Zahnmedizin Ausbildung / Approbation InlandApprobation als Zahnärztin / als Zahnarzt
Nach § 83 der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen und § 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde ist der Antrag auf Erteilung der Approbation als Zahnärztin / als Zahnarzt an die Behörde des Landes zu richten, in dem Sie die Zahnärztliche Prüfung bestanden haben. Wenn dies an einer Medizinischen Fakultät in Baden-Württemberg war, ist für die Bearbeitung Ihres Approbationsantrags das Regierungspräsidium Stuttgart zuständig. In dem „Antrag auf Erteilung der Approbation als Zahnärztin / als Zahnarzt“ finden Sie aufgeführt, welche Unterlagen wir benötigen und wann Sie diese frühestens einreichen können.
Voraussetzungen für die Erteilung der Approbation
In § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde sind die Voraussetzungen genannt. Bei einem Antrag auf Erteilung der Approbation müssen Antragsteller die deutsche zahnärztliche Ausbildung abgeschlossen haben und
- sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt,
- nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des ärztlichen Berufs ungeeignet sein.
Hinweise für die verfahrensmäßige Abwicklung
- Bitte verwenden Sie den Antrag auf Erteilung der Approbation als Zahnärztin / als Zahnarzt nach bestandener Abschlussprüfung.
- Reichen Sie den Antrag auf Approbation als Zahnärztin / als Zahnarzt bitte ca. vier Wochen vor Ihrem letzten Prüfungstag bei uns ein. Die ärztliche Bescheinigung, die persönliche Erklärung und das Führungszeugnis dürfen - bezogen auf den Zeitpunkt der Vorlage bei uns – nicht älter als 1 Monat sein.
- Fügen Sie dem Antrag bitte alle erforderlichen Unterlagen bei. Dies hilft uns bei der raschen Bearbeitung Ihres Antrages. Die ärztliche Bescheinigung kann von jeder Ärztin / jedem Arzt (zum Beispiel Hausärztin / Hausarzt, Betriebsärztin / Betriebsarzt, Krankenhausärztin / Krankenhausarzt) ausgestellt werden.
- Beachten Sie bitte die weiteren Angaben und Hinweise auf dem Antragsvordruck.
- Auf der Approbationsurkunde werden keine akademischen Grade (zum Beispiel Doktortitel, Bachelor, Master, Diplom) eingetragen, da akademische Grade kein Namensbestandteil sind.
Infos und Formulare
Infos und Formulare
Antrag auf Erteilung der Approbation als Zahnärztin / als Zahnarzt (pdf)
95 Haake
Landesweite Zuständigkeit
Landesweite Zuständigkeit
Regierungspräsidium Stuttgart
Zahnmedizinisches Studium inklusive Prüfungen
Anrechnung Pflegedienst
Famulatur
Approbation als Zahnärztin / als Zahnarzt
(nach neuer Approbationsordnung)
Annika Haake
Referat 95
0711 904-39229
E-Mail senden
erreichbar Mo, Di, Do, Fr jeweils vormittags