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Anerkennung einer rechtsfähigen Stiftung

Die Anerkennung der Stiftung durch die Stiftungsbehörde ist zwingende Voraussetzung für die Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung.

Die Stiftungsbehörde erkennt die Stiftung als rechtsfähig an, wenn

  • ein schriftliches Stiftungsgeschäft und eine Stiftungssatzung der Stiftungsbehörde vorgelegt werden, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, also mindestens Regelungen enthalten über
    • den Namen der Stiftung
    • den Sitz der Stiftung
    • den Zweck der Stiftung
    • das Vermögen der Stiftung
    • die Bildung des Vorstands der Stiftung
  • die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint; hierzu gehört insbesondere ein für die Erfüllung des Stiftungszwecks angemessenes Stiftungsvermögen
  • die Erfüllung des Stiftungszwecks tatsächlich und rechtlich möglich ist und nicht das Gemeinwohl gefährdet und
  • die Errichtung der Stiftung nicht der Umgehung von Rechtsvorschriften, zum Beispiel des Handelsrechts, dient.

Zuständige Stiftungsbehörde

Die Anerkennung der Stiftung ist bei der Stiftungsbehörde zu beantragen. Stiftungsbehörde ist bei rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts in der Regel das Regierungspräsidium. Örtlich zuständig ist das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk die Stiftung ihren Sitz haben soll.

Frühzeitige Beteiligung der Stiftungsbehörde

Um das Verfahren zu vereinfachen, empfehlen wir, uns vor Antrag auf Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Stiftung Entwürfe des Stiftungsgeschäfts sowie der Satzung zur Abstimmung bzw. zur Prüfung der Anerkennungsfähigkeit zu übersenden.

Ansprechpartner

Mitwirkung des Finanzamts

Sollte die Stiftung den Status der „Gemeinnützigkeit“ anstreben, so empfiehlt es sich frühzeitig mit dem zuständigen Finanzamt (am Sitz der Stiftung) in Verbindung zu treten. Das Finanzamt trifft die Entscheidung über die Anerkennung der „Gemeinnützigkeit“ der Stiftung und nimmt insoweit auch Einfluss auf den Inhalt des Stiftungsgeschäfts sowie der Satzung der Stiftung - insbesondere bez. der Festlegung und Beschreibung des Stiftungszwecks.

Auf Antrag des Stiftungsgründers bzw. von dessen Bevollmächtigten bestätigt das Finanzamt die Gemeinnützigkeit der künftigen Stiftung. Eine solche Bestätigung ist Voraussetzung für die Anerkennung der Stiftung durch die Stiftungsbehörde und sollte daher möglichst bereits zusammen mit dem Satzungsentwurf, spätestens jedoch mit dem Antrag auf Anerkennung an uns übersandt werden.

Lesen Sie weiter im Service-Portal Baden-Württemberg unterSteuerliche Aspekte für Stiftungen

Unterlagen, die für die Anerkennung notwendig sind

Damit die Stiftung anerkannt werden kann, müssen der Stiftungsbehörde die folgenden Unterlagen vorgelegt werden:

  • das Stiftungsgeschäft in 2facher Ausfertigung; jede der Ausfertigungen muss vom Stifter/den Stiftern unterzeichnet werden,
  • die Stiftungssatzung in 2facher Ausfertigung,
  • die Bestätigung des zuständigen Finanzamts, dass die Stiftung - auf der Grundlage der vorgelegten Stiftungssatzung - als „gemeinnützig“ anerkannt wird bzw. eine formlose Bestätigung des Finanzamtes, dass der Anerkennung der Gemeinnützigkeit der Stiftung nach der Anerkennung der Rechtsfähigkeit durch die Stiftungsbehörde, nichts im Wege steht,
  • einen Nachweis darüber, dass Sie als Stifter/Stifterin über das der Stiftung zuzuwendende Vermögen verfügen (z. B. Bankbestätigung)
  • ggf. eine Vollmacht (wenn Sie nicht in eigenem Namen tätig sind)
  • bei Stiftungen von Todes wg. ggf. Testament und  Testamentsvollstreckerzeugnis
  • ggf. Auszug aus dem Handelsregister
  • ggf. Grundbuchauszug

Ggf. werden im Einzelfall zusätzlich weitere benötigte Unterlagen bzw. Nachweise angefordert.

Übersendung der Anerkennung

Die Anerkennung (eine Fertigung des Stiftungsgeschäfts einschließlich Stiftungssatzung mit Anerkennungsvermerk sowie  einer Urkunde) wird der Stiftung von der Stiftungsbehörde zugesandt.
Für die Anerkennung wird keine Gebühr erhoben, wenn die Stiftung ausschließlich kommunalen oder steuerbegünstigten Zwecken dient.

Die Anerkennung der Stiftung wird in einer der nächsten Ausgaben des Staatsanzeigers für Baden-Württemberg und im Internet auf der Website des Regierungspräsidiums, in dessen Bezirk die Stiftung ihren Sitz hat, bekannt gemacht. Die durch die Veröffentlichung im Staatsanzeiger entstehenden Kosten hat die Stiftung zu tragen; sie werden vom Verlag des Staatsanzeigers direkt bei der Stiftung erhoben.

Mit der Bekanntgabe der Anerkennung entsteht die Stiftung als juristische Person und kann fortan selbständig am Rechtsverkehr teilnehmen. Die Stiftung erwirbt einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Stifter auf Übertragung des ihr gewidmeten Vermögens.

Erscheinungsformen

Die Stiftung wird ins sogenannte Stiftungsverzeichnis eingetragen, das von jeder Stiftungsbehörde geführt wird.

Stiftungsverzeichnis

Hierbei ist zu beachten ist, dass das Stiftungsregister bundesweit ab dem 01. Januar 2028 eingeführt wird. 

Alle rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts in Deutschland sind ab dem 01. Januar 2028 verpflichtet, sich im bundesweiten Stiftungsregister eintragen zu lassen. Dies gilt sowohl für neu gegründete als auch für bestehende Stiftungen. Bestehende Stiftungen müssen sich bis zum 31. Dezember 2028 zur Eintragung in das Stiftungsregister angemeldet haben.

Weitere detaillierte Hinweise zum Anerkennungsverfahren einer rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen Rechts erhalten Sie über das  Serviceportal Baden-Württemberg.