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Anerkennung einer rechtsfähigen Stiftung

Die Anerkennung der Stiftung durch die Stiftungsbehörde ist neben dem Stiftungsgeschäft zwingende Voraussetzung für die Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung.

Die Stiftungsbehörde anerkennt die Stiftung als rechtsfähig, wenn

  • Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung den gesetzlichen Anforderungen entsprechen,
  • die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint; hierzu gehört insbesondere ein für die Erfüllung des Stiftungszwecks angemessenes Stiftungsvermögen
  • die Erfüllung des Stiftungszwecks tatsächlich und rechtlich möglich ist und nicht das Gemeinwohl gefährdet und
  • die Errichtung der Stiftung nicht der Umgehung von Rechtsvorschriften, zum Beispiel des Handelsrechts, dient.
Zuständige Stiftungsbehörde

Die Anerkennung der Stiftung ist bei der Stiftungsbehörde zu beantragen. Stiftungsbehörde ist bei rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts in der Regel das Regierungspräsidium. Örtlich zuständig ist das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk die Stiftung ihren Sitz haben soll.

Frühzeitige Beteiligung der Stiftungsbehörde

Um das Verfahren zu vereinfachen, empfehlen wir, uns vor Antrag auf Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Stiftung Entwürfe des Stiftungsgeschäfts sowie der Satzung zur Abstimmung bzw. zur Prüfung der Anerkennungsfähigkeit zu übersenden.

Ansprechpartner

Mitwirkung des Finanzamts

Sollte die Stiftung den Status der „Gemeinnützigkeit“ anstreben, so empfiehlt es sich frühzeitig mit dem zuständigen Finanzamt (am Sitz der Stiftung) in Verbindung zu treten. Das Finanzamt trifft die Entscheidung über die Anerkennung der „Gemeinnützigkeit“ der Stiftung und nimmt insoweit auch Einfluss auf den Inhalt des Stiftungsgeschäfts sowie der Satzung der Stiftung - insbesondere bez. der Festlegung und Beschreibung des Stiftungszwecks.

Steuerrechtliche Aspekte für Stiftungen

Auf Antrag des Stiftungsgründers bzw. von dessen Bevollmächtigten bestätigt das Finanzamt die Gemeinnützigkeit der künftigen Stiftung. Eine solche Bestätigung ist Voraussetzung für die Anerkennung der Stiftung durch die Stiftungsbehörde und sollte daher möglichst bereits zusammen mit dem Satzungsentwurf, spätestens jedoch mit dem Antrag auf Anerkennung an uns übersandt werden.

Unterlagen, die für die Anerkennung notwendig sind

Damit die Stiftung anerkannt werden kann, müssen der Stiftungsbehörde die folgenden Unterlagen vorgelegt werden:

  • das Stiftungsgeschäft in 3facher Ausfertigung; jede der Ausfertigungen muss vom Stifter/den Stiftern unterzeichnet werden,
  • die Stiftungssatzung in 3facher Ausfertigung,
  • die Bestätigung des zuständigen Finanzamts, dass die Stiftung - auf der Grundlage der vorgelegten Stiftungssatzung - als „gemeinnützig“ anerkannt wird bzw. eine formlose Bestätigung des Finanzamtes, dass der Anerkennung der Gemeinnützigkeit der Stiftung nach der Anerkennung der Rechtsfähigkeit durch die Stiftungsbehörde, nichts im Wege steht,
  • einen Nachweis darüber, dass Sie als Stifter/Stifterin über das der Stiftung zuzuwendende Vermögen verfügen (z. B. Bankbestätigung)
  • ggf. eine Vollmacht (wenn Sie nicht in eigenem Namen tätig sind).

Ggf. werden werden im Einzelfall zusätzlich weitere benötigte Unterlagen bzw. Nachweise angefordert.

Übersendung der Anerkennung

Die Anerkennung (eine Fertigung des Stiftungsgeschäfts einschließlich Stiftungssatzung mit Anerkennungsvermerk sowie auf Wunsch eine Urkunde) wird der Stiftung von der Stiftungsbehörde zugesandt.
Für die Anerkennung wird keine Gebühr erhoben, wenn die Stiftung ausschließlich kommunalen oder steuerbegünstigten Zwecken dient.

Mit der Bekanntgabe der Anerkennung entsteht die Stiftung als juristische Person und kann fortan selbständig am Rechtsverkehr teilnehmen. Die Stiftung erwirbt einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Stifter auf Übertragung des ihr gewidmeten Vermögens.

Erscheinungsformen

Die Anerkennung der Stiftung wird in einer der nächsten Ausgaben des Staatsanzeigers für Baden-Württemberg bekannt gemacht. Die dadurch entstehenden Kosten hat die Stiftung zu tragen; sie werden vom Verlag direkt bei der Stiftung erhoben.

Die Stiftung wird ins sog. Stiftungsverzeichnis eingetragen, das von jeder Stiftungsbehörde geführt werden muss.

Stiftungsverzeichnis

Weiterer detaillierter Hinweise zum Verfahren auf Anerkennung einer rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen Rechts erhalten Sie beim Serviceportal Baden-Württemberg.