Apotheker mahlt ein Präparat mit einem Mörser

Pharmaziestudium - Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikation

Die Sprachnachweise sind grundsätzlich von jeder Antragstellerin oder jedem Antragsteller zu erbringen unabhängig ob es sich um eine Apothekerausbildung in einem EU-Staat, EWG-Staat oder in einem Drittstaat handelt.

Es sind Sprachkenntnisse der deutschen Sprache im Niveau B2 und Fachsprachkenntnisse im Niveau C1 nachzuweisen.

Auf der Approbationsurkunde werden keine akademischen Grade (zum Beispiel Doktortitel, Bachelor, Master, Diplom) eingetragen, da akademische Grade kein Namensbestandteil sind.

Für die dauerhafte Ausübung des Apothekerberufes wird eine Approbation benötigt. Bitte reichen Sie die Unterlagen gemäß dem Antrag per Post ein.

Für die Erteilung der Approbation sieht die Bundes-Apothekerordnung die Gleichwertigkeitsüberprüfung des im Ausland absolvierten Pharmaziestudiums mit dem aktuellen deutschen Pharmaziestudium vor.

Es besteht unter Umständen die Möglichkeit, Ihnen eine fachlich eingeschränkte Berufserlaubnis nach § 11 Abs. 1 BApO zu erteilen. Diese Berufserlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Sie darf nur widerruflich und befristet bis zu einer Gesamtdauer von höchstens zwei Jahren erteilt oder verlängert werden.

 

 

Dienstgebäude Pallas

Infocenter

Anerkennung ausländischer Abschlüsse im Gesundheitswesen

Kontakt

info.anerkennung@rps.bwl.de
Regierungspräsidium Stuttgart
Referat 95
Landesprüfungsamt und Anerkennungsstelle für Gesundheitsberufe
Ruppmannstraße 21
70565 Stuttgart

Antragsunterlagen bitte ausschließlich auf dem Postweg einreichen. Im Regelfall erhalten Sie eine schriftliche Eingangsbestätigung bzw. Nachforderung fehlender Unterlagen.
Kontaktformular
FAQ Akademische Heilberufe

Bitte beachten: Längere Bearbeitungszeiten

Wir bitten um Verständnis, dass aufgrund des unvermindert fortgesetzten Anstiegs der Anträge mit längeren Bearbeitungszeiten im Rahmen der gesetzlichen Fristen gerechnet werden muss. Um eine möglichst schnelle Bearbeitung der Anträge sicherzustellen, ist die telefonsiche Erreichbarkeit der Sachbarbeiterinnen und Sachbearbeiter derzeit nicht möglich.

Allgemeine Sachstandsanfragen können nicht beantwortet werden. Konkrete Nachfragen zu einemm bereits gestellten Antrag bitte per E-Mail unter Angabe von Name, Geburtsdatum und Berufsbezeichnung sowie einer Rückrufnummer bei der jeweils zuständigen Ansprechperson.

Beratungsangebote:

Das Referat 95 kann über die schriftlichen Informationen hinaus keine Beratung leisten.
Das IQ Netzwerk Baden-Württemberg unterhält ein landesweites Beratungsnetzwerk für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen.
Kontakt: https://www.netzwerk-iq-bw.de/de/anerkennungsberatung/

Sofern sich Ihr Interesse allgemein auf Deutschland bezieht, empfehlen wir Ihnen das Beratungsangebot der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung ZSBA unter https://www.arbeitsagentur.de/vor-ort/zav/zentrale-servicestelle-berufsanerkennung. Die ZSBA berät und unterstützt Sie während des gesamten Anerkennungsverfahrens und kann Ihnen bei der Zusammenstellung der Unterlagen behilflich sein. Das Serviceangebot ist kostenfrei. Die ZSBA erreichen Sie unter der E-Mail-Adresse recognition@arbeitsagentur.de.