Naturparke
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Naturparke (§ 27 BNatSchG) stellen großräumige Gebiete mit besonderer Erholungseignung oder mit besonderer Bedeutung für die Regionalentwicklung dar. Sie sollen überwiegend Landschaftsschutz- oder Naturschutzgebiete sein. Hierbei ist es besonders wichtig, die Interessen des Landschafts- und Naturschutzes einerseits und die Erschließung für Erholungssuchende andererseits aufeinander abzustimmen.
Die Ausweisung von Naturparken erfolgt durch die höheren Naturschutzbehörden per Rechtsverordnung.