Stiftungssatzung

Durch das Stiftungsgeschäft muss die Stiftung eine Satzung erhalten. Die Satzung stellt den Aufgaben- und Organisationsplan der Stiftung dar; in der Satzung ist der verobjektivierte Stifterwille niedergelegt. In der Satzung müssen zu folgenden Punkten Regelungen getroffen werden:

Satzungs-Regelungen

Jede Stiftung muss einen Namen haben. Er ist das maßgebende Kennzeichen ihrer Identität als juristische Person und sollte so gewählt werden, dass Verwechslungen ausgeschlossen sind. Die besondere Verbundenheit des Stifters und seiner Stiftung kommt häufig darin zum Ausdruck, dass die Stiftung den Namen des Stifters erhält und somit seiner Identität auch über den Tode hinaus Dauer verleiht. Vielfach wird aber auch der Stiftungszweck im Namen genannt und damit die Ausrichtung der Stiftungsaktivitäten für potentielle Spender/Zustifter erkennbar gemacht.

Der Stifter ist bei der Wahl des Namens grundsätzlich frei. Lediglich eine Namensgebung, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung, Rechte Anderer (z. B. Namensgleichheit) oder das Sittengesetz verstößt muss von der Stiftungsbehörde abgelehnt werden.

Bei der Wahl des Sitzes sollte ein sachlicher Bezug zur Stiftung erkennbar sein. In der Regel sollte die Stiftung an dem Ort ihren Sitz nehmen, an dem sie die tatsächliche Verwaltungsorganisation der Stiftung einrichtet. Nach dem Sitz der Stiftung richten sich das anzuwendende (Landes-) Recht und die Zuständigkeit der Behörde. Ist nichts anderes bestimmt, ist Sitz der Stiftung der Ort, an dem die Verwaltung geführt wird.

Grundsätzlich ist jeder Zweck zugelassen, der mit der Rechtsordnung in Einklang steht, also weder das Gemeinwohl schädigt noch geltendes Recht verletzt.

Der Stiftungszweck sollte sehr sorgfältig formuliert werden, da eine spätere Änderung, auch mit Zustimmung des Stifters, nicht ohne weiteres möglich ist. Der Stiftungszweck und die Maßnahmen zu seiner Verwirklichung sollen so bestimmt wie möglich formuliert sein, ohne aber im Hinblick auf die Dauerhaftigkeit zu eng zu sein.

Für Stiftungen, die Steuervergünstigungen, insbesondere die Anerkennung der Gemeinnützigkeit (vgl. § 51 ff. Abgabeordnung) anstreben, ergeben sich besondere Anforderungen an die Formulierung des Satzungszwecks aus § 60 Abgabenordnung. Danach müssen insbesondere die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung so genau bestimmt sein, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für Steuervergünstigungen gegeben sind. Gemeinnützige Stiftungen unterliegen insoweit auch der speziellen Aufsicht der Finanzbehörden.

Genauere Informationen erhalten Sie unter Steuerliche Aspekte für Stiftungen

In der Satzung wird die im Stiftungsgeschäft enthaltene Vermögenszusage konkretisiert und erläutert. Der Stifter sollte in der Satzung klare Festlegungen treffen

  • zur Verwendung von Zuwendungen Dritter (Zustiftungen und Spenden),
  • zur Verwendung der Erträge,
  • zum Umgang mit dem Vermögensbestand.

 

Insbesondere empfiehlt es sich, die Bildung von Rücklagen oder die Verwendung eines Teils der Erträge der Stiftung zum Werterhalt des Vermögens (Inflationsausgleich) - unter Berücksichtigung der steuerrechtlichen/abgabenrechtlichen Vorgaben - in der Satzung zu regeln.

Stiftungsbegriff

Die Satzung stellt vor allem den Organisationsplan der Stiftung dar. Sie muss daher angeben, welche Organe die Stiftung hat. Im Interesse des Rechtsverkehrs und der Stiftung selbst sollten auch die Entscheidungskompetenzen der Organe und die Vertretungsmacht klargestellt werden.

Gesetzlich vorgeschrieben ist lediglich, dass die Stiftung einen Vorstand haben muss (§§ 86, 26 BGB). Der Vorstand hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Unerheblich ist hierbei, ob der Stifter das gesetzlich vorgeschriebene Vertretungsorgan der Stiftung auch als Vorstand bezeichnet oder ihm einen anderen Namen, wie z. B. Direktorium, Verwaltungsrat oder Kuratorium verleiht. Maßgeblich ist vielmehr, dass es sich um ein Vertretungsorgan i. S. v. § 26 BGB handelt. Dies hat die Satzung klarzustellen.

Der Stifter kann dem Vorstand jedoch auch Beratungs- und Kontrollgremien beigeben. Ggf. sollten auch deren Kompetenzen/Zuständigkeiten in der Satzung klar geregelt sein, um Kompetenzprobleme der Stiftungsorgane untereinander von vornherein auszuschließen. Insbesondere bei größeren Stiftungen und bei Familienstiftungen empfiehlt sich ein Kontrollorgan.

Über den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestinhalt hinaus kann es im Einzelfall sinnvoll sein, zusätzliche weitere Regelungen zu treffen. Ob dies erforderlich ist, hängt vom Einzelfall ab und sollte vom Stifter je nach Aufgabengebiet, Vermögen und Organisationsstruktur der Stiftung in seine Überlegungen einbezogen werden. Zu empfehlen sind grundsätzlich Regelungen über

  • Anzahl, Zusammensetzung, Berufung/Wahl, Amtsdauer und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
  • ggf. Anzahl, Zusammensetzung Berufung/Wahl, Amtsdauer und Abberufung der Mitglieder weiterer Stiftungsorgane,
  • Geschäftsbereich und Vertretungsberechtigung der Stiftungsorgane,
  • Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Stiftungsorgane,
  • Voraussetzungen für Änderungen der Satzung, insbesondere des Stiftungszwecks und das dabei einzuhaltende Verfahren,
  • Voraussetzungen für eine Zusammenlegung, Zulegung oder Aufhebung der Stiftung und das dabei einzuhaltende Verfahren,
  • etwaige Rechtsansprüche der durch die Stiftung Begünstigten,
  • den Anfallsberechtigten des Vermögens nach Erlöschen der Stiftung und die weitere Verwendung des Vermögens in diesem Fall.