Informationen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus
Entschädigungsansprüche nach § 56 Infektionsschutzgesetz
Laut Infektionsschutzgesetz (IfSG) erhalten Arbeitnehmer sowie Selbstständige eine Entschädigung, wenn sie aufgrund einer Absonderungspflicht oder wegen eines Tätigkeitsverbots einen Verdienstausfall erlitten haben. Dies galt bis zum Inkrafttreten der „Corona Verordnung absonderungsersetzende Maßnahmen“ am 16. November 2022 für alle von einer Absonderungspflicht oder von einem Tätigkeitsverbot Betroffenen. Seit dem 16. November haben nur noch Personen Anspruch, die in medizinisch-pflegerischen Einrichtungen, in Massenunterkünften und in Justizvollzugsanstalten arbeiten und einem Tätigkeitsverbot unterliegen.
Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 wurde die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Anträgen zur Entschädigung für Verdienstausfälle nach dem Infektionsschutzgesetz (§§ 56, 57 und 58) für ganz Baden-Württemberg zentral vom Gesundheitsamt der Stadt Mannheim übernommen.
Anträge einreichen – so geht‘s
Bei Arbeitnehmern erfolgt die Antragstellung durch die Arbeitgeber, da diese den Entschädigungsanspruch in Vorleistung an die Arbeitnehmer auszubezahlen haben. Auf die Antragstellung hat der Zuständigkeitswechsel keine Auswirkungen. Anträge werden weiterhin über das ländergemeinsame Online-Portal www.ifsg-online.de eingereicht. Betroffene finden dort weitere Informationen sowie die genauen Anspruchsvoraussetzungen.
Antworten auf häufig gestellte Fragen sind auch zu finden auf der Homepage der Landesregierung Baden-Württemberg.
Hinweis!
Alle bis zum 31. Dezember 2022 beim Regierungspräsidium Karlsruhe eingegangenen Entschädigungsanträge werden noch vom Regierungspräsidium bearbeitet. Zudem ist das Regierungspräsidium Karlsruhe ab 1. Januar 2023 zuständig für die Prüfung von Widersprüchen, die sich gegen Entscheidungen des Gesundheitsamtes Mannheim nach § 56 ff IfSG richten. Bei Fragen hierzu erreichen Sie uns weiterhin per E-Mail an entschaedigung-ifsg@rpk.bwl.de. Aufgrund des hohen Anfrageaufkommens bitten wir Sie, von reinen Sachstandsanfragen abzusehen. Aufgrund der Vielzahl von Anträgen können wir derzeit keine Auskunft über die voraussichtliche Bearbeitungsdauer geben. Sollten Unterlagen zur Bearbeitung Ihres Antrags bzw. Ihres Widerspruchs fehlen, werden Sie von Seiten des Regierungspräsidiums kontaktiert.
Informationen zur Antragstellung für Zeiträume ab dem 1. Januar 2023 finden Sie auf der Homepage der Stadt Mannheim.
Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte zuständigkeitshalber an das Gesundheitsamt der Stadt Mannheim. Die Entschädigungs-Hotline desGesundheitsamtes der Stadt Mannheim erreichen Sie unter der Telefonnummer 0621/293-2253 (Sprechzeiten: Mo bis Fr vormittags, jeweils 9.00 Uhr bis 11.00 Uhr, sowie Do nachmittags von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr)