Symbolbild Darlehen

Zuschüsse und Darlehen für den Erwerb von Kulturdenkmalen

Förderung in Sanierungsgebieten

In förmlich festgelegten Sanierungsgebieten ist, sofern die Stadt/Gemeinde die Durchführung der Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahme als Sanierungsziel erklärt hat und die Voraussetzungen der VwV StBauE vorliegen, die Sanierungsförderung möglich. Dabei können jedoch Kosten, die ausschließlich für Aufgaben der Denkmalpflege anfallen (Wandgemälde, Ziergitter), bei der Sanierung nicht berücksichtigt werden. Für die Modernisierung und Instandsetzung von Gebäuden können im Rahmen der Sanierungsförderung der Stadt bzw. Gemeinde Darlehen oder Zuschüsse aus Sanierungsfördermitteln gewährt werden, soweit die Kosten nicht aus den nachhaltig erzielbaren Erträgen des Gebäudes gedeckt werden. Bei Baudenkmalen kann die Gemeinde neben allgemeinen Instandsetzungskosten und neben Modernisierungskosten auch solche zusätzlichen Kosten für die Instandsetzung in die Förderung mit einbeziehen, die gerade durch den besonderen Charakter des Gebäudes verursacht sind. Die Kosten der Baumaßnahme können in diesem Fall ausnahmsweise 70 Prozent einer vergleichbaren Neubaumaßnahme überschreiten.

Auskünfte erteilt das Bürgermeisteramt der Stadt bzw. Gemeinde oder ein von ihm beauftragter Sanierungsträger.

Zuwendungen der Denkmalstiftung Baden-Württemberg

Die Denkmalstiftung Baden-Württemberg gewährt Zuschüsse bei der Erhaltung von Baudenkmalen, die von bürgerschaftlichem Engagement getragen werden.

Anfragen sind zu richten an:

Denkmalstiftung Baden-Württemberg
Charlottenplatz 17
70173 Stuttgart
0711 2261185
Denkmalstiftung Baden-Württemberg

Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR)

Grundlage ist die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zum Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) vom 09.07.2014, ergänzt am 19.04.2016. Ziel des Förderprogramms ist, in Dörfern und Gemeinen des ländlichen Raumes, die Lebens- und Arbeitsbedingungen durch strukturverbessernde Maßnahmen zu erhalten und fortzuentwickeln, die ökologische und soziale Modernisierung von Wirtschaft und Gesellschaft zu unterstützen, den demographischen Veränderungsprozess zu gestalten und die dezentrale Siedlungs- und Wirtschaftsstruktur zu erhalten. Die Gemeinden sollen in die Lage versetzt werden, auf der Grundlage eigener Entwicklungsüberlegungen strukturelle Mängel zu beseitigen und dabei den Ort entsprechend seiner jeweiligen Eigenart zu entwickeln. Aufnahmeanträge werden somit von Gemeinden mit einem Bündel von Einzelprojekten gestellt, die sich auf einen Ort beziehen, einen inhaltlichen Zusammenhang haben und der strukturellen Weiterentwicklung dienen. In den Förderrichtlinien sind hierzu keine abschließenden Fördertatbestände, sondern nur Förderschwerpunkte genannt:

Förderschwerpunkt Grundversorgung:
Sicherung der Grundversorgung mit Waren und privaten Dienstleistungen. Vor allem Dorfläden, Dorfgaststätten, Metzgereien und Bäckereien sind wichtige Einrichtungen zur Grundversorgung. Zur Grundversorgung können auch Ärzte, Physiotherapeuten und Handwerksbetriebe zählen.

Förderschwerpunkt Wohnen:
Schaffung von Wohnraum innerhalb der Ortslage durch Umnutzung vorhandener Gebäude und maßstäbliche Neubauten in Baulücken sowie Maßnahmen zur Erreichung zeitgemäßer Wohnverhältnisse. Kommunale Verbesserung des Wohnumfeldes.

Förderschwerpunkt Arbeiten:
Sicherung bzw. Schaffung von Arbeitsplätzen in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU unter 100 Mitarbeiter), vor allem in Verbindung mit der Entflechtung unverträglicher Gemengelagen und der Reaktivierung von Gewerbebrachen.

Förderschwerpunkt Gemeinschaftseinrichtungen:

Schaffung und Anpassung von Gemeinbedarfseinrichtungen. Gefördert werden bspw. die Modernisierung und der Umbau von Rathäusern und Kindergärten im Zusammenhang mit Anpassungsmaßnahmen und Restrukturierungen sowie Gemeinschaftseinrichtungen wie Mehrzweckhallen, wenn sie der Innen- und Ortskernentwicklung dienen.

Weitere Informationen sind bei den Bürgermeisterämtern erhältlich

Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum

Zuwendungen aus Mitteln der Denkmalpflege

Das Land Baden-Württemberg gewährt - soweit Haushaltsmittel zur Verfügung stehen - Zuschüsse zur Finanzierung von denkmalbedingten Mehrausgaben bei der Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmalen. Zu den denkmalbedingten Mehrausgaben gehörten z. B. der Preisunterschied zwischen einer Biberschwanz-Doppeldeckung und einer Dachdeckung mit Pfannen. Der Zuschuss beträgt bei privaten Eigentümern in der Regel 50 Prozent der denkmalbedingten Mehrausgaben.

Der Zuschussantrag muss vor Beginn der Maßnahme beim Referat 83.2 – Bau- und Kunstdenkmalpflege – des Regierungspräsidiums Stuttgart eingereicht werden. Die Renovierungs- oder Sanierungsmaßnahme muss mit dem Referat 83.2 – Bau- und Kunstdenkmalpflege – abgestimmt sein. Nur in schriftlich begründeten Ausnahmefällen darf mit Zustimmung des Landesamtes für Denkmalpflege, Regierungspräsidium Stuttgart vor Bewilligung des Zuschusses mit den Bauarbeiten begonnen werden.


Weitere Informationen

Landesamt für Denkmalpflege (LAD) im Regierungspräsidium Stuttgart

Einige Landkreise, Städte und Gemeinden gewähren ebenfalls Zuschüsse zu denkmalbedingten Mehraufwendungen. Diese Subventionen stehen aber nur in sehr begrenztem Umfang für ausgewählte Objekte zur Verfügung.