Am 2. April haben alle vier Regierungspräsidien in Baden-Württemberg gleichlautende Allgemeinverfügungen erlassen, die dazu führen, dass bestimmte Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen („Reha-Kliniken“) bis zum 30.September 2020 als zugelassene Krankenhäuser gelten. Voraussetzung dafür ist eine Vereinbarung mit einem bestehenden Akutkrankenhaus, mit dem die bisherige Reha-Klinik kooperieren möchte. Damit soll sichergestellt werden, dass sich die bestehenden Krankenhäusern auf Patienten mit schwerem Krankheitsverlauf konzentrieren können und leichter erkrankte Patienten in nachgelagerte Einrichtungen (hier: Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, die ihre normalen Reha-Leistungen derzeit nicht anbieten dürfen) verlagert werden.