Das Land Baden-Württemberg muss die im Jahr 2007 von der Europäischen Kommission festgelegten Fauna-Flora-Habitat-Gebiete (FFH-Gebiete) durch Verordnungen förmlich ausweisen. Grundlage der geplanten FFH-Verordnung ist die FFH-Richtlinie der Europäischen Union. Die Richtlinie hat zum Ziel, die in ihr aufgeführten, natürlichen Lebensräume sowie wildlebenden Tiere und Pflanzen in Europa dauerhaft zu erhalten. Während die ursprüngliche Gebietsmeldung und Festlegung im Kartenmaßstab 1:25.000 erfolgte, fordert die Europäische Kommission einen genaueren Maßstab. Deswegen werden die Gebietsgrenzen nun im Maßstab 1:5.000 konkretisiert. Außerdem werden Erhaltungsziele für die betreffenden Lebensraumtypen sowie die zu erhaltenden Pflanzen- und Tierarten in den einzelnen FFH-Gebieten festgelegt.
Die förmlichen Verordnungs-Verfahren werden von allen vier Regierungspräsidien für ihren Zuständigkeitsbereich durchgeführt. Das öffentliche Beteiligungsverfahren zum Erlass der FFH-Verordnungen beginnt am 9. April 2018. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung können die Verordnungsentwürfe und deren Anlagen (Karten und Erhaltungsziele) im Internet unter https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpk/Service/Bekanntmachung/Seiten/Bekanntmachungen-FFH-VO.aspx oder in Papierform beim Regierungspräsidium Karlsruhe, Karl-Friedrich-Straße 17, 76133 Karlsruhe eingesehen werden. Außerdem werden die Verfahrensunterlagen bei den unteren Naturschutzbehörden bei den Landratsämtern und Stadtkreisen zur kostenlosen digitalen Einsichtnahme bereitgestellt. Ab dem 9. April bis zum 8. Juni 2018 kann jedermann Anregungen, Bedenken oder Stellungnahmen beim Regierungspräsidium Karlsruhe vorbringen. Diese können schriftlich, elektronisch, zur Niederschrift oder durch Nutzung des auf der Internetseite bereitgestellten Formulars eingereicht werden.
Die im Beteiligungsverfahren eingehenden Anregungen, Bedenken und Stellungnahmen werden vom Regierungspräsidium Karlsruhe sorgfältig ausgewertet. Die Dauer der Auswertung ist von der Anzahl und dem Inhalt der Anregungen, Bedenken und Stellungnahmen abhängig.
Die Verordnung führt zu mehr Rechtssicherheit und kann dazu beitragen, Verwaltungsverfahren wie die Bauleitplanung künftig zu beschleunigen. Ebenso werden die Außengrenzen vor Ort nun eindeutig nachvollziehbar sein. Für die betroffenen Bürgerinnen und Bürger ebenso wie für die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter aus der Land- und Forstwirtschaft ergeben sich durch die Verordnung keine Änderungen. Für sie sind nach wie vor die schon seit vielen Jahren bekannten Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes entscheidend, wonach Projekte, Pläne oder eine Bewirtschaftung den Erhaltungszustand der Lebensraumtypen und Arten im FFH-Gebiet nicht verschlechtern dürfen. Neue Ge- und Verbote sind mit der FFH-Verordnung nicht verbunden. Somit gilt weiterhin: Was bisher schon in den FFH-Gebieten zulässig war, bleibt auch weiterhin zulässig. Was in den FFH-Gebieten bisher schon verboten war, wird auch weiterhin einem Verbot unterliegen.
Darüber hinaus wird durch die Festlegung der konkreten Erhaltungsziele und die Konkretisierung der Gebietsgrenzen die Grundlage für einen gezielten Abschluss von Verträgen im Rahmen des Vertragsnaturschutzes gebildet. Damit können die Landnutzer eine Vergütung aus Naturschutzmitteln für eine vertraglich vereinbarte, speziell an die jeweiligen Ansprüche der geschützten Art angepasste Bewirtschaftung oder Pflege erhalten. Außerdem können Vorhabenträger und Behörden anhand der Erhaltungsziele besser prüfen, ob geplante Projekte mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Schutz des Gebietes zu vereinbaren sind. Dies führt zu mehr Transparenz und Rechtssicherheit im Umgang mit FFH-Gebieten und -Arten.
Baden-Württemberg besitzt 212 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) mit einer Fläche von rund 428.000 Hektar, dies entspricht etwa 11,7 Prozent der Landesfläche. 48 dieser FFH-Gebiete liegen vollständig oder mit dem Großteil ihrer Fläche im Regierungsbezirk Karlsruhe und verteilen sich auf alle Stadt- und Landkreise und nahezu jede Gemeinde im Regierungsbezirk.
Weitere Informationen zum Verfahren und zum Thema FFH finden Sie im Internet unter www.ffh-bw.de