Die Pflichten der Stiftung gegenüber der Stiftungsbehörde

Die Stiftung hat folgende Pflichten gegenüber der Stiftungsbehörde:

  • Änderungen der Stiftungssatzung zur Genehmigung vorlegen,
  • die Zusammensetzung und jede Änderung der Zusammensetzung der vertretungsberechtigten Organe sowie jede Änderung der Anschrift der Stiftung mitteilen,
  • innerhalb von sechs Monaten nach Ende eines jeden Geschäftsjahres mit einer Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks vorlegen,
  • im Voraus bestimmte Rechtsgeschäfte der Stiftung anzeigen, die für den Bestand und die Aufgabenerfüllung von besonderer Bedeutung sind oder sein können.

Aber selbst davon gibt es Ausnahmen. So entfallen die Anzeigepflichten ganz oder teilweise,

  • wenn und solange eine ordnungsgemäße Überwachung durch ein in der Stiftungssatzung vorgesehenes unabhängiges Kontrollorgan gewährleistet erscheint, sowie
  • bei Familienstiftungen.

Auch kann die Stiftungsbehörde im Einzelfall zulassen, dass Jahresrechnung und Bericht in größeren als jährlichen Abständen vorgelegt werden.