Schild auf Gemüsestand: Wir haben geöffnet

Ladenöffnungsgesetz

Das Gesetz über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG) regelt die Öffnung von Verkaufsstellen und das gewerbliche Feilbieten von Waren. Das LadÖG löste das Ladenschlussgesetz des Bundes mit Wirkung zum 06.03.2007 ab. Zielsetzung des Gesetzes ist eine weitgehende Liberalisierung der Ladenöffnungszeiten von Montag bis Samstag bei gleichzeitiger Sicherstellung des grundsätzlichen Ladenschlusses an Sonn- und Feiertagen.

Für die Überwachung der Einhaltung der Ladenschlusszeiten, die Bestimmung von verkaufsoffenen Sonntagen sind die Gemeinden zuständig, die insoweit der Rechtsaufsicht unterliegen. Das Regierungspräsidium ist Rechtsaufsichtsbehörde für die Stadtkreise und Großen Kreisstädte.

 

Eine Bäckereiverkäuferin hält dem Betrachter lächelnd eine Tüte mit Brötchen entgegen

Ausnahmen vom Ladenöffnungsgesetz

Für Kur-, Erholungs- Ausflugs- und Wallfahrtsorte gelten Ausnahmeregelungen vom grundsätzlichen Verbot der Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen. Das Referat 22 bestimmt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren die Ausflugs- oder Wallfahrtsorte mit besonders starkem Tourismus.

Weitere Ausnahmen vom Verbot der Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen gelten für Apotheken, Tankstellen, Verkaufsstellen auf Verkehrsflughäfen und besondere Warengruppen wie beispielsweise Zeitungen und Zeitschriften, frische Milch, Konditor- und Backwaren und selbst erzeugten landwirtschaftlichen Produkten in Verkaufsstellen auf landwirtschaftlichen Betriebsflächen.