Lehrer stürzt auf nassem Boden

Dienstunfall / Sachschaden

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Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm oder seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. 

Die Definition des Dienstunfalls steht in § 45 Abs. 1 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg (LBeamtVGBW). Dort heißt es:„Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.“Zum Dienst gehören auch Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort sowie die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen. 

Nebentätigkeiten, zu deren Ausübung der Beamte nach § 61 Landesbeamtengesetz verpflichtet ist, oder an deren Übernahme der Dienstvorgesetzte ein dienstliches Interesse anerkannt hat, gehören ebenfalls zum Dienst, sofern wegen der Nebentätigkeit kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung besteht. 

Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Wegs nach und von der Dienststelle (so genannter Wegeunfall); hat der Beamte wegen der Entfernung zwischen Familienwohnung und Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, ist auch der Weg zwischen Familienwohnung und Unterkunft am Dienstort dienstunfallrechtlich geschützt.

Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht, weil

  • der Beamte sein dem Grunde nach kindergeldberechtigendes Kind, das mit ihm in einem Haushalt lebt, wegen seiner beruflichen Tätigkeit oder der beruflichen Tätigkeit beider Eheleute fremder Obhut anvertraut (z.B. in den Kindergarten bringt.)
  •  er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Wege nach und von der Dienststelle benutzt. 

Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach dem LBeamtVGBW entstehen können, müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Jahren nach dem Eintritt des Unfalls beim Dienstvorgesetzten gemeldet werden.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann Unfallfürsorge auch nach Ablauf dieser Frist gewährt werden.Das Regierungspräsidium untersucht den Unfall und entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt.Falls ein Dienstunfall vorliegt, wird der Unfall schriftlich als Dienstunfall anerkannt und die eingetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen werden als Unfallfolgen festgestellt. 

Die wichtigste Art der Unfallfürsorge ist das Heilverfahren (§§ 48 und 49 LBeamtVGBW). Das Heilverfahren umfasst die notwendige ärztliche Behandlung, die Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln, Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Unfallfolgen erleichtern sollen. Ferner gehört zum Heilverfahren auch die notwendige Pflege, wenn der Beamte infolge des Dienstunfalls so hilflos ist, dass er nicht ohne fremde Hilfe und Pflege auskommen kann.

Die Kosten des Heilverfahrens werden durch das Regierungspräsidium erstattet und können nicht über die Beihilfe und die private Krankenversicherung abgerechnet werden. Rechnungen, die zur Erstattung eingereicht werden, dürfen nur solche ärztliche Leistungen enthalten, die der Behandlung der festgestellten Unfallfolgen dienen. 

Weitere wichtige Leistungen der Unfallfürsorge sind:

  • die Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen (§ 47), wenn bei einem Dienstunfall Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die der Beamte mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen sind. Anträge auf Gewährung von Sachschadenersatz sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten zu stellen.- der Unfallausgleich (§ 50); dieser dient dazu, durch den Dienstunfall verursachte dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigungen (Schädigungsfolgen) durch eine monatliche Geldleistung, deren Höhe vom Grad der Schädigungsfolgen abhängt, auszugleichen.
  • das Unfallruhegehalt (§ 51); ist der Beamte infolge des Dienstunfalls dienstunfähig geworden, so erhält er Unfallruhegehalt- die Unfallhinterbliebenenversorgung ( § 55); ist ein Beamter oder ein Ruhestandsbeamter mit Anspruch auf Unfallruhegehalt an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, erhalten seine Hinterbliebenen Unfall-Hinterbliebenenversorgung

Beamtinnen und Beamten wird nach § 80 Landesbeamtengesetz (LBG) vom Dienstherrn Sachschadensersatz gewährt, wenn ihnen durch plötzliche äußere Einwirkung in Ausübung oder infolge des Dienstes Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die sie mit sich geführt haben, beschädigt oder zerstört wurden oder abhanden gekommen sind. 

Das Schadensereignis ist innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach seinem Eintritt beim Dienstvorgesetzten zu melden. 

Ersatz kann auch geleistet werden, wenn ein während einer Dienstreise oder eines Dienstganges abgestelltes, aus triftigem Grund benutztes Kraftfahrzeug durch eine plötzliche äußere Einwirkung beschädigt oder zerstört wurde oder abhanden gekommen ist und sich der Grund zum Verlassen des Kraftfahrzeuges aus der Ausübung des Dienstes ergeben hat. Dies gilt auch, wenn das Kraftfahrzeug für den Weg nach und von der Dienststelle benutzt wurde und dessen Benutzung wegen der Durchführung einer Dienstreise oder eines Dienstganges mit diesem Kraftfahrzeug am selben Tag erforderlich gewesen ist. 

In diesen Fällen ist das Schadensereignis binnen eines Monats zu melden.Ersatz wird nur geleistet, soweit keine Ersatzansprüche gegen Dritte bestehen oder nicht verwirklicht werden können. Ersatz wird nicht geleistet, wenn die Beamtin oder der Beamte den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat. 

Frage 1: Was ist ein Unfallausgleich?

Ist eine Beamtin/ ein Beamter aufgrund eines Dienstunfalles länger als sechs Monate wesentlich gesundheitlich beeinträchtigt, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben seinen Bezügen einen monatlichen Unfallausgleich. 

Frage 2: Wann ist man wesentlich gesundheitlich beeinträchtig?

Eine wesentliche gesundheitliche Beeinträchtigung liegt nur vor, wenn der Grad der Schädigungsfolgen mindestens 25 beträgt. Der Grad der Schädigungsfolgen (GdS) beurteilt die Auswirkungen der Gesundheitsstörungen, die durch den Dienstunfall verursacht wurden. Er wird nach Zehnergraden von 10 bis 100 bemessen.Der Begriff „Grad der Schädigungsfolgen“ (GdS) ersetzt den früher verwendeten Maßstab „Minderung der Erwerbsfähigkeit“ (MdE). Davon zu unterscheiden ist der Grad der Behinderung (GdB); da er alle Gesundheitsstörungen erfasst, unabhängig von der Ursache, ist er für die Beurteilung des Unfallausgleiches ohne Bedeutung.

Frage 3: Wie hoch ist der Unfallausgleich?

Beim Unfallausgleich handelt es sich um einen pauschalierten Ersatz entstandener Mehraufwendungen sowie um einen Ausgleich der durch den Dienstunfall erlittenen immateriellen Einbußen und Unannehmlichkeiten.Die Höhe des Unfallausgleiches ist abhängig vom Grad der Schädigungsfolgen (GdS). Bei einem GdS von 30 beträgt der Unfallausgleich derzeit z. B. 127 Euro monatlich. 

Frage 4: Wer entscheidet, ob ich einen Unfallausgleich erhalte?

Auf Antrag oder sofern Anhaltspunkte vorliegen (z. B. langfristige Krankschreibung) wird das Regierungspräsidium eine amtsärztliche Untersuchung veranlassen mit der Fragestellung nach der Höhe des Grades der Schädigungsfolgen für welchen Zeitraum. Gegebenenfalls ist ein fachärztliches Zusatzgutachten einzuholen.Das Regierungspräsidium entscheidet auf der Basis des amtsärztlichen Gutachtens über die Festsetzung des Unfallausgleiches. Die Festsetzung erfolgt (auch rückwirkend) für den Zeitraum, für den ein GdS von über 25 für einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten festgestellt wurde. Der Anspruch verjährt nach drei Jahren. 

Frage 5: Wo kann ich nachlesen? 

Der Unfallausgleich ist geregelt in § 50 Landesbeamtenversorgungsgesetz. Die Höhe des Unfallausgleiches ergibt sich aus § 31 Bundesversorgungsgesetz. 

§ 50 Landesbeamtenversorgungsgesetz
§ 31 Bundesversorgungsgesetz

Frage 1: Was ist das Unfallruhegehalt?

Ist eine Beamtin/ein Beamter infolge eines Dienstunfalles dauerhaft dienstunfähig geworden und deshalb in den Ruhestand getreten, so wird Unfallruhegehalt gewährt. 

Frage 2: Wie hoch ist das Unfallruhegehalt? 

Nach § 51 Landesbeamtenversorgungsgesetz in der derzeit aktuellen Fassung erhöht sich der Ruhegehaltssatz bei der Gewährung von Unfallruhegehalt um 20 Prozent. Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66 2/3 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. Die Festsetzung der Höhe des Unfallruhegehaltes erfolgt durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV). Das LBV kann auch Auskunft über die Höhe des Unfallruhegehaltes geben. 

Ein erhöhtes Unfallruhegehalt wird darüber hinaus gewährt, wenn der Beamte sich bei Ausübung einer Diensthandlung einer besonderen Lebensgefahr ausgesetzt hat oder durch einen rechtswidrigen Angriff im Dienst verletzt wurde und aufgrund dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden ist und in den Ruhestand versetzt wurde.Die näheren Voraussetzungen für das erhöhte Unfallruhegehalt sind nachzulesen unter § 52 Landesbeamtenversorgungsgesetz. § 52 Landesbeamtenversorgungsgesetz.

Frage 3: Wie kann ich Unfallruhegehalt beantragen und wer entscheidet darüber?

Im Rahmen des Zurruhesetzungsverfahrens veranlasst das Regierungspräsidium die Überprüfung der Dienstfähigkeit durch das Gesundheitsamt. Das Regierungspräsidium nimmt in den Untersuchungsauftrag an das Gesundheitsamt die zusätzliche Fragestellung mit auf, ob eine Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall zurückzuführen ist. Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport entscheidet auf der Grundlage des amtsärztlichen Votums und eines eventuell einzuholenden fachärztlichen Zusatzgutachtens über die Gewährung von Unfallruhegehalt.Die genaue Festsetzung der Versorgungsbezüge einschließlich Unfallruhegehalt erfolgt durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung. 

Frage 4: Wo kann ich nachlesen? 

Das Unfallruhegehalt ist in § 51 des Landesbeamtenversorgungsgesetz geregelt.
Es ergibt sich aus § 31 des Bundesversorgungsgesetzes. 

§ 51 Landesbeamtenversorgungsgesetz