FAQ-Buchstaben

Fragen und Antworten

Sowohl die FAQs als auch die anderen beschriebenen Internetseiten werden in Absprache zwischen SM und RP Stuttgart im Laufe des weiteren Verfahrens weiterhin regelmäßig aktualisiert.

Hierzu ist eine Entscheidung im Einzelfall notwendig. Grundsätzlich ist es sinnvoll, wenn eine Antragstellung Mittel für mehrere Vollzeitäquivalente umfasst, so dass eine Vertretung im Krankheits- oder Urlaubsfall vorhanden ist. Dies kann z.B. durch kommunale Zusammenschlüsse erreicht werden.

In den Verwendungsnachweisen wird nur der zahlenmäßige Nachweis je Integrationsmanagerin bzw. Integrationsmanager benötigt. Den Verwendungsnachweisen ist ein Ausdruck des landeseinheitlichen Musters nach Nr. 6.2 der VwV Integrationsmanagement unter Angabe des gesamten Förderzeitraums beizulegen.(Hierfür ist ausschließlich das entsprechende Tabellenblatt „Auswertung Zeitraum“ zu nutzen.)Die einzelnen Verwendungsnachweise verweisen auf einen Sachbericht. Der Sachbericht ist der Bewilligungsstelle je Antragsteller nur einmal vorzulegen und wird Teil jedes einzelnen vorgelegten Verwendungsnachweises. Der Sachbericht ist nach Ablauf der Förderung im Rahmen der VwV Integrationsmanagement, spätestens innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Ende des Förderzeitraumes der am längsten geförderten und im Integrationsmanagement tätigen Person in einfacher Fertigung vorzulegen. Die Frist im Sinne der Nummer 7.4.2 der VwV Integrationsmanagement gilt daher entsprechend. Der Sachbericht soll einen Umfang von drei Seiten möglichst nicht übersteigen.Sollte das Integrationsmanagement gemäß Nummer 3.2 der VwV Integrationsmanagement an mehrere Träger übertragen worden sein, sind die Ausführungen im Sachbericht zusammenzufassen.

In diesem Fall kann der Zuwendungszeitraum entsprechend verlängert werden. Näheres dazu wird in der Zuwendungsrichtlinie geregelt.

Die Regelung nach Nummer 5.5 der VwV Integrationsmanagement stellt für die Antragsteller eine Möglichkeit dar, die überschießenden Fördermittel neben dem Integrationsmanagement auch für weitere zweckentsprechende Integrationsmaßnahmen innerhalb der Förderbereiche im Sinne der Paktes für Integration zu verwenden und damit die Integrationsmöglichkeiten für Flüchtlinge zu verbessern. Überschießende Mittel ergeben sich, wenn die Summe der tatsächlich angefallenen Personal- und Fortbildungskosten je Integrationsmanagerin bzw. Integrationsmanager geringer sind, als der im Zuwendungsbescheid genannte Betrag.Sollte von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht werden, sind die überschießenden Mittel durch die Bewilligungsstelle zurückzufordern. (Verbot der Überfinanzierung)Es ist zu beachten, dass im Verwendungsnachweis je Integrationsmanagerin bzw. Integrationsmanager anzugeben ist, dass diese Mittel bereits im Sinne der Vorschrift verwendet wurden. Dies ist im Formular Verwendungsnachweis auf Seite 2 unter der Ziffer 4. durch ankreuzen des entsprechenden Feldes zu bestätigen. Weitere Nachweise sind der Bewilligungsstelle nicht vorzulegen. Ein Nachweis, dass die Mittel in der Zukunft zweckentsprechend verwendet werden, kann aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht akzeptiert werden.

Der abschließende Verwendungsnachweis der antragstellenden Kommune muss einen Nachweis der Beschäftigung sowie einen Sachbericht über die geleistete Arbeit mit Kennzahlen bzw. Erfolgskriterien zur Wirksamkeit der Maßnahme enthalten. Die Einzelheiten zu den zu erhebenden Kennzahlen werden im Bewilligungsbescheid sowie in der Zuwendungsrichtlinie geregelt. Zentraler Bestandteil der Arbeit der Integrationsmanager sind grundsätzlich die individuellen Integrationspläne, die mit den zu betreuenden Personen geschlossen werden.

Einen feststehenden Betreuungsschlüssel gibt es nicht. Die Verteilung der Mittel richtete sich nach dem Verhältnis der Flüchtlingszahlen zwischen den einzelnen Städten und Gemeinden auf Grundlage der statistischen Erhebung gemäß § 29d Finanzausgleichsgesetz (FAG) aus dem Jahr 2017. Daraus resultiert der für das Integrationsmanagement festgelegte Planungsrahmen je Gemeinde in Baden-Württemberg.