Die EnBW plant die Errichtung und den Betrieb einer Klärschlammverbrennungsanlage auf dem Gelände des Kraftwerks in Walheim. Das Regierungspräsidium Stuttgart hat nach umfassender Prüfung nun die erste Teilgenehmigung und einen Vorbescheid erlassen.
Die Energie Baden-Württemberg AG (EnBW) plant die Errichtung und den Betrieb einer Klärschlammverbrennungsanlage (Klärschlammmonoverbrennungsanlage) auf dem Gelände des Kraftwerks in Walheim. Das hierfür erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren wird auf Antrag der EnBW in einem gestuften Verfahren durchgeführt, bestehend aus einem Vorbescheid und zwei Teilgenehmigungen. Mit Bescheid vom 25. Juni 2025 hat das Regierungspräsidium Stuttgart (RPS) als zuständige Genehmigungsbehörde nach ausführlicher Prüfung über die beantragte erste Teilgenehmigung sowie den beantragten Vorbescheid entschieden und beides erteilt.
Ablauf des Verfahrens
Mit Antragsschreiben vom 17. Februar 2023, ergänzt am 16. Januar 2024, hat die Antragstellerin EnBW beim RPS als immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbehörde die Erteilung der ersten Teilgenehmigung sowie eines Vorbescheids zur Errichtung und zum Betrieb der geplanten Klärschlammmonoverbrennungsanlage beantragt. Das Verfahren wurde als förmliches Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung geführt. Das Vorhaben wurde am 19. Januar 2024 im Staatsanzeiger, auf den Internetseiten der Gemeinden Walheim und Gemmrigheim sowie auf der Internetseite des RPS bekannt gemacht. Die Antragsunterlagen lagen vom 26. Januar 2024 bis 26. Februar 2024 bei den Gemeinden Walheim und Gemmrigheim sowie beim RPS aus. Die Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt. Die Öffentlichkeit, insbesondere Bürgerinnen und Bürger, hatten die Möglichkeit, bis zum 26. März 2024 Einwendungen zu erheben. Fristgerecht sind 731 Einwendungsschreiben beim RPS eingegangen. Vom 24. bis 26. Juni 2024 fand der Erörterungstermin statt.
Im Anschluss wurden die Genehmigungsvoraussetzungen unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen intensiv geprüft. Das RPS kam hierbei zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Erteilung sowohl der ersten Teilgenehmigung als auch des Vorbescheids vorliegen. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist eine sogenannte gebundene Entscheidung. Das bedeutet, dass die Genehmigungsbehörde bei Vorliegen der Voraussetzungen die Genehmigung erteilen muss. Ein Ermessenspielraum kommt ihr nicht zu.
Inhalt der Entscheidung
Die erste Teilgenehmigung nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (§ 8 BImSchG) berechtigt die EnBW zur Errichtung und Installation der geplanten Anlage in Walheim.
Im Rahmen des ebenfalls von der Antragstellerin beantragten Vorbescheids (§ 9 Abs. 1 BImSchG) wurde zusätzlich über einzelne, den Betrieb betreffende Voraussetzungen entschieden. Konkret geht es hierbei um die Einhaltung der Betreiberpflichten (§ 5 Abs. 1 BImSchG) sowie die Einhaltung der Maßgaben der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV).
Zur Aufnahme des Betriebs der Anlage ist eine zweite Teilgenehmigung erforderlich.
Erste Bauarbeiten haben bereits begonnen
Auf Antrag der EnBW hat das RPS am 14. August 2024 sowie am 30. Oktober 2024 über die Zulassung des vorzeitigen Beginns (§ 8a Abs. 1 BImSchG) entschieden und einzelne vorbereitende Maßnahmen zugelassen. Die Antragstellerin konnte somit mit ersten Arbeiten beginnen – die im Falle einer Nicht-Genehmigung jedoch auf Kosten der Antragstellerin rückgängig gemacht werden müssten.
Weitere erforderliche Verfahrensschritte
Neben der für die Inbetriebnahme erforderlichen zweiten Teilgenehmigung bedarf es der Durchführung eines gesonderten wasserrechtlichen Verfahrens für die geplante Grundwasserentnahme am Standort der Klärschlammverbrennungsanlage. Dieses Verfahren läuft dann ebenfalls beim RPS.
Entscheidung ist online einsehbar
Der Bescheid wird im Zeitraum von Montag, 30. Juni, bis einschließlich Montag, 14. Juli 2025, auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Stuttgart unter www.rp-suttgart.de > Service > Bekanntmachungen > Umweltangelegenheiten zur Einsicht eingestellt.
Die Antragstellerin sowie die Kommunen Walheim, Gemmrigheim, Kirchheim am Neckar und Besigheim wurden heute über die Entscheidung informiert.
Hintergrundinformationen:
Die Energie Baden-Württemberg (EnBW) plant die Errichtung und den Betrieb einer Klärschlammverbrennungsanlage auf dem Gelände des Kraftwerks in Walheim. Hierfür ist ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren erforderlich. Das Regierungspräsidium Stuttgart (RPS) ist die zuständige Genehmigungsbehörde und prüft das Vorhaben nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz.
Der Antrag der EnBW umfasst neben dem Vorbescheid zwei Teilbereiche, die getrennt geprüft werden. Die erste Teilgenehmigung betrifft im Wesentlichen den Bau betreffen, die zweite würde den Betrieb der Anlage betreffen. Für die nun erfolgte erste Teilgenehmigung wurde die sofortige Vollziehung (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO) angeordnet.
Mit Antragsstellung durch die EnBW auf Erteilung einer Genehmigung muss das RPS diesen Antrag prüfen – auf Grundlage der bestehenden Gesetze. Die Antragstellerin hat gesetzlich einen Anspruch auf eine Entscheidung.