FAQ - Fragen und Antworten

FAQ Produktsicherheit (ProdSG)

Jedes GS-Zeichen beinhaltet zusätzlich den Namen der Prüfstelle, die das Zertifikat erteilt hat.

Die meisten Prüfinstitute bieten für Verbraucher kostenfrei die Möglichkeit, die Gültigkeit eines GS-Zeichens über im Internet verfügbaren Zertifikatsdatenbanken abzufragen. Ausführliche Informationen rund um das Thema „Geprüfte Sicherheit“ und ein Verzeichnis aller GS-Prüfstellen mit Informationen zu deren Kontaktmöglichkeiten bzw. zu deren Zertifikats-Datenbanken, können über das Produktsicherheitsportal der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) unter www.baua.de unter dem Suchbegriff „gs-stelle“ abgerufen werden.

Wirtschaftsakteure im Sinne des ProdSG sind Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer und Händler sowie Aussteller.

Der Bevollmächtigte ist eine natürliche oder juristische in der Gemeinschaft ansässige Person und wird vom Hersteller schriftlich beauftragt, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen.

Grundsätzlich ja. Allerdings gibt es für bestimmte Produkte Ausnahmen, z. B. wenn sie als Antiquitäten überlassen werden oder wenn gebrauchte Produkte vor ihrer Verwendung instandgesetzt oder wiederaufbereitet werden müssen und der Inverkehrbringer darüber ausreichend unterrichtet. Der Inverkehrbringer muss also Informationen zur Verfügung stellen, dass das Produkt vor Verwendung instandgesetzt oder wiederaufbereitet werden muss.

Auf allen Verbraucherprodukten ist der Name des Herstellers, oder sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, der Namen des Bevollmächtigten oder des Einführers und deren Kontaktadresse aufzubringen. Weiterhin ist eine eindeutige Kennzeichnung zur Identifikation des Verbraucherproduktes vorgeschrieben. Sofern das Produkt speziellen Richtlinien unterliegt, können zusätzlich ergänzende Kennzeichnungsvorschriften vorliegen.

Die Kennzeichnung dient zur Produktidentifizierung und Rückverfolgbarkeit. Hierzu muss der Name und die Kontaktanschrift des Herstellers, des Bevollmächtigten oder des Einführers auf dem Verbraucherprodukt oder – falls dies nicht möglich ist - dessen Verpackung angebracht sein. Als Kontaktanschrift wird im Regelfall die Postanschrift mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort angegeben. Die Internetadresse alleine ist nicht ausreichend.

Nein, aber sofern das Produkt einer europäischen Richtlinie unterliegt, die eine CE-Kennzeichnung vorsieht, ist eine CE-Kennzeichnung notwendig.

Nein. Nicht jedes Produkt, das mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, kann auch automatisch als sicher angesehen werden. Mit der CE-Kennzeichnung erklärt der Hersteller gegenüber der Marktüberwachungsbehörde in Eigenverantwortung, dass die Anforderungen aller betroffenen Richtlinien vollumfänglich erfüllt sind.

Auch bei Internetkäufen gilt das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG). Unterstützend dient die Broschüre „Unsichere Produkte im Onlinehandel. Informationen, Tipps und Empfehlungen.“

Broschüre "Unsichere Produkte im Onlinehandel - Informationen, Tipps und Empfehlungen"

Nein, in der Regel ist im europäischen Wirtschaftsraum der Hersteller eigenverantwortlich tätig. Nur wenige Produkte benötigen vor der Bereitstellung eine Baumusterprüfung, die durch eine notifizierte, externe Prüfstelle durchgeführt wird.

Das Produkt muss die Anforderungen des ProdSG erfüllen. Dies bedeutet im Fall, dass das Produkt einer europäischen Richtlinie unterliegt, die eine CE-Kennzeichnung vorsieht, das Produkt eine solche tragen muss. Darüber hinaus müssen alle für das jeweilige Produkt einschlägigen europäischen und nationalen gesetzlichen Anforderungen erfüllt sein. Wenn diese Anforderungen nicht erfüllt sind, kann im Zollverfahren keine Freigabe für den europäischen Binnenmarkt erfolgen, unerheblich, ob es sich hierbei beispielsweise um das Fehlen einer Kontaktadresse des Herstellers oder einer deutschsprachigen Gebrauchsanleitung handelt.