Pressemitteilung

Gespräche zu Einsatzkosten des Jagstunglücks - Landkreise streben Vergleich bei den Einsatzkosten vor zwei Jahren an

Zwei Jahre nach dem verheerenden Brand in einer Mühle an der Jagst kommt nun möglicherweise Bewegung in das Verfahren zur Erstattung der entstandenen Einsatzkosten. Nach einem Großbrand einer Mühle in Kirchberg im Landkreis Schwäbisch Hall in der Nacht vom 22. auf den 23. August 2015 hatte mit Düngemittel verunreinigtes Löschwasser ein massives Fischsterben in der Jagst ausgelöst. Für die Bekämpfung des Schadensfalls sind damals Kosten in Millionenhöhe entstanden. Die rechtliche Aufarbeitung hat sich als komplex erwiesen. So sind etwa die staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren gegen die mutmaßlichen Schadensverursacher noch nicht abgeschlossen und vor dem Landgericht Ellwangen läuft aktuell ein Zivilverfahren zur Entschädigung der Fischerei.

Das Regierungspräsidium steht in Sachen Kostenerstattung in ständigem Kontakt mit den betroffenen Landratsämtern. „Erst am 4. August habe ich mich erneut mit den Spitzen der betroffenen Kreise zu diesem Thema ausgetauscht“, erklärte dazu Regierungspräsident Wolfgang Reimer. „Es liegt in unser aller Interesse, dass wir das Thema der Kostenerstattung jetzt möglichst zügig und einvernehmlich regeln.“

Der Schwäbisch Haller Landrat Gerhard Bauer erklärte auch im Namen seiner Kollegen: „Es ist notwendig, dass mit dem Land Baden-Württemberg eine gute Lösung gefunden wird und wir sind zuversichtlich, dass nach dem konstruktiven Gespräch im Interesse aller Beteiligten zügig Klarheit geschaffen werden kann.“

Die betroffenen Landkreise Schwäbisch Hall, Hohenlohe und Heilbronn streben jetzt einen Vergleich an, um zumindest einen Teil der entstandenen Kosten vom Mühlenbesitzer zurückzuerhalten. Die Landratsämter haben mit diesem Ziel Verhandlungen mit dem Mühlenbesitzer und seiner Versicherung aufgenommen, diese hat ein Angebot unterbreitet.

Ob nach einem Vergleich die restlichen Kosten auf der Basis des § 52 Landkreisordnung (LKrO) über den Landeshaushalt erstattet werden können, wird derzeit geprüft.
 

Hintergrundinformation:

Die Landratsämter Schwäbisch Hall, Hohenlohe und Heilbronn waren bei der Bekämpfung der Verunreinigung der Jagst als untere Wasserbehörden des Landes Baden-Württemberg tätig. Grundsätzlich tragen nach § 52 LKrO die Landratsämter die Kosten ihrer Tätigkeit als untere Landesbehörden selbst. Ausnahmeweise sieht § 52 LKrO vor, dass den Landratsämtern die die Kosten für bestimmte Maßnahmen auf Antrag erstattet werden können. Dazu zählen auch die Kosten der unmittelbaren Ausführung von Maßnahmen zur Abwehr oder Beseitigung gesetzwidriger Zustände. Voraussetzung der Erstattung ist allerdings, dass nicht von vorrangig kostenpflichtigen Dritten Ersatz zu erlangen ist. Die Landratsämter müssen also zunächst versuchen, zur Verfügung stehende Kostenschuldner in Anspruch zu nehmen. Nur wenn festgestellt ist, dass kein Ersatz von Dritten zu erlangen ist, kann eine Erstattung durch das Land erfolgen.