Pressemitteilung

Berichtigung der Bekanntmachung des Regierungspräsidiums Karlsruhe zur FFH-VO von Freitag, dem 01. Juni 2018, im Gemeindeblatt der Gemeinde Bad Rippoldsau-Schapbach („BürgerInfo“)

​Am 1. Juni 2018 war im Gemeindeblatt der Gemeinde Bad Rippoldsau-Schapbach unter der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“ die Bekanntmachung zur Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe zur Festlegung der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Verordnung – FFH-VO) abgedruckt.

Das Regierungspräsidium Karlsruhe möchte darauf hinweisen, dass diese abgedruckte Bekanntmachung einen Fehler aufweist.

Der abgedruckte Text enthielt folgende Passage:

„Der Entwurf der Verordnung mit der Anlage 1, die die festgelegten FFH-Gebiete näher bestimmt und die die in den jeweiligen FFH-Gebieten vorkommenden Lebensraumtypen und Arten sowie die zugehörigen lebensraumtyp- und artspezifischen Erhaltungsziele festlegt, und der Anlage 2, die die Übersichtskarten und Detailkarten zur Gebietsabgrenzung der FFH-Gebiete enthält, liegt in Papierform beim Regierungspräsidium Karlsruhe (Karl-Friedrich-Straße 17, 76133 Karlsruhe, 2. OG, Raum 321) für die Dauer von zwei Monaten, in der Zeit

vom 11. Juni 2018 bis einschließlich 10. August 2018

während der Sprechzeiten zur kostenlosen Einsicht durch jedermann aus.
Ergänzend wird der Verordnungsentwurf einschließlich der zwei Anlagen für die Dauer der öffentlichen Auslegung auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Karlsruhe unter rp.baden-wuerttemberg.de/rpk/Service/Bekanntmachung/Seiten/Bekanntmachungen-FFH-VO.aspx veröffentlicht.“

Der durch das Regierungspräsidium Karlsruhe den Gemeinden zur Veröffentlichung bereitgestellte Text benennt einen Offenlagezeitraum vom 09. April 2018 bis einschließlich 08. Juni 2018. Die Verfahrensunterlagen in Papierform bei Regierungspräsidium Karlsruhe sowie in digitaler Form bei den unteren Naturschutzbehörden waren in diesem Zeitraum bei den jeweiligen Stellen für jedermann einsehbar gewesen. Eine Veröffentlichung des bereitgestellten Bekanntmachungstextes hätte rechtzeitig vor diesem Zeitraum erfolgen sollen.

Das Regierungspräsidium Karlsruhe weist darauf hin, dass der im Gemeindeblatt Bad Rippoldsau-Schapbach abgedruckte Text sowohl verspätet abgedruckt als auch hinsichtlich des Datums ohne Zustimmung des Regierungspräsidiums Karlsruhe als verfahrensleitender Behörde verändert wurde. Es besteht daher kein Anspruch, dass die Verfahrensunterlagen bis zu dem, durch die Gemeinde Bad Rippoldsau-Schapbach genannten Termin (10.08.2018) auf der Homepage zur Verfügung stehen oder durchgängig die Sprechzeiten zur Einsichtnahme gewährleistet sind.

Wir weisen darüber hinaus darauf hin, dass nach § 24 Absatz 2 Satz 4 und 5 Naturschutzgesetz des Landes Baden-Württemberg lediglich die vom Regierungspräsidium Karlsruhe durchgeführte Bekanntmachung im Staatsanzeiger vom 16. März 2018 mit dem genannten Offenlagezeitraum vom 09. April bis einschließlich 08. Juni 2018 als rechtsverbindlich angesehen werden kann.