Lärmsanierung
Als Lärmsanierung werden Schutzmaßnahmen an bestehenden Verkehrswegen bezeichnet. Sie wird als freiwillige Leistung nach haushaltsrechtlichen Regelungen gewährt. Auf Lärmsanierungsmaßnahmen besteht kein Rechtsanspruch.
Lärmsanierungsmaßnahmen werden in der Regel nur an Gebäuden durchgeführt, die vor Inkrafttreten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (01.04.1974, in den neuen Ländern 03.10.1990) errichtet wurden oder die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen, der vor diesem Zeitpunkt rechtskräftig wurde.
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Die Voraussetzungen für Lärmsanierungsmaßnahmen an Bundesstraßen sind in den „Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes (VLärmSchR 97)“ geregelt. Diese gelten auch für Landesstraßen. Damit Zuschüsse für Maßnahmen gewährt werden können, müssen bestimmt Lärmwerte, die sogenannten Auslösewerte, überschritten werden (siehe Tabelle).
Bei Vorliegen der Voraussetzungen werden die Aufwendungen für bauliche schallschutztechnische Verbesserungsmaßnahmen mit einem Zuschuss in Höhe von bis zu 75% der Kosten gewährt. Die Auslösewerte für Lärmsanierungsmaßnahmen werden über eine Regelung im Bundeshaushalt vorgegeben. Seit dem 01.08.2020 liegen die Auslösewerte für Lärmsanierung in der Umgebung von Straßen bei folgenden Werten:
Auslösewerte für Lärmsanierung
Nutzungsart | Auslösewerte für Lärmsanierung | |
---|---|---|
Tag | Nacht | |
Krankenhäuser, Schulen, Kur- und Altenheime, reine und allgemeine Wohngebiete sowie Kleinsiedlungsgebiete | 64 dB(A) | 54 dB(A) |
Kern-, Dorf- und Mischgebiete | 66 dB(A) | 56 dB(A) |
Gewerbegebiete | 72 dB(A) | 62 dB(A) |