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Medizin Ausbildung / Approbation InlandAnrechnung von Studienleistungen

Anrechnung von Studienleistungen nach § 12 ÄAppO

Zeiten eines im Inland betriebenen verwandten Studiums bzw. Zeiten eines im Ausland betriebenen Medizinstudiums oder verwandten Studiums können auf Antrag bei Gleichwertigkeit angerechnet werden.

  • Das Landesprüfungsamt Baden-Württemberg für Medizin und Pharmazie ist zuständig, wenn Sie für das Studium der Medizin an einer Medizinischen Fakultät in Baden-Württemberg eingeschrieben oder zugelassen sind bzw. wenn Sie in Baden-Württemberg geboren sind.
  • Liegt eine Einschreibung oder Zulassung für das Medizinstudium bei einer Universität im Inland noch nicht vor oder liegt der Geburtsort im Ausland, ist die Bezirksregierung Düsseldorf zuständige Stelle.

95 Approbationswesen Medizin

Landesweite Zuständigkeit

Landesweite Zuständigkeit

​Regierungspräsidium Stuttgart

Referat 95
Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe (LPA BW)
Postfach 80 07 09
70507 Stuttgart

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Antragsunterlagen bitte ausschließlich auf dem Postweg einreichen. Eingangsbestätigungen versenden wir im Regelfall nicht, sondern wir melden uns, sofern Unterlagen fehlen. Allgemeine Sachstandsanfragen können nicht beantwortet werden. Konkrete antragsbezogene Nachfragen bitte per E-Mail unter Angabe von Name, Geburtsdatum und Berufsbezeichnung sowie einer Rückrufnummer bei der jeweils zuständigen Ansprechperson.