Psychotherapiestudium - Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikation
Wenn Sie Ihre Ausbildung in einem Staat der Europäischen Union oder außerhalb der Europäischen Union abgeschlossen haben und in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt und dauerhaft in Ihrem psychotherapeutischen Beruf tätig werden möchten, benötigen Sie eine Approbation. Die Approbation wird unabhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit erteilt.
Die gesetzliche Grundlage für die Ausübung des psychotherapeutischen Berufs ist das Psychotherapeutengesetz (neue Fassung) vom 15.11.2019 (PsychThG–neue Fassung). Wer die Approbation erwerben will, muss eine abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische psychotherapeutische Ausbildung vorweisen und die persönlichen Voraussetzungen für diesen Beruf mitbringen.
Ein Antrag mit einer Ausbildung aus einem Nicht-EU-Staat (Drittstaat) wird gem. § 11 PsychThG geprüft.
Ein Antrag mit einer Ausbildung aus der EU, EWR oder der Schweiz wird gem. § 12 PsychThG geprüft.
Eine Bearbeitung eines Antrags auf Approbation mit einer ausländischen Ausbildung kann erst dann erfolgen, wenn die örtliche Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Stuttgart gegeben ist. Hierfür senden Sie bitte einen geeigneten Nachweis ein, zum Beispiel die Aussage eines potentiellen Arbeitgebers in Baden-Württemberg (zB Klinik oder Praxis), dass im Falle der Approbation ein Interesse an der Einstellung besteht. Werden persönliche Umstände geltend gemacht (zum Beispiel nahe Angehörige in Baden-Württemberg), so sind ebenfalls geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen sich das nachvollziehbar ergibt.
Das Psychotherapeutengesetz hat sich am 01.09.2020 geändert. Es muss nun ein (polyvalenter) Bachelor in Psychologie und ein Master in Klinischer Psychologie und Psychotherapie mit bestimmten Lerninhalten, die in der zum PsychThG erlassenen Approbationsordnung (PsychThApprO) geregelt sind, abgeschlossen werden, um die Approbation zur Psychotherapeutin/zum Psychotherapeuten erhalten zu können. Nach der Approbation kann man eine Weiterbildung zur Fachpsychotherapeutin/zum Fachpsychotherapeuten abschließen. Für u. a. eine Niederlassung in eigener Praxis mit Kassenzulassung muss diese Weiterbildung zusätzlich abgeschlossen werden. Für die Durchführung der Weiterbildung ist die Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg zuständig.
Die Gleichwertigkeitsprüfung der ausländischen Ausbildung mit der deutschen psychotherapeutischen Ausbildung wird in zwei Schritten durchgeführt:
- Die ausländische Berufsqualifikation muss in dem Staat, in dem sie erworben wurde, für den unmittelbaren Zugang zu einem dem Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten in Deutschland entsprechenden Beruf mit dessen Berechtigung zur Ausübung von Heilkunde erforderlich sein (Referenzqualifikation).
- Wenn dies gegeben ist, wird die inhaltliche Gleichwertigkeit der erworbenen Berufsqualifikation mit der Berufsqualifikation einer Psychotherapeutin oder eines Psychotherapeuten in Deutschland geprüft, indem die Inhalte der ausländischen Ausbildung mit den Inhalten des Bachelor- und Masterstudienganges gemäß der PsychThApprO verglichen werden. Die Lerninhalte zum Bachelor sind in der Anlage 1 zu § 8 Nr. 1 PsychThApprO und die Lerninhalte zum Master in Anlage 2 zu § 8 Nr. 2 PsychThApprO eingestellt.
Bei der Gleichwertigkeitsprüfung wird der Hochschulabschluss und, wenn vorhanden, eine postgraduale Aus- oder Weiterbildung berücksichtigt.
Bei festgestellten wesentlichen Unterschieden bei einer Ausbildung aus einem Drittstaat, die nicht mit geeigneter psychotherapeutischer Berufserfahrung ausgeglichen werden können, kann zum Ausgleich der Unterschiede eine Kenntnisprüfung abgelegt werden.
Bei festgestellten wesentlichen Unterschieden bei einer Ausbildung aus der EU, EWR oder der Schweiz, die nicht mit geeigneter psychotherapeutischer Berufserfahrung ausgeglichen werden können, kann zum Ausgleich der Unterschiede zwischen dem Ablegen einer Eignungsprüfung oder praktischen Anpassungsmaßnahmen gewählt werden.
Mit erteilter Approbation und einer ausländischen psychotherapeutischen Aus- oder Weiterbildung kann man bei der Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg die Gleichwertigkeit seiner ausländischen psychotherapeutischen Aus- oder Weiterbildung mit der deutschen Weiterbildung zur Fachpsychotherapeutin/zum Fachpsychotherapeuten beantragen.
Der Antrag auf Approbation zur Psychotherapeutin/zum Psychotherapeuten wird mit formlosem, persönlich unterschriebenen Anschreiben mit Angabe der Daten der Antragstellerin/des Antragstellers (Name, Adresse, Geburtsdatum, Geburtsort) und einer Erklärung, den Antrag in keinem anderen Bundesland gestellt zu haben, mit folgenden Unterlagen in einfachen Kopien per Post an das Regierungspräsidium Stuttgart eingesandt:
Regierungspräsidium Stuttgart
Landesprüfungsamt und Anerkennungsstelle für Gesundheitsberufe
Frau Metz-Jülg
Referat 95
Ruppmannstr. 21
70565 Stuttgart
- Identitätsnachweis (Personalausweis)
- Tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge in deutscher Sprache (Lebenslauf/Bildungswerdegang)
- Im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise mit deutscher Übersetzung (Abschlussurkunde mit Fächer-/Noten-Übersicht, Fächer-/Stunden-Übersicht, Fächer-/Stunden-/Notenübersicht)
- Detaillierte Aufschlüsselung der Fachinhalte der Ausbildung (Curriculum / Lehrplan) aus dem Studien- bzw. Ausbildungszeitraum (soweit nicht vorhanden, bitte Rücksprache)
- Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat mit deutscher Übersetzung
- Sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind
Alle die Inhalte betreffenden Ausbildungsunterlagen müssen vollständig eingereicht werden. Nach erfolgter Begutachtung nachgereichte Unterlagen haben u.U. nur eine eingeschränkte Beweiskraft. Englischsprachige Unterlagen können ohne Übersetzung, d.h. in englischer Sprache übersandt werden.
Diese und die weiteren für die Approbationserteilung erforderlichen Unterlagen sind nach erfolgter Gleichwertigkeitsprüfung erst vor der Erteilung der Approbationsurkunde in amtlich beglaubigter Kopien per Post einzusenden. Dies wird Ihnen zu gegebener Zeit mitgeteilt.
Für die Erteilung der Approbation müssen Sie über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Erforderlich sind Sprachkenntnisse auf dem Niveau C 1 mit Fachsprachkenntnissen auf dem Niveau C 2. Die Fachsprachkenntnisse werden durch das Bestehen einer Fachsprachprüfung nachgewiesen, die bei der Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg in Stuttgart abgelegt wird. Dazu werden Sie zu gegebener Zeit vom Regierungspräsidium angemeldet werden, wenn Sie den Antrag auf Approbation gestellt haben. Bei einer mehrjährigen Schul- oder Ausbildung in deutscher Sprache muss die Fachsprachprüfung nicht durchgeführt werden.
Nach festgestellter Gleichwertigkeit der Ausbildung, bei Bedarf bestandener Fachsprachenprüfung, einem aktuellen ärztlichen Attest zur gesundheitlichen Eignung für den psychotherapeutischen Beruf, einer Straffreiheitserklärung und einem Führungszeugnis der Belegart 0 kann die Approbation erteilt werden. Auf der Approbationsurkunde werden keine akademischen Grade (zum Beispiel Doktortitel, Bachelor, Master, Diplom) eingetragen, da akademische Grade kein Namensbestandteil sind.
Für die Zeit bis zu einer Fachsprach- oder Kenntnisprüfung kann bei Ausbildungen aus einem Drittstaat mit den Nachweise eines B 2 - Sprachzertifikats und einer Stellenzusage in Baden-Württemberg eine Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung als Psychotherapeutin/Psychotherapeut gem. § 3 PsychThG beantragt werden, mit der man bis zu zwei Jahren in abhängiger Stellung in einer Einrichtung in Baden-Württemberg psychotherapeutisch arbeiten kann.
Wenn die Prüfung ergibt, dass die Approbation wegen fehlender Referenzqualifikation nicht erteilt werden kann, ist es gem. § 27 PsychThG (Übergangsregelung) möglich, mit einem gleichwertigen ausländischen Master in Psychologie, der das Fach Klinische Psychologie enthält, die Ausbildung zumr Psychologischen Psychotherapeutin/zum Psychologischen Psychotherapeuten nach PsychThG–alte Fassung noch bis längstens 01.09.2032 mit Approbation abzuschließen (solange der Bachelorstudiengang vor 01.09.2020 begonnen wurde). Wenn Ihr Master in Psychologie mit dem Fach Klinische Psychologie abgeschlossen wurde, kann dieser als gleichwertig mit dem deutschen Masterabschluss in Psychologie die Zugangsvoraussetzung zur Psychotherapeutenausbildung gem. § 5 PsychThG–alte Fassung erfüllen in Verbindung mit der Übergangsregelung gem. § 27 PsychThG–neue Fassung. Sie können sich mit Ihren Unterlagen direkt bewerben bei einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte für Psychotherapie. Die Ausbildungsstätte, die Sie als Bewerberin/Bewerber zur Psychotherapeutenausbildung aufnehmen möchte, beantragt für Sie eine rechtliche Auskunft zum Vorliegen der Zugangsvoraussetzung beim Regierungspräsidium Stuttgart.
Liste der Ausbildungsstätten
Eine weitere Möglichkeit zur Ausübung von psychotherapeutischer Tätigkeit i. S. von Heilkunde ist die Heilpraktikererlaubnis für Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz (HPG), mit der man eingeschränkt zur Durchführung von psychotherapeutischen Behandlungen befugt ist. Der Antrag hierfür kann beim für Ihren Wohnort zuständigen Gesundheitsamt gestellt werden.
Für die Berufsausübung als Psychologin/Psychologe gibt es keine offizielle Anerkennung von Behördenseite in Deutschland. Man kann sich direkt mit seinen ausländischen Abschlusszertifikaten als Psychologin/Psychologe bewerben und der Arbeitgeber entscheidet selbst, ob er Ihre Abschlüsse für die Stelle als geeignet ansieht.
Hier geht es zu den Information über die Anerkennung eines Hochschulabschlusses in Psychologie aus dem Ausland zur Berufsausübung als Psychologin und als Psychologe in Deutschland.