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TIERARZNEIMITTEL-NEWS
Das sind die Themen der Ausgabe 1| Januar 2024:
- Arzneimittelbilanzierung – eine nicht mehr ganz so neue (Dokumentations-) Pflicht
- Lagerung und Temperaturüberwachung – It’s getting hot in here!
- HI-Tier – Aktualisierung/Korrektur der Betriebsnummer
DIE TIERÄRZTLICHE HAUSAPOTHEKE
Arzneimittelbilanzierung – eine nicht mehr ganz so neue (Dokumentations-)Pflicht
Seit der Novellierung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken 2018 müssen Sie in Ihrer Tierarztpraxis einmal pro Jahr eine Bilanzierung der Arzneimittel vornehmen und das Ergebnis schriftlich dokumentieren. Für diese Bilanzierung, auch erweiterte Inventur genannt, muss der Soll-Bestand mit dem Ist-Bestand der verschreibungspflichtigen Arzneimittel verglichen werden. Ziel ist es, unerwünschte Abweichungen durch z. B. vergessene Abrechnungen oder (im schlimmsten Fall) Diebstahl zu erkennen. Sehen Sie hier also bitte nicht nur einen unnötigen Mehraufwand aufgrund einer neuen Dokumentationspflicht, sondern auch ein scharfes betriebswirtschaftliches Schwert im Kampf gegen die Gewinnreduktion!
Der Soll-Bestand kann händisch errechnet (Bestand der letzten Inventur plus Erwerb seit der letzten Inventur minus Verbrauch seit der letzten Inventur) oder durch das Praxisprogramm ermittelt werden. Der Ist-Bestand wird durch eine Inventur der zum Stichtag vorhandenen Arzneimittel festgestellt. Das Ergebnis der Bilanzierung (im besten Fall Übereinstimmung von Soll- und Ist-Bestand, ggf. festgestellte Abweichungen) wird mit Datum unterschrieben und 5 Jahre aufbewahrt. Der Vorgang ist derselbe, wie bei der seit 2006 geforderten jährlichen Impfstoffbilanzierung. Diese Bilanzierungspflicht ist für Kollegen, welche ihre Warenwirtschaft elektronisch über den PC führen, relativ gut zu handhaben.
Was ist jedoch mit Tierarztpraxen, die auf das gute alte Karteikartensystem setzen? Zugegebenermaßen wird hier die eine oder der andere vor eine erhebliche Herausforderung gestellt. Es gibt jedoch unterschiedliche Wege, wie eine Bilanzierung trotzdem durchführbar ist – am besten sprechen Sie uns direkt an, sollten Sie noch keine praktikable Lösung für sich gefunden haben.
#Rechtsgrundlagen:
VO (EU) 2019/6 Art. 103
TÄHAV (Verordnung über tierärztliche Hausapotheken) § 13 Abs. 8
TierimpfstoffV § 40 Abs. 5
Sie haben Fragen? Dann schreiben Sie uns: abteilung3@rpt.bwl.de
Lagerung und Temperaturüberwachung – It’s getting hot in here!
Vor allem in Praxisfahrzeugen sind Arzneimittel sowohl im Sommer als auch im Winter teils erheblichen Temperaturschwankungen ausgesetzt. Diese sollten grundsätzlich vermieden und die Arzneimittel durch geeignete Transportbehältnisse (u.a. als Einbausysteme) geschützt werden. Im Rahmen der Zulassungsstudien führen Arzneimittelhersteller umfangreiche Versuche zur Haltbarkeit der Arzneimittel bei verschiedenen Temperaturen durch. Das Ergebnis spiegelt sich in den Angaben auf der Umverpackung und der Packungsbeilage über Lagerbedingungen, Verfallsdatum und Verbrauchsfrist nach Anbruch wider. Der Hersteller garantiert, dass das Arzneimittel bei Einhaltung der vorgegebenen Lagerbedingungen bis zum Verfallsdatum mindestens 90 % des Wirkstoffs enthält und unbedenklich ist.
Ein Bestandteil der Lagerbedingungen ist die Lagerungstemperatur. Um diese verlässlich durchgehend einhalten zu können, muss sie daher auch regelmäßig kontrolliert werden. Das bedeutet, dass in allen Räumen, in allen Kühleinrichtungen und in allen Autos, in denen Arzneimittel gelagert werden, die Temperatur mithilfe eines Min/Max-Thermometers oder eines Temperaturloggers kontrolliert wird. Diese Messgeräte erlauben, anders als normale Thermometer, nicht nur eine punktuelle Temperaturkontrolle, sondern nehmen die Temperaturspitzen auch in Abwesenheit und über einen längeren Zeitraum auf.
Mit diesen Messgeräten kann z. B. festgestellt werden, wie hoch die Raumtemperatur in der Praxis am Sonntagnachmittag ist, wie heiß es in den Transportboxen im Auto wird und ob der Kühlschrank nachts ausfällt. Bitte achten Sie darauf, dass die Flüssigkeitssäulen bei der Verwendung von analogen Min-/Max-Thermometern intakt sind, da diese leicht brechen können. Niemand möchte, dass (meist teuer erworbene) Arzneimittel unwirksam oder gar schädlich bei der Anwendung am Tier werden. Eine von den Lagerbedingungen abweichende Temperatur sollte also immer zu einem kritischen Hinterfragen der weiteren Verwendbarkeit des betroffenen Arzneimittels führen. Ein qualitativ nicht mehr einwandfreies Arzneimittel muss nicht unbedingt sichtbare Veränderungen, wie Ausflockungen o. ä. aufweisen!
#Rechtsgrundlagen:
TÄHAV (Verordnung über tierärztliche Hausapotheken) § 9 Abs. 2, §11 Abs.1
VO (EU) 2019/6 Art. 106 Abs. 1
Sie haben Fragen? Dann schreiben Sie uns: abteilung3@rpt.bwl.de
ANTIBIOTIKADATENBANK – TIERÄRZTLICHE MITTEILUNG AN HI-TIER
Aktualisierung/Korrektur der Betriebsnummer für das HI-Tier, das Herkunfts- und Informationssystem für Tiere
Manchmal fällt es im hektischen Berufsalltag zu spät auf, auch von Seiten der Tierhaltenden: Die Registriernummer des Tierhaltungsbetriebs hat sich im Laufe des Jahres geändert. Dies ist z. B. nach Hofübergaben der Fall. Für Ihre tierärztlichen Mitteilungen über Antibiotikaverwendungen an die HI-Tier-Datenbank haben Sie also die alte Registriernummer verwendet. Oder es hat sich ein Zahlendreher eingeschlichen. Besonders für Tierhaltungsbetriebe, für die eine betriebliche Therapiehäufigkeit berechnet werden muss, ist die Angabe der korrekten Registriernummer jedoch ganz entscheidend.
Was tun? Ganz einfach!
Bitte stornieren Sie Ihre bereits eingegebenen Daten nicht! Denn dann müssten Sie sämtliche Behandlungen neu eingeben. Damit würden Sie sich unnötige Arbeit machen. Über die Eingabemaske für Ihre Mitteilungen direkt in HI-Tier können die veralteten Betriebsnummern problemlos überschrieben und aktualisiert werden. Dafür lassen Sie sich alle Mitteilungen des betroffenen Halbjahres anzeigen und suchen mit der allgemeinen Suchfunktion (Strg + F) die entsprechende Nummer in Ihrer Liste und korrigieren bzw. aktualisieren sie dort. Anschließend auf ändern/speichern klicken und schon kann die Behandlung dem richtigen Betrieb zugeordnet werden.
Achtung! Sollten Sie bereits in der Eingabemaske die Registriernummer des betroffenen Tierhaltungsbetriebs ausgewählt haben, lassen sich keine Änderungen mehr vornehmen. Dies geht nur in der vollständigen Liste aller Mitteilungen. Ist das Halbjahr bereits abgelaufen, werden Sie den Hinweis erhalten, dass Ihre Eingabe nicht fristgerecht erfolgt ist. Den dürfen Sie in diesem Fall ruhig ignorieren.
Nach der Anmeldung in HIT gelangen Sie hier zur Antibiotikadatenbank:
Hier finden Sie die Eingabe-Maske für Ihre Mitteilungen:
Wichtig: Sie können Änderungen nur über die Eingabe-Maske vornehmen (linke Seite), nicht in der Meldungsübersicht (rechte Seite)!
#Rechtsgrundlage:
TAMG (Tierarzneimittelgesetz) § 56
Sie haben Fragen? Dann schreiben Sie uns: abteilung3@rpt.bwl.de
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Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage unter: Tierarzneimittelüberwachung
IMPRESSUM
Regierungspräsidium Tübingen
Stabsstelle für Tiergesundheit, Tierschutz & Verbraucherschutz
(TAM) Tierarzneimittel
Konrad-Adenauer-Str. 20
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Tel: 07071 757-0