Eine Schwangere sitzt während einer Konferenz bequem auf dem Stuhl und schaut ins Hamdy. Im Hinterrund sieht man zwei weitere Kolleginnen.

Besonderes Beschäftigungsverbot

Mutterschutz

Alle berufstätigen Frauen genießen in der Schwangerschaft besonderen Schutz – den Mutterschutz. Im Mutterschutzgesetz (MuSchG) finden sich die entsprechenden Regelungen für Arbeitnehmerinnen, die nach der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung (AzUVO) auch für Beamtinnen und Richterinnen gelten.

In Baden-Württemberg sind die Regierungspräsidien die zuständigen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für Beschäftigte (z. B. schwangere Lehrerinnen) und Arbeitgeber (Schulleitungen). Als Aufsichtsbehörde überwachen sie die Einhaltung der Mutterschutzbestimmungen und sind von der Schulleitung unverzüglich über die Schwangerschaft von Arbeitnehmerinnen und Beamtinnen zu informieren. 

Regierungspräsidien Baden-Württemberg:  Themenseite "Gesetzlicher Mutterschutz" mit allen wichtigen Informationen und Vordrucken

Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner zum Thema Mutterschutz in den Regierungspräsidien Baden-Württemberg

 

Bitte beachten Sie, dass nach § 10 Mutterschutzgesetz (MuSchG) bzw. nach § 36 Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung (AzUVO) jeder Arbeitgeber / jede Schulleitung verpflichtet ist, Gefährdungen für schwangere und stillende Frauen zu ermitteln und in einer Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren. Das Kultusministerium Baden-Württemberg stellt hierfür den  Schulleitungen eine Handlungsanleitung sowie Mustervordrucke für die Erstellung der Gefährdungsbeurteilungen bereit. 

Handlungsanleitungen und Mustervordrucke des Kultusministeriums Baden-Württemberg für die Erstellung der Gefährdungsbeurteilungen