Newsletter des Regierungspräsidiums Tübingen | März-23
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Liebe Leserinnen und Leser,
das Land trägt die Personalkosten der Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen. Für die Übernahme der sächlichen Kosten an öffentlichen Schulen sind die Kommunen als Schulträger verantwortlich. Zu den sächlichen Kosten gehören u.a. auch der Neubau von Schulgebäuden, die Erweiterung bestehender Schulgebäude, sowie der Umbau und die Sanierung der Bestandsgebäude. Das Land unterstützt die Kommunen hierbei mit Fördergeldern. Im Jahr 2022 betrug der Zuschuss bei Schulneu- und Erweiterungsbaumaßnahmen ca. 26 Mio. Euro, bei Sanierungsmaßnahmen 13 Mio. Euro und bei Baumaßnahmen für ganztägige Angebote ca. 1 Mio Euro.
Viele Schulgebäude sind inzwischen in die Jahre gekommen, so dass beispielweise aufwändige Sanierungsmaßnahmen erforderlich werden. Aber auch Erweiterungen und Neubaumaßnahmen werden aufgrund zunehmender Schülerzahlen in manchen Regionen notwendig. In Zeiten angespannter kommunaler Haushalte ergeben sich hier vermehrt neue Fragestellungen für die Schulträger. Einige dieser Fragen möchten wir Ihnen hier gerne grundsätzlich beantworten. Für eine konkrete Beratung im Einzelfall steht das Referat 71 darüber hinaus gerne zur Verfügung.
Einen herzlichen Dank an das Team des Referats 71 von Referatsleiter Werner Schenk für die Zusammenstellung der FAQ-Liste.
Klaus Tappeser
Regierungspräsident
Wir möchten unser bestehendes Schulgebäude nicht mehr sanieren, sondern abreißen und für den anschließenden Neubau eine Schulbauförderung erhalten. Ist dies möglich?
Antwort des Referats 71:
Das Land fördert den erforderlichen Schulraum grundsätzlich nur einmal.
Von diesem Grundsatz gibt es zwei Ausnahmen:
- Bauliche Gründe: Hier muss der Schulträger nachweisen, dass eine Sanierung technisch nicht mehr möglich ist. Gründe hierfür können beispielsweise im Bereich der Statik liegen. Der Umstand, dass eine Sanierung ähnlich teuer wie eine Neubaumaßnahme ist, wäre nicht ausreichend. Weiter können Mängel unterlassener Instandhaltung nicht berücksichtigt werden. Der Schulträger muss über einen externen Gutachter nachweisen, dass das Gebäude sich technisch nicht mehr sanieren lässt.
- Fehlende Erweiterungsmöglichkeiten: Hier muss das Regierungspräsidium zunächst feststellen, dass ein zusätzlicher Raumbedarf für die Schule besteht. Der Schulträger müsste anschließend nachweisen, dass dieser zusätzliche Raumbedarf sich auf dem Schulareal nicht mehr unterbringen lässt. Dies kann beispielsweise bei einer Schule in innerstädtischer Lage der Fall sein, wenn angrenzende Bauflächen zur Schule, die erweitert werden müsste, durch Wohnbebauung belegt sind und es keine freien Erweiterungsflächen mehr gibt.
In beiden benannten Fällen müsste der Schulträger über das Regierungspräsidium einen Antrag auf zuschussunschädliche Aufgabe des Schulgebäudes an das Kultusministerium stellen. Die Entscheidung über die zuschussunschädliche Aufgabe trifft die sogenannte Schulbaukommission. Das Kultusministerium hat hier die Federführung und wird durch den Landesbetrieb Vermögen und Bau Baden-Württemberg, Betriebsleitung Stuttgart, insbesondere bei den technischen Fragestellungen beraten. Um über den Antrag zu entscheiden ist u.a. auch eine Vor-Ort-Besichtigung des Gebäudes durch die Schulbaukommission vorgesehen. Ein zuschussunschädliches Aufgabeverfahren dauert erfahrungsgemäß zwischen 6 und 12 Monaten. Das Regierungspräsidium hat auf die Dauer des Verfahrens keinen Einfluss. Herr des Verfahrens ist das Kultusministerium. Sofern beabsichtigt ist einen Antrag auf zuschussunschädliche Aufgabe eines Schulgebäudes zu stellen, sollte deshalb frühzeitig mit dem Regierungspräsidium Kontakt aufgenommen werden.
Kann ich an meinen weiterführenden Schulen (Werkrealschule, Realschule, Gemeinschaftsschule, Gymnasium) auswärtige Schüler abweisen um dadurch die Zügigkeit der Schule zu reduzieren. Ich hätte dann z.B. keinen oder einen kleineren zusätzlichen Bauaufwand?
Antwort des Referats 71:
Im Schulgesetz ist ausdrücklich geregelt, dass die Aufnahme einer Schülerin/ eines Schülers an einer der o.g. Schulen nicht deshalb abgelehnt werden darf, weil die Schülerin/ der Schüler nicht am Schulort wohnt. Die weiterführenden Schulen wurden genehmigt, weil ein öffentlichen Bedürfnis für die Schule bestand. Das öffentliche Bedürfnis konnte in der Regel nur deshalb festgestellt werden, weil ein entsprechender Einzugsbereich mit Schülerinnen/Schüler umliegender Gemeinden mit einbezogen wurde. Ohne diese Schülerinnen/Schüler wären viele Schulen in der Vergangenheit nicht genehmigungsfähig gewesen. Aus diesem Grund gehören ein Teil der Umlandgemeinden regelmäßig zu dem seit vielen Jahren bzw. Jahrzehnten bestehenden angestammten Einzugsbereich der weiterführenden Schulen. Darüber hinaus wurden in der Vergangenheit auch Schulbaumaßnahmen auf dieser Grundlage von Seiten des Landes bezuschusst.
Solange dieses öffentliche Bedürfnis auf der Grundlage des angestammten Einzugsbereichs besteht, können deshalb auch auswärtige Schülerinnen/ Schüler des angestammten Einzugsbereichs nicht abgewiesen werden.
Kann ich die die Zügigkeit meiner weiterführenden Schulen (Werkrealschule, Realschule, Gemeinschaftsschule, Gymnasium) reduzieren um Schulbaumaßnahmen zu verringern oder entbehrlich zu machen?
Antwort des Referats 71:
Die Wahrnehmung der Angelegenheiten als Schulträger ist eine weisungsfreie kommunale Pflichtaufgabe. Hierzu gehört auch die Schaffung und der Unterhalt des erforderlichen Schulraums. Solange das vorher beschriebene festgestellte öffentliche Bedürfnis anhand der Zahl angemeldeter Schülerinnen/ Schüler aus dem angestammten Einzugsbereich weiterhin besteht, kann eine gesteuerte Reduzierung der Zügigkeit an einer Schule nicht in Betracht kommen.
Können wir unsere Umlandgemeinden, aus denen Schülerinnen/Schüler unsere Schulen besuchen, verpflichten sich an den Schulbaukosten zu beteiligen?
Antwort des Referats 71:
Ja, dies ist grundsätzlich möglich. Die Rechtsprechung sieht hierfür aber ein mehrstufiges Verfahren vor, welches sich über bis zu vier Phasen erstrecken kann.
Freiwilligkeitsphase:
Der Schulträger muss zunächst versuchen, mit allen Umlandgemeinden, welche Schülerinnen/ Schüler entsenden, eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Mitfinanzierung an den Schulbaukosten zu schließen.
Zwischenphase:
Erst nach negativem Abschluss dieser Freiwilligkeitsphase kann das Verfahren in die sogenannte Zwischenphase übergehen und ein Antrag auf Feststellung des dringenden öffentlichen Bedürfnisses auf Abschluss einer öffentlich- rechtlichen Vereinbarung oder auf Bildung eines Schulverbands beim Kultusministerium gestellt werden. Wird ein dringendes öffentliches Bedürfnis für die gemeinsame Wahrnehmung der Schulträgeraufgaben vom Kultusministerium festgestellt, sind die Umlandgemeinden damit zur Mitfinanzierung verpflichtet, sei es durch Abschluss einer öffentlich- rechtlichen Vereinbarung oder durch Bildung eines Schulverbands.
Zwangsphase:
Erst nach Durchführung der Zwischenphase schließt sich die Zwangsphase an, wenn es selbst nach der Feststellung eines entsprechenden dringenden öffentlichen Bedürfnisses weiterhin nicht zur Bildung eines Schulverbands oder Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung kommt. In dieser Phase hat die Rechtsaufsicht die notwendigen Maßnahmen zu treffen.
Landkreisphase:
Wenn auch die Zwangsphase zu keinem Ergebnis führt, schließt sich die Landkreisphase an mit der ausnahmsweisen Möglichkeit der Übertragung der Schulträgerschaft auf den Landkreis bei wesentlicher überörtlicher Bedeutung der Schule.
Die Einhaltung dieser beschriebenen Reihenfolge ist zwingend.
Unter welchen Voraussetzungen können wir eine Schule in unserer Kommune aufheben?
Antwort des Referats 71:
Die Einrichtung einer Schule bedarf der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde. Diese wird eingerichtet, wenn hierfür ein öffentliches Bedürfnis vorliegt. Ebenso braucht es für die Aufhebung einer bestehenden Schule einer Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde.
Diese kann nur erteilt werden, wenn das öffentliche Bedürfnis für diese Schule nicht mehr besteht. Dies wäre beispielweise der Fall, wenn alle Schülerinnen/ Schüler der Schule in zumutbarer Erreichbarkeit an einer oder mehreren anderen Schulen derselben Schulart untergebracht werden könnten. In aller Regel würde dies jedoch dazu führen, dass an dieser Schule/ an diesen Schulen dadurch eine zusätzliche Schulbaumaßnahme erforderlich wird, womit der künftige Schulträger jeweils wiederrum einverstanden sein müsste. Eine Verteilung der Schülerinnen/ Schüler auf eine oder mehrere Schulen derselben Schulart, ohne dass dadurch an den neuen Standorten Baumaßnahmen erforderlich werden, gelingt nur selten.
IMPRESSUM
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