Den Regierungspräsidien in Baden-Württemberg wurde die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Anträgen zur Entschädigung für Verdienstausfälle nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 56, 57 und 58) übertragen. Das Regierungspräsidium Stuttgart ist für Antragsteller aus dem Regierungsbezirk Stuttgart die zuständige Stelle. Über die Internetseite www.ifsg-online.de können Sie über ein Online-Verfahren Ihren Antrag stellen.
Antrag für Arbeitnehmer auf Erstattung von Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang nach § 58 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
Mit diesem Antrag können Sie als Arbeitnehmer die Erstattung von Aufwendungen zur sozialen Sicherung für die ersten 6 Entschädigungswochen beantragen, wenn Sie entschädigungsberechtigt nach § 56 Abs. 1 oder Abs. 1a IfSG sind.
Wir empfehlen Ihnen, diesen Antrag erst zu stellen, nachdem Ihr Arbeitgeber den Sie betreffenden Erstattungsantrag für die ersten 6 Entschädigungswochen gemäß § 56 Abs. 1 oder Abs. 1a IfSG gestellt hat.
Antrag für Arbeitnehmer auf Erstattung von Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang nach § 58 IfSG (pdf, 380 KB)
Merkblatt: Informationen für Schulen, Kindertageseinrichtungen, Eltern und Arbeitgeber zu Entschädigungsansprüchen nach §§ 56 bis 58 IfSG bei Schließung von Schulen oder Kindertageseinrichtungen oder Absonderungsanordnungen gegenüber Kindern (Stand: 01.12.2020) Merkblatt: Informationen für „Einrichtungen für Menschen mit Behinderung“, Eltern und Arbeitgeber zu Entschädigungsansprüchen nach §§ 56 bis 58 IfSG bei Schließung der Einrichtung oder bei Absonderungsanordnungen gegenüber dort tätigen Menschen mit Behinderung (Stand: 01.12.2020)
Haben Sie Fragen zu den Anspruchsvoraussetzungen und zur Antragstellung? Im Infoportal sowie auf der Internetseite des Sozialministeriums finden Sie umfassende Informationen und Antworten auf häufig gestellte Fragen. Darüber hinaus erreichen Sie uns per Mail an Entschaedigung-ifsg@rps.bwl.de und per Telefon über 0711 / 904 - 39777. Wir bitten Sie um Verständnis, dass die Bearbeitung Ihres Antrags einige Zeit in Anspruch nehmen kann.
Die Allgemeinverfügung zur Umsetzung der Bekanntmachung nach § 79 Abs. 5 Arzneimittelgesetz (AMG) des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) vom 26.02.2020 (BAnz AT 27.02.2020 B4) bezüglich des Mangels der Versorgung der Bevölkerung mit zugelassenen Arzneimitteln zur Behandlung einer Infektion mit dem neuartigen Corona-Virus (Covid-19) vom 02.07.2020 können Sie hier einsehen:
Allgemeinverfügung Remdesivir (PDF, 369 KB)
Allgemeinverfügung vom 16.04.2020 (pdf, 20 KB)
Allgemeinverfügung zur Umsetzung der Bekanntmachung nach § 79 Abs. 5 Arzneimittelgesetz (AMG) des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) vom 26.02. 2020 (BAnz AT 27.02.2020 B4) bezüglich des Mangels der Versorgung der Bevölkerung mit zugelassenen Arzneimitteln zur Behandlung einer Infektion mit dem neuartigen Corona-Virus (Covid-19)
Allgemeinverfügung vom 09.04.2020 (pdf, 98 KB)
Jahresbericht 2018 (pdf, 2 MB)
Allgemeinverfügung gem. § 79 Abs. 5 Arzneimittelgesetz im Rahmen einer konzertierten Maßnahme der vier Regierungspräsidien im Zusammenhang mit der inzwischen aufgetretenen Verknappung an Grippeimpfstoff
Allgemeinverfügung der Regierungspräsidien B-W (pdf, 42 KB)