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Anträge auf Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz nur noch online möglich

Amtschef Dr. Uwe Lahl: „Uns ist es ein großes Anliegen, dass die anspruchsberechtigen Antragstellenden so schnell wie möglich ihr Geld bekommen“

Leere Notizzettel auf Holzwand gepinnt

Wenn eine Quarantäne behördlich angeordnet wurde oder wenn Eltern wegen pandemiebedingter Schul- und Kitaschließungen Verdienstausfälle haben, dann kann eine Entschädigung ausbezahlt werden. Schon seit dem Frühjahr 2020 kann man in Baden-Württemberg diese Anträge über das Online-Portal
www.ifsg-online.de einreichen.

Eine Neuregelung des Infektionsschutzgesetzes macht es den Ländern möglich, die Antragstellung nur noch online anzubieten – davon macht Baden-Württemberg nun Gebrauch. Neue Papieranträge werden künftig nur noch in Ausnahmefällen bearbeitet.

„Es ist uns ein großes Anliegen, dass die anspruchsberechtigten Antragstellenden auch schnellstmöglich entschädigt werden. Online-Anträge können wir wesentlich schneller bearbeiten, da die notwendigen Informationen dann bereits direkt in unserem System sind und nicht erst händisch eingepflegt werden müssen“, erklärte der Amtschef des Gesundheitsministeriums, Dr. Uwe Lahl.

Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer stellen die Arbeitgeber den Antrag, da diese den Entschädigungsanspruch in Vorleistung an die Arbeitnehmer auszahlen. Bislang waren bei der Bearbeitung der Papieranträge häufig Nachfragen bei den Antragstellern nötig, weil etwa Pflichtangaben nicht ausgefüllt waren. Dies führte zu Verzögerungen. Beim Online-Verfahren wird auf Pflichtfelder hingewiesen, sodass die zeitintensiven Rückfragen bei den Antragstellern minimiert werden können, was zu einer Beschleunigung des gesamten Bearbeitungsprozesses führt.

Wichtig ist, dass in Fällen unbilliger Härte weiter Papieranträge angenommen werden. Eine unbillige Härte liegt insbesondere dann vor, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Online-Antragstellung nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre, beispielsweise soweit kein funktionsfähiger Computer oder kein Internet zur Verfügung steht.

Altanträge, die vor dem 1. Juni 2021 in Papierform bei den Regierungspräsidien eingegangen sind, werden selbstverständlich bearbeitet. Antragstellende müssen in diesen Fällen keinen erneuten Online-Antrag stellen.

Hintergrundinformationen:

Weitere Informationen zum Fachverfahren finden Sie unter www.ifsg-online.de.

FAQ zu den Entschädigungsverfahren finden Sie auf dem Landesportal Baden-Württemberg.

Bei Fragen zu Entschädigungen können sich Betroffene direkt an die jeweiligen Regierungspräsidien und deren Hotlines wenden.

Tübingen: 0711 218200601 / entschaedigung-ifsg@rpt.bwl.de
Freiburg: 0761 208 4600 / entschaedigung-ifsg@rpf.bwl.de
Stuttgart: 0711 904 - 39777 / entschaedigung-ifsg@rps.bwl.de
Karlsruhe: 0721 926 - 8828 / entschaedigung-ifsg@rpk.bwl.de

Die Verordnung der Landesregierung zur Form der Antragstellung nach den §§ 56 bis 58 des Infektionsschutzgesetzes ist auf der Website des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration veröffentlicht.

Quelle: Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration