 1 LTMG findet insoweit Anwendung, als er auf das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) verweist. Dessen Regelungen sind stets einzuhalten. § 5 LTMG, der zusätzlich die Abgabe einer entsprechenden Verpflichtungserklärung verlangt, ist allerdings erst ab 20.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) anzuwenden (§ 2 Abs. 3 LTMG).

Nein. Die bei tarifvertraglichen Änderungen geltende Lohngleitklausel beschränkt sich auf Verkehrsdienstleistungen, die in der Regel auf eine gewisse Dauer angelegt sind.

Der Begriff des Entgelts im Sinne des § 3 Abs. 3 LTMG ist weiter gefasst als der Begriff des Entgelts nach § 3 Abs. 1 und 2 LTMG. Der Begriff des Entgelts nach § 3 Abs. 1 und 2 LTMG bezieht sich auf den Anwendungsbereich des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes bzw. des Mindestarbeitsbedingungengesetzes.
Der Begriff des Entgelts nach § 3 Abs. 3 LTMG erfasst insoweit alle entgeltrelevanten Vereinbarungen im Tarifvertrag (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Zuschlagsregelungen, vermögenswirksame Leistungen etc.), soweit die geldwerten Leistungen anteilig dem Zeitraum der Ausführung des öffentlichen Auftrags durch die betroffenen Beschäftigten zugeordnet werden können. Aufwendungen für die Altersversorgung werden oftmals nicht direkt an den Arbeitnehmer, sondern an Dritte geleistet. Aus Gründen der Rechtsklarheit sind die Aufwendungen für die Altersversorgung in § 3 Abs. 3 Satz 1 LTMG ausdrücklich aufgeführt. Maßgebend für den Entgeltvergleich ist die Gesamtsumme der vom Arbeitgeber zu leistenden Zahlungen, nicht die Höhe einzelner Entgeltkomponenten.