1. Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung

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Prüfungstermine (pdf, 16 KB)

Der 1. Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung wird nach einem Studium der Pharmazie von zwei 2 Jahren bzw. 4 Semestern abgelegt (Mindeststudienzeit).

Bei der AAppO wird den Universitäten bei der Lehrplangestaltung ein großer Spielraum eingeräumt. Deshalb sind bei der Anmeldung für den 1. Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung je nach Universität unterschiedliche Nachweise wie folgt vorzulegen:

Erforderliche Nachweise

Stoffgebiet A

  1. Stereochemie
  2. Allgemeine und analytische Chemie der anorganischen Arzneistoffe, Hilfsstoffe und Schadstoffe (unter Einbeziehung von Arzneibuch-Methoden)
  3. Chemie einschließlich der Analytik der organischen Arzneistoffe, Hilfsstoffe und Schadstoffe
  4. Chemische Nomenklatur­­

Stoffgebiet B

  1. Quantitative Bestimmung von Arznei-, Hilfs- und Schadstoffen (unter Einbeziehung von Arzneibuch-Methoden)
  2. Instrumentelle Analytik

Stoffgebiet C

  1. Physikalische Übungen für Pharmazeuten
  2. Physikalisch-chemische Übungen für Pharmazeuten
  3. Arzneiformenlehre
  4. Mathematische und statistische Methoden für Pharmazeuten
  5. Pharmazeutische und medizinische Terminologie

Stoffgebiet D

  1. Pharmazeutische Biologie (Pharm. Biologie I, Biologie II, Zytologische und histologische Grundlagen der Biologie)
  2. Arzneipflanzen-Exkursionen/Bestimmungsübungen
  3. Mikrobiologie
  4. Kursus der Physiologie

Stoffgebiet A

  1. Stereochemie
  2. Allgemeine und analytische Chemie der anorganischen Arzneistoffe, Hilfsstoffe und Schadstoffe (unter Einbeziehung von Arzneibuch-Methoden)
  3. Chemie einschließlich der Analytik der organischen Arzneistoffe, Hilfsstoffe und Schadstoffe der Nomenklatur
  4. Toxikologie der Hilfsstoffe und Schadstoffe

Stoffgebiet B

  1. Quantitative Bestimmung von Arznei-, Hilfs- und Schadstoffen (unter Einbeziehung von Arzneibuch-Methoden)
  2. Instrumentelle Analytik

Stoffgebiet C

  1. Physikalische Übungen für Pharmazeuten
  2. Physikalisch-chemische Übungen für Pharmazeuten
  3. Arzneiformenlehre

Stoffgebiet D

  1. Pharmazeutische Biologie I und II (Cytologie, Histologie, Anatomie und Morphologie von Pflanzen; Pflanzliche Drogen; Pharmazeutische Mikrobiologie)
  2. Arzneipflanzen-Exkursionen/Bestimmungsübungen
  3. Mikrobiologie
  4. Kursus der Physiologie

Bei der Universität Heidelberg werden die im Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten anstelle der schriftlichen Prüfung durch ein alternatives Prüfungsverfahren nachgewiesen. Auskünfte hierüber erteilt die Pharmazeutische Fakultät der Universität.

Daneben ist die Ableistung der Famulatur nachzuweisen.

Der Antrag (Online) auf Zulassung zur Prüfung muss gemäß § 6 Abs. 2 AAppO dem Landesprüfungsamt bis zum 10. Januar oder bis zum 10. Juni zugegangen sein. Nach § 7 Abs.1 AAppO ist die Zulassung zu versagen, wenn der Antrag bis zu dem in § 6 Abs. 2 genannten Zeitpunkt nicht oder nicht formgerecht gestellt wurde, es sei denn, dass ein wichtiger Grund hierfür unverzüglich glaubhaft gemacht wird, der Stand des Prüfungsverfahrens eine Teilnahme noch zulässt und die versäumte Handlung spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin nachgeholt wird.
Wenn Sie den Anmeldeschluss versäumen, kann Ihr Antrag nicht mehr berücksichtigt werden (Ausschlussfrist!). Wir empfehlen Ihnen daher in Ihrem eigenen Interesse, den Antrag auf Zulassung möglichst frühzeitig einzureichen.

Vorgehensweise

Famulatur / Famulatur im Ausland

Merkblatt Famulatur (pdf, 32 KB)
Zeugnis Tätigkeit als Famulus (pdf, 70 KB)
Zeugnis Tätigkeit als Famulus - englisch (pdf, 74 KB)


Bei der Meldung zur Zulassung zum 1. Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung ist eine achtwöchige Famulatur nachzuweisen. Hierzu ist ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 7 zur Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) vorzulegen.

Eine Aufteilung in zwei jeweils vierwöchige Abschnitte ist zulässig.

Es ist zu beachten, daß eine über das Ausstellungsdatum des Zeugnisses (Unterschrift des Apothekers) hinaus bescheinigte Famulaturzeit nicht anerkannt werden kann.

Gesetzliche Grundlage für die Ableistung der Famulatur ist § 3 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 2 AAppO (Gliederung der Ausbildung).

  • § 3 Abs. 1 AAppO
    Durch die Famulaturzeit soll der Auszubildende mit den pharmazeutischen Tätigkeiten vertraut gemacht werden. Außerdem soll er Einblick in die Organisation und Betriebsabläufe sowie in die Rechtsvorschriften für Apotheken und in die Fachsprache erhalten.
  •  § 3 Abs. 2 AAppO
    Die Famulatur ist während der lehrveranstaltungsfreien Zeiten des Studiums vor der Meldung zum Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung unter Leitung eines Apothekers ganztägig abzuleisten.
  • § 3 Abs. 3 AAppO
    Für Apothekerassistenten, Pharmazieingenieure, Pharmazeutisch-technische Assistenten und Apothekenassistenten entfällt die Famulatur

Aus dieser Vorschrift ergibt sich, daß eine Ableistung der Famulatur vor einer Immatrikulation im Studiengang Pharmazie nicht möglich ist.


Mindestens vier Wochen sind in einer bundesdeutschen öffentlichen Apotheke, die keine Zweigapotheke ist, abzuleisten.

Die restlichen vier Wochen können auch wahlweise in

  • einer Krankenhaus- oder Bundeswehrapotheke,
  • der pharmazeutischen Industrie,
  • einer Arzneimitteluntersuchungsstelle oder einer vergleichbaren Einrichtung einschließlich solcher der Bundeswehr

abgeleistet werden.

Es besteht die Möglichkeit, vier Wochen der Famulatur in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu leisten, sofern es sich um vergleichbare Einrichtungen handelt.


Sie sollten vor Beginn Ihres Auslandsaufenthalts beim zuständigen Landesprüfungsamt die Zusage der entsprechenden Einrichtung vorlegen, um bei der Meldung zum Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung evtl. Schwierigkeiten vorzubeugen, die zu einer Versagung der Zulassung führen könnten.

Der Auslandsaufenthalt ist nach Beendigung auf einem Formblatt zu bescheinigen und dem Landesprüfungsamt mit einem formlosen Antrag und einer Studienbescheinigung des laufenden Semesters vorzulegen.

Anrechnungen von Studienleistungen

Das Landesprüfungsamt rechnet gemäß § 22 AAppO auf die in der AAppO vorgesehene Ausbildung, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist, ganz oder teilweise an:

  1. Zeiten eines im Inland betriebenen verwandten Studiums,
  2. Zeiten eines im Ausland betriebenen Pharmaziestudiums oder verwandten Studiums.

Die Anrechnung ist formlos beim Landesprüfungsamt zu beantragen.

Prüfungsstoff und Bestehensregelung

Die Prüfung ist nur schriftlich (Multiple-Choice) und umfasst die Stoffgebiete

  1. Allgemeine, anorganische und organische Chemie,
  2. Grundlagen der pharmazeutischen Biologie und der Humanbiologie,
  3. Grundlagen der Physik, der physikalischen Chemie und der Arzneiformenlehre,
  4. Grundlagen der pharmazeutischen Analytik.

Die Prüfungen finden an vier Tagen in der Reihenfolge des Absatzes 1 statt. Die Prüfung dauert an den beiden ersten Tagen je zweieinhalb Stunden und an den folgenden beiden Tagen je zwei Stunden. Die Anzahl der in der Aufsichtsarbeit zu beantwortenden Fragen und ihre Verteilung auf die einzelnen Fächer ergeben sich aus der Anlage 12.

Die Fragen müssen auf den in der Anlage 12 festgelegten Prüfungsstoff abgestellt sein.


Bestehensregelung § 10 AAppO - neu

Ein schriftlich geprüftes Fach ist bestanden, wenn der Anteil der von dem Prüfling richtig beantworteten Fragen nicht mehr als 18 vom Hundert unter der durchschnittlichen Prüfungsleistung der Prüflinge des jeweiligen Prüfungstermins im gesamten Bundesgebiet liegt oder wenn der Prüfling mindestens 50 vom Hundert der Fragen zutreffend beantwortet hat.

Die Leistungen in der schriftlichen Prüfung sind wie folgt zu bewerten:Hat der Prüfling die für das Bestehen der Prüfung nach Absatz 5 erforderliche Mindestzahl zutreffend beantworteter Prüfungsfragen erreicht, so lautet die Note

„sehr gut“, wenn er mindestens 75 vom Hundert,
„gut“, wenn er mindestens 50, aber weniger als 75 vom Hundert,
„befriedigend“, wenn er mindestens 25, aber weniger als 60 vom Hundert,
„ausreichend“, wenn er die Mindestzahl, aber weniger als 25 vom Hundert

der darüber hinaus gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat.

Hat der Prüfling die für das Bestehen der Prüfung erforderliche Mindestzahl zutreffend beantworteter Fragen nicht erreicht, lautet die Note „nicht ausreichend“.

Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung wird durch das Landesprüfungsamt festgestellt.