Handwerksrecht
Die Referate 22 der Regierungspräsidien errichten bei den Handwerkskammern die Meisterprüfungsausschüsse für das zulassungspflichtige Handwerk und ernennen die Mitglieder und deren Stellvertretungen. Die Geschäftsführung der Meisterprüfungsausschüsse liegt bei den Handwerkskammern. Ferner entscheiden die Regierungspräsidien über Widersprüche gegen Entscheidungen der Meisterprüfungsausschüsse bei zulassungspflichtigen Handwerken.
Die Meisterprüfung gliedert sich nach § 1 der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk (MeistPrAnfV) in vier Teile:
- Teil I: Prüfung der meisterhaften Verrichtung der gebräuchlichen Arbeiten (Fachpraktische Prüfung)
- Teil II: Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse (Fachtheoretische Prüfung)
- Teil III: Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse
- Teil IV: Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse.
Teil I und II sind auf das Handwerk bezogen, die fachlichen Anforderungen werden durch Verordnungen über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung in dem jeweiligen Handwerk geregelt. Die Teile III und IV haben für alle Handwerksberufe den gleichen Inhalt. Die Prüfungsanforderungen für die Teile III und IV werden in der MeistPrAnfV geregelt
Kontakt
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Referat 22
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0711 904-12216
carola.blankenhorn@rps.bwl.de
Regierungspräsidium Karlsruhe
Referat 22
Kai-Uwe Brüstle
0721 926-7504
kai-uwe.bruestle@rpk.bwl.de
Regierungspräsidium Freiburg
Referat 22
Melissa Dikme
0761 208-4656
0761 208-4994
melissa.dikme@rpf.bwl.de
Regierungspräsidium Tübingen
Referat 22
Wilfried Wütz
07071 757-3295
07071 757-93295
wilfried.wuetz@rpt.bwl.de
Die Referate 22 der Regierungspräsidien errichten bei den Handwerkskammern die Meisterprüfungsausschüsse für das zulassungspflichtige Handwerk und ernennen die Mitglieder und deren Stellvertretungen. Die Geschäftsführung der Meisterprüfungsausschüsse liegt bei den Handwerkskammern.
Die Regierungspräsidien entscheiden...
- über Widersprüche gegen Entscheidungen der Meisterprüfungsausschüsse bei zulassungspflichtigen Handwerken,
- über Widersprüche gegen die Entscheidungen der unteren Verwaltungsbehörden – das sind die Stadt- und Landkreise, Großen Kreisstädte und Verwaltungsgemeinschaften – über die Untersagung der Fortsetzung des Betriebes nach § 16 Abs. 3 Handwerksordnung (HwO) bei unzulässiger Handwerksausübung.