Schuldnerberatungsstellen können zur teilweisen Abdeckung ihrer Aufwendungen im außergerichtlichen Einigungsversuch Landesfördermittel beantragen, die als Fallpauschale gewährt werden.
Die Landesförderung ist in der Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Fallpauschalen nach § 3 des Gesetzes zur Ausführung der Insolvenzordnung geregelt. Diese wird aktuell mit Geltung zum 1. Januar 2024 neu erlassen.
Bereits jetzt können die neuen Formulare abgerufen werden. Sie sind von den Schuldnerberatungsstellen für die Beantragung von Fallpauschalen zu nutzen, die sich auf ab dem 1. Januar 2024 geschlossene Vergleiche oder ab diesem Zeitpunkt ausgestellte Bescheinigungen beziehen. Für vor dem 1. Januar 2024 abgeschlossene Vergleiche beziehungsweise früher ausgestellte Bescheinigungen sind die alten Formulare weiterzuverwenden, auch wenn der Antrag im Jahr 2024 gestellt wird.