Rechtsgrundlagen
Bei der Errichtung rechtsfähiger Stiftungen des bürgerlichen Rechts sind die §§ 80 ff des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sowie das Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG) zu beachten. Danach sind zur Errichtung erforderlich
- ein Stiftungsgeschäft,
- eine Stiftungssatzung und
- die Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig durch die Stiftungsbehörde.
Siehe auch Rechtsgrundlagen