Das Regierungspräsidium Tübingen als höhere Forstbehörde weist im Lonetal einen sogenannten Schonwald zum Erhalt und zum Schutz lichter Wälder und seltener Pflanzen aus. Der 92 Hektar umfassende Waldteil bei Herbrechtingen-Bissingen liegt an der südlichen Grenze des Landkreises Heidenheim, die „Vogelherdhöhle“ als Teil des von der UNESCO zum Weltkulturerbe ernannten Gebiets grenzt unmittelbar an. Der für das Ausweisungsverfahren zuständige Tübinger Regierungspräsident Klaus Tappeser begrüßt diesen Schritt: „Das Waldschutzgebiet zeichnet sich durch seltene Pflanzen und lichte Waldbereiche aus. Ein solches Waldstück muss erhalten und geschützt werden.“ Der hohe Anteil an alten Eichen und Hutewaldrelikten ist ein Zeugnis historischer Waldnutzungsformen. Bis vor 200 Jahren wurde in diesen Waldbereich Vieh zur Weide eingetrieben. Gleichzeitig unterlag die Fläche der Holznutzung. Es war ein sogenannter Hutewald, wie diese historische Form der Waldbewirtschaftung genannt wird. Die Beweidung führte dazu, dass der Wald nicht mehr so dicht war und die Böden an Nährstoffen verarmten. Infolge dessen hat sich eine lichtliebende Bodenvegetation entwickelt. Seltene und schützenswerte Pflanzen, wie zum Beispiel Küchenschelle und Karthäusernelke sind hier zu finden.Das Waldschutzgebiet liegt auf einem von Felsen durchsetzten trockenen Südhang des Lonetales. Trockenheit und Wärme begrenzen das Wachstum der Bäume und die Entwicklung des Waldes. Zur Bewahrung dieser Strukturen und zum Erhalt der daran gebundenen Lebensräume und seltenen Pflanzen wurde vor zwei Jahren auf einem kleinen Teil der Fläche die Hutewaldwirtschaft wieder aufgenommen. Zur Schaffung und langfristigen Erhaltung von lichten Waldstrukturen werden regelmäßig forstliche Pflegemaßnahmen im Schonwald durchgeführt.Hintergrundinformationen:Nach dem Waldgesetz von Baden-Württemberg (§ 32 LWaldG) sind zwei Kategorien von Waldschutzgebieten zu unterscheiden:Schonwald ist ein forstwissenschaftlich definierter Waldbereich, in dem eine bestimmte Waldgesellschaft mit ihren Tier- und Pflanzenarten, ein bestimmter Bestandsaufbau oder ein bestimmtes Waldbiotop zu erhalten oder zu erneuern ist. Hierbei werden der Zielsetzung entsprechende Pflegemaßnahmen und Bewirtschaftungsweisen festgelegt. In Baden-Württemberg gibt es 363 Schonwälder mit einer Gesamtfläche von rd. 17.233 Hektar. Davon liegen 103 Schonwälder im Regierungsbezirk Stuttgart mit einer Fläche von insgesamt 3.664 Hektar.Bannwald ist ein sich selbst überlassenes Waldreservat. Hier sind Pflegemaßnahmen und Holzerntemaßnahmen auf Dauer ausgeschlossen. Im Bannwald sollen die eigendynamischen Entwicklungsprozesse ohne menschlichen Einfluss ablaufen. Dieser Wald soll sich entsprechend einem Urwald ungestört entwickeln. Die natürlichen Abläufe in den Bannwäldern werden wissenschaftlich erforscht. Die Erkenntnisse aus der Bannwaldforschung sollen auch Hilfestellung für die Behandlung von Wirtschaftswäldern geben. In Baden-Württemberg gibt es 123 Bannwälder mit einer Gesamtfläche von rd. 7.630 Hektar. Davon liegen 18 Bannwälder im Regierungsbezirk Stuttgart mit einer Fläche von insgesamt 888 Hektar.Bann- und Schonwälder werden durch Rechtsverordnung der höheren Forstbehörde ausgewiesen. Sie haben denselben rechtlichen Status wie Naturschutzgebiete.Das Referat 82 beim Regierungspräsidium Tübingen nimmt die Aufgaben der höheren Forstbehörde für die Regierungsbezirke Tübingen und Stuttgart wahr. Der Regierungspräsident des Regierungspräsidiums Tübingen ist Leiter der höheren Forstbehörde.Hinweis für die Redaktionen: Für Fragen zu dieser Pressemitteilung steht Ihnen Frau Katrin Rochner, Pressesprecherin, Telefon: 07071 757-3131, gerne zur Verfügung.
Das Regierungspräsidium Tübingen hat die Schutzgebietsverordnung zum neu abgegrenzten Bann- und Schonwald „Stöffelberg-Pfullinger Berg“ am Albtrauf zwischen Reutlingen-Gönningen und Pfullingen erlassen.
„Die Waldmeister-Buchenwälder, Orchideen-Buchenwälder und Schluchtwälder sowie die seltenen Tierarten wie beispielsweise die Spanische Flagge oder der Alpenbock im Schonwald ‚Hohenneuffen‘ tragen zum Erhalt der biologischen Vielfalt in Europa bei. Die Ausweisung als Schonwald sichert den Schutz dieser Vorkommen,“ sagte der Tübinger Regierungspräsident Dr. Jörg Schmidt.
Einmal jährlich treffen sich die Vertreter waldbesitzender Gemeinden und Städte, um sich über aktuelle forstliche Themen zu informieren und auszutauschen. Mit 140 Teilnehmerinnen und Teilnehmer war ein hohes Interesse an den aktuellen forstlichen Themen spürbar. Im laufenden Verfahren des Bundeskartellamtes zum gemeinschaftlichen Holzverkauf, werden die gebündelte Vermarktung des Nadelstammholzes durch den Landesbetrieb ForstBW und die Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Betreuung des Kommunal- und Privatwaldes aus wettbewerbsrechtlichen Überlegungen in Frage gestellt. Auch nach den intensiven Gesprächen in den letzten Wochen ist das Bundeskartellamt nicht von seiner Position abgerückt und beharrt auf einer klaren, strukturellen Trennung bei der Bewirtschaftung des Staatswaldes sowie des Körperschafts- und des Privatwaldes. Durch die Vorgaben des Bundeskartellamtes bleibt sinnvollerweise nur das Modell übrig, bei dem die Betreuung des Staatswaldes durchgängig in eine eigene Organisation überführt wird. Damit könnten unter dem Dach der Stadt- und Landkreise für über 75 Prozent der Waldfläche die Aufgaben auch weiterhin gebündelt werden. Bei der Holzvermarktung aus diesen Waldbesitzarten wären selbst Kooperationen zwischen Landkreisen möglich. Das weitere mögliche Modell mit der flächendeckenden Einrichtung körperschaftlicher Forstämter scheide aus, da diese Organisationsform zu einer starken Zersplitterung der Forststruktur im Land führen würde. Aktuell ist damit ein Untersagungsbeschluss durch das Bundeskartellamt abgewendet, der die Waldbesitzenden in Baden-Württemberg vor vollendete Tatsachen gestellt hätte. Das Land muss nun bis Ende September die Eckpunkte für die künftige Forstorganisation in Baden-Württemberg festlegen. Auf dieser Basis soll eine entsprechende Verpflichtungszusage mit dem Kartellamt ausgehandelt und die weitere Umsetzung in einer umfassenden Projektstruktur erarbeitet werden. Ziel des Landes ist es, mit dem Bundeskartellamt einen Umsetzungszeitraum bis 1.1.2017 zu vereinbaren. Das Radfahren hat sich in den letzten Jahren neben dem Wandern zu einer wichtigen Form der Walderholung in Baden-Württemberg entwickelt. Mit der technischen Weiterentwicklung der Mountainbikes wurde der Wald für sportlich ambitionierte Radfahrer immer attraktiver und beliebter. Die Aufgabe der Landesregierung ist es, dass im Landeswaldgesetz geregelte freie Betretensrecht des Waldes zu gewährleisten und durch geeignete Regelungen Zielkonflikte zu vermeiden. Die steigende Nachfrage der Mountainbikerinnen und Mountainbiker nach attraktiven und anspruchsvollen Strecken abseits der befestigten Waldwege, steht gleichzeitig das Konfliktpotenzial der Fußgänger auf schmalen Pfaden entgegen. Ziel ist es, im Sinne einer positiven Besucherlenkung, geeignete Wege und Pfade die schmäler als zwei Meter sind für das Radfahren zu öffnen. Die Freigabe von schmalen Pfaden nach Abstimmung mit den Waldbesitzenden sowie breiter Beteiligung aller Interessensgruppen einschließlich der Naturschutzverwaltung wird im Rahmen der Regelungen des § 37 Abs. 3 LWaldG als geeignete Lösungsstrategie gesehen. Dabei werden die Belange der Waldbesitzenden, des Naturschutzes und der anderen Erholungssuchenden umfassend berücksichtigt. Hierfür liegt mit dem neuen Mountainbike-Handbuch eine aktuelle und gute Arbeitsgrundlage vor.