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TIERARZNEIMITTEL-NEWS
Nr. 5 / 2024

Betäubungsmittel – Lagerung und Dokumentation
Zunächst die gute Nachricht: Die Regelungen rund um die Betäubungsmittel wurden durch das neue Tierarzneimittelrecht 2022 nicht verändert. Die schlechte Nachricht aber lautet, dass die häufigsten Mängel im Rahmen von Kontrollen in tierärztlichen Hausapotheken nach wie vor bei der Dokumentation oder der Lagerung von Betäubungsmitteln festgestellt werden. Ein guter Grund, sich die wichtigsten Vorschriften noch einmal anzuschauen.
Lagerung: Betäubungsmittel müssen anders gelagert werden, als die üblichen Tierarzneimittel. Sie müssen nämlich vor dem Zugriff Unbefugter ausreichend geschützt werden. Das Wörtchen „ausreichend“ ist ein sogenannter unbestimmter Rechtsbegriff. Damit diese Vorgabe einheitlich erfüllt werden kann, hat die Bundesopiumstelle eine Sicherungsrichtlinie herausgegeben. Demnach sind Betäubungsmittel in sogenannten Wertschutzschränken (Tresor/Safe) mit einem Widerstandsgrad von 0 oder höher zu lagern. Liegt das Eigengewicht des Schrankes unter 200 kg, muss er im Boden oder in der Wand verankert werden. Für ältere Modelle von Wertschutzschränken, die vor dem 01.08.2023 nach den bisherigen Sicherungsrichtlinien angeschafft wurden, gibt es einen Bestandsschutz. Für genauere Informationen werfen Sie bitte einen Blick in die Sicherungsrichtlinie.
Dokumentation: Der Verbleib und Bestand von Betäubungsmitteln muss lückenlos nachgewiesen werden. Der Bestand muss dabei jederzeit aktuell einsehbar sein, d.h. Veränderungen sind unverzüglich zu dokumentieren. Für jedes Betäubungsmittel müssen Zu- und Abgänge sowie die aktuellen Bestände nach den Vorgaben des amtlichen Formblattes datumsgenau aufgezeichnet werden. Dies kann schriftlich oder auch elektronisch erfolgen. Erfolgt sie elektronisch, muss sie für die Bestätigung des monatlichen Abgleichs am Ende eines jeden Monats ausgedruckt werden.
Am Ende eines jeden Kalendermonats muss ein Abgleich des Soll-Bestandes (was ist laut Dokumentation vorhanden) mit dem Ist-Bestand (was ist tatsächlich im Tresor vorhanden) durchgeführt werden, sofern sich die Bestände im Vergleich zum Vormonat verändert haben. Dieser monatliche Abgleich muss von der Tierärztin/dem Tierarzt durchgeführt und durch Datum und Unterschrift bestätigt werden, der die Betäubungsmittelnummer beantragt hat.
Die Betäubungsmitteldokumentation ist drei Jahre lang aufzubewahren und muss für Kontrollen einsehbar gemacht werden.
Für ausführlichere Informationen schauen Sie auch gerne in unsere Merkblätter!
#Rechtsgrundlage:
BtMG (Betäubungsmittelgesetz) § 15

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