FAQ Pflege- und Gesundheitsfachberufe
Wie kann ich in Baden-Württemberg in einem Gesundheitsfachberuf tätig werden?
Um in einem Gesundheitsfachberuf tätig zu werden, müssen Sie einen Antrag auf Erteilung der Berufsurkunde stellen. Dies gilt sowohl für Antragstellende mit einer Ausbildung aus einem EU/EWR-Staat als auch für Antragstellende mit einer Ausbildung aus einem Drittstaat.
Sie dürfen nur mit einer Berufsurkunde als Gesundheitsfachkraft tätig werden.
Nach den gesetzlichen Regelungen ist für die Erteilung der Berufsurkunde für Ausbildungen, die in einem EU/EWR-Staat oder Drittstaat absolviert wurden, die Gleichwertigkeit Ihrer ausländischen Ausbildung mit der aktuellen deutschen Ausbildung in diesem Beruf Voraussetzung. Die Berufsurkunde ist - bei Nachweis der sonstigen Voraussetzungen wie der vollständig abgeschlossenen Ausbildung, gesundheitlicher Eignung, Straffreiheit, ausreichender deutscher Sprachkenntnisse - zu erteilen, wenn eine gleichwertige Ausbildung nebst Praxisphase nachgewiesen wird.
Wo kann ich mich beraten lassen?
Aufgrund des hohen Aufkommens an Anträgen auf Berufsurkunden in den Gesundheitsfachberufen können wir keine Beratungsleistungen übernehmen. Bitte wenden Sie sich für eine Beratung an folgende Stellen:
Sie befinden sich im Ausland und haben noch keine Stellenzusage oder keinen Wohnsitz in Baden-Württemberg, dann wenden Sie sich bitte an die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA).
Die ZSBA erreichen Sie unter der E-Mail-Adresse:
recognition@arbeitsagentur.de.
Sie befinden sich im Ausland und haben Fragen zur Einreise und zur Beschäftigung in Baden-Württemberg, dann wenden Sie sich bitte an das IQ Netzwerk Baden-Württemberg
https://www.netzwerk-iq-bw.de/de/anerkennungsberatung/
Wichtig: Innerhalb der Bundesrepublik Deutschland dürfen Sie nur ein Antragsverfahren auf Erteilung der Berufsurkunde betreiben. Sofern Sie beabsichtigen das Antragsverfahren in einem anderen Bundesland fortzuführen, ist das laufende Antragsverfahren zunächst zu beenden und die dann zuständige Behörde über etwaige frühere Anerkennungsverfahren zu informieren.
Wer ist für die Anerkennung zuständig?
Das Regierungspräsidium Stuttgart ist für die Bearbeitung Ihres Antrages auf Erteilung der Berufsurkunde zuständig, wenn Sie beabsichtigen in Baden-Württemberg in einem Gesundheitsfachberuf tätig zu werden und dies entweder durch eine Stellenzusage oder andere plausible Angaben nachweisen können. Die Zuständigkeit muss während des laufenden Anerkennungsverfahrens zu jeder Zeit gegeben sein. Wechseln Sie beispielsweise während des Anerkennungsverfahrens den Arbeitgeber und dieser befindet sich in einem anderen Bundesland, kann das Verfahren nicht fortgeführt werden.
Eine inhaltliche Überprüfung der übersandten Dokumente (hierunter fällt beispielsweise auch die Überprüfung der Antragsunterlagen auf Vollständigkeit) kann erst dann erfolgen, wenn die örtliche Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Stuttgart gegeben ist.
Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass wenn Sie zuvor in einem anderen Bundesland einen Antrag auf Erteilung der Berufsurkunde gestellt haben bzw. in einem anderen Bundesland wohnhaft sind/waren, durch eine konkrete Stellenzusage glaubhaft machen müssen, dass Sie Ihren Beruf nach Erhalt der Berufsurkunde in Baden-Württemberg ausüben werden.
Welche Entscheidung wird getroffen?
a.) Abschluss der Ausbildung in dem Gesundheitsberuf:
Um eine Entscheidung treffen zu können prüft die Anerkennungsbehörde, ob Ihre Berufsausbildung abgeschlossen ist und ob ein deutscher Referenzberuf vorliegt.
Sollten die geforderten Unterlagen nicht beigebracht werden können, oder sollten wir aus den Unterlagen nicht eindeutig und abschließend feststellen können, dass Ihre Ausbildung im Ausbildungsland zum beantragten Beruf passt und vollständig abgeschlossen wurde, so müssten wir die Feststellung einer Referenzqualifikation über die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) in Bonn beauftragen. Ob diese Feststellung erforderlich ist, können wir jedoch erst beurteilen, sobald alle Unterlagen vollständig vorliegen.
Würde die ZAB feststellen, dass die Ausbildung keinem Gesundheitsberuf in Deutschland entspricht oder nicht abgeschlossen wurde, so müssten wir Ihren Antrag ablehnen.
Sollten wir oder die ZAB den Referenzberuf oder den Abschluss der Ausbildung feststellen können, dann werden wir weitere Schritte im Anerkennungsprozess einleiten.
b.) Wesentliche Unterschiede in der Ausbildung:
Sollten wesentliche Unterschiede zwischen den Ausbildungen bestehen, erhalten Sie einen sogenannten Zwischenbescheid (Defizitbescheid), aus dem Sie den Umfang und Inhalt eines Anpassungslehrgangs entnehmen können oder die zu absolvierenden Prüfungen bei einer Eignungs- oder Kenntnisprüfung. Wenn Sie diese dann erfolgreich abgeschlossen haben, erhalten Sie nach Vorlage der Nachweise über die gesundheitliche Eignung, Straffreiheit und ausreichende deutsche Sprachkenntnisse die Berufsurkunde in dem entsprechenden Gesundheitsfachberuf.
Sollte Ihre im Ausland absolvierte Ausbildung gleichwertig mit der jeweiligen deutschen Ausbildung sein, erhalten Sie nach Vorlage der Nachweise über die gesundheitliche Eignung, Straffreiheit und ausreichende deutsche Sprachkenntnisse die Berufsurkunde in dem entsprechenden Gesundheitsfachberuf.
c.) Kann ich eine Krankenpflegehelfer - Anerkennung erhalten?
Sollten wir festgestellt haben, dass Sie eine abgeschlossene Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege haben, so können Sie auch schon die Urkunde als Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder Gesundheits- und Krankenpflegehelfer beantragen. Diese Urkunde erhalten Sie ohne weitere Prüfung der Gleichwertigkeit Ihrer Ausbildung. Es müssen jedoch ausreichende Sprachkenntnisse auf dem Niveau von B 2 vorliegen (siehe Sprachkenntnisse).
Wie lange dauert die Bearbeitung?
Gemäß den gesetzlichen Vorgaben ist dem Antragstellenden binnen eines Monats der Antragseingang zu bestätigen. Im Rahmen der weiteren gesetzlichen Vorgaben wird, nach Vorlage aller für die Entscheidung über den Antrag erforderlichen Unterlagen, über Ihren Antrag entschieden. Bitte haben Sie Verständnis, dass die Anträge in der Regel in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet werden.
Was kostet die Anerkennung?
Für die Entscheidung über die Gleichwertigkeit Ihrer Ausbildung wird eine Gebühr von 100 Euro erhoben und für die Erteilung der Berufsurkunde nochmals eine Gebühr von 200 Euro (EU/EWR) bzw. 250 Euro (Drittstaat).
Die Höhe der Gebühr richtet sich im konkreten Einzelfall nach dem Verwaltungsaufwand, der bei der Bearbeitung des Antrages anfällt.
Für die Erstellung eines Gutachtens zur Feststellung der Referenzqualifikation, der Gleichwertigkeit der Ausbildung sowie der Echtheit von Unterlagen können gesonderte Kosten entstehen.
Ich möchte meinen Antrag zurücknehmen, was muss ich tun?
Reichen Sie ein formloses Schreiben auf dem Postweg bei uns ein, dass Sie den Antrag auf Anerkennung zurücknehmen möchten. Dieses Schreiben muss mit dem aktuellen Datum und Ihrer Unterschrift versehen sein. Sie erhalten dann einen Rücknahmebescheid mit Gebührenfestsetzung. Ihre Unterlagen werden – sobald eine andere Behörde sie anfordert und die Gebühr bezahlt wurde – von uns an diese andere Behörde (anderes Bundesland) zugesandt.
Ich ziehe um, was muss ich tun?
Bitte geben Sie immer Ihre aktuelle Adresse (Postadresse/Emailadresse) an, damit Sie für uns immer erreichbar sind und beachten Sie auch Ihr E-Mail - Spampostfach. Bitte geben Sie an Ihrer Haustür Ihren Namen an, sonst können unsere Bescheide nicht zugestellt werden.
Welche Unterlagen müssen eingereicht werden?
Folgende Unterlagen müssen vorgelegt werden:
Antragsunterlagen und Checklisten
In welcher Form müssen die Unterlagen eingereicht werden?
Folgende Unterlagen müssen im Original vorliegen:
- Antrag auf Anerkennung eines im Ausland abgeschlossenen Gesundheitsberufs,
- Lebenslauf,
- Alle Formen von Glaubhaftmachungen (Einstellungszusage, Arbeitsvertrag, Interessensbekundung, Beratungsnachweis),
- Ärztliches Attest
Alle anderen Unterlagen müssen als amtlich beglaubigte Kopie vorgelegt werden. Einfache Kopien oder per E-Mail übersandte Dokumente sind nicht ausreichend.
Alle landessprachigen Unterlagen müssen in amtlich beglaubigter Kopie eingereicht werden und alle Übersetzungen müssen in amtlich beglaubigter Kopie eingereicht werden.
Wichtiger Hinweis: Nach Abschluss des Antragsverfahrens können eingereichte Dokumente und Unterlagen nicht zurückgeschickt werden. Bitte sehen Sie daher von der Übersendung von Originaldokumenten ab.
Der Antrag (Antragsvordruck und Anlage 1 inkl. Markierung der mitgesandten Nachweise) mit den Unterlagen ist im Original per Post zu übersenden. Bitte fügen Sie Ihrem Antrag amtlich beglaubigte Kopien (amtlich beglaubigte Kopie der deutschen Übersetzung mit durch den Übersetzer angehefteter Kopie des landessprachlichen Originaldokuments + separate amtlich beglaubigte Kopie des landessprachlichen Originaldokuments) bei.
Wo kann ich amtlich beglaubigte Kopien machen lassen?
Amtlich beglaubigte Kopien werden in den Bürgerbüros der Stadtverwaltungen oder von Notaren angefertigt.
Für Antragsteller, welche sich noch im Ausland aufhalten, fertigt die Deutsche Botschaft im jeweiligen Land amtlich beglaubigte Kopien an (nicht Notare oder andere Behörden des jeweiligen Landes, da die Echtheit der Beglaubigung hier nicht überprüft werden kann).
In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie von einer Übersendung von Originaldokumenten aus dem Ausland absehen.
Wie sehen amtlich beglaubigte Kopien aus?
Beispiele amtlich beglaubigter Kopien:
Wir benötigen die amtlich beglaubigte Kopie des Originaldokuments und die amtlich beglaubigte Kopie der Übersetzung.
Wie soll eine Beglaubigung durch die Stadtverwaltung aussehen?
Sowohl die Übersetzung wie auch das landessprachige Dokument müssen einen Beglaubigungsstempel nachweisen. Wir müssen erkennen können, dass alle vorgelegten Dokumente im Original vorlagen.
Wir müssen aus dem Beglaubigungsstempel entnehmen können, welche Unterlagen amtlich beglaubigt wurden und welche nicht. Wichtig ist, dass alle Unterlagen amtlich beglaubigt werden. Das ist nur möglich, wenn alle Originale vorliegen
Richtig | Nicht ausreichend |
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Hier hat die Behörde zum Ausdruck gebracht, dass sowohl das landessprachliche Dokument im Original wie auch die Übersetzung vorlag. Beide Unterlagen wurden vom Original kopiert und amtlich beglaubigt | Die Behörde bestätigte hier nur die Amtglich beglaubigte Kopie des ausländischen Dokuments. Die Übersetzung wurde hier nicht amtlich beglaubigt. |
Wie soll eine Beglaubigung durch einen Notar aussehen?
Richtig | Nicht ausreichend |
Die Übereinstimmung der vorstehenden Abschrift mit der mir vorliegenden Urschrift der Übersetzung beglaubige ich hiermit. Die Urschrift des Zeugnisses lag mir auch vor. | Die Übereinstimmung der vorstehenden Abschrift mit der mir vorliegenden Urschrift der Übersetzung beglaubige ich hiermit. Die Urschrift des Zeugnisses lag mir nicht vor. |
Hier bringt der Notar zum Ausdruck dass sowohl das landessprachtliche Dokument wie auch die Übersetzung im Original vorlag und amtlich beglaubigt werden. | Hier bringt der Notar zum Ausdruck, dass nur die Übersetzung im Original vorlag und amtlich beglaubigt wurde. Dies genügt nicht den Anforderungen. |
Wer erstellt amtlich beglaubigte Kopien im Ausland?
Wenn Sie sich im Ausland befinden, dann kann lediglich die Deutsche Botschaft amtlich beglaubigte Kopien erstellen. Wir akzeptieren keine amtlichen Beglaubigungen von ausländischen Behörden.
Welche Unterlagen müssen mit einem Echtheitsvermerk versehen werden?
Das Diplom/das Abschlusszeugnis der Ausbildung in den Gesundheitsfachberufen sowie ggf. die Berufszulassung sind - sofern in Ihrem Ausbildungsland grundsätzlich die Möglichkeit besteht - zwingend mit einer Haager Apostille zu versehen oder von der Deutschen Botschaft im Ausbildungsland legalisiert einzureichen.
In einigen Staaten kann die Echtheitsprüfung nicht mehr erfolgen. In diesen Fällen erhalten Sie von uns im Rahmen des Antragsverfahrens genauere Informationen zum weiteren Vorgehen.
Müssen die Unterlagen übersetzt werden?
Alle fremdsprachigen Unterlagen bedürfen einer deutschen Übersetzung durch einen in Deutschland öffentlich bestellten bzw. vereidigten Übersetzer. Es muss erkennbar sein, dass der Übersetzer eine Übersetzung des landessprachlichen Originaldokuments angefertigt hat.
Fremdsprachlichen Unterlagen, auch wenn diese in englischer Sprache verfasst sind, muss grundsätzlich eine qualifizierte Übersetzung beigefügt werden.
Eine qualifizierte Übersetzung ist grundsätzlich eine von einem in Deutschland öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigte Übersetzung. Die bundesweite Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank (DÜD) finden Sie unter nachstehendem Link:
http://www.justiz-dolmetscher.de/Recherche/de/Suchen
Was ist eine qualifizierte Übersetzung?
Eine qualifizierte Übersetzung sollte folgenden Eckpunkten entsprechen:
Der Übersetzer ist öffentlich bestellt und für die Sprache ermächtigt. Das gesamte Dokument inklusive Apostille/Legalisation wurde übersetzt. Es muss erkennbar sein, dass der Übersetzer eine Kopie des ihm vorgelegten landessprachlichen Dokuments an die Übersetzung geheftet hat (z. B. durch das Anbringen eines Siegels an den Verbindungsstellen).
Können die Unterlagen auch im Ausland übersetzt werden?
Eine im Ausland gefertigte Übersetzung kann einer qualifizierten Übersetzung gleichstehen, wenn die diplomatische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung bestätigt oder der Auslandsvertretung eine Liste zu den im Ausstellungsland anerkannten Übersetzern vorliegt und die Übersetzung von einem auf der Liste aufgeführten Übersetzer vorgenommen wurde.
Liegt Letzteres nicht vor, hat der Antragstellende eine Übersetzung von einem in Deutschland gerichtlich ermächtigten Übersetzer vorzulegen.
Was kann ich als Ausweis/Identitätsnachweis einreichen?
Als Identitätsnachweis zählen nur der Reisepass und der Personalausweis, jedoch keine Geburtsurkunde.
Ich kann keinen aktuellen Ausweis vorlegen, was kann ich tun?
Sollten Sie über keinen aktuellen Pass/Ausweis verfügen (anerkannte Flüchtlinge) genügt die Vorlage eines Deutschen Reisepassersatz (Aufenthaltstitel mit dem Vermerk „Ausweisersatz“)
Was muss ich bei der Vorlage eines Führungszeugnisses beachten?
Es sind generell aktuelle Führungszeugnisse, aus den Ländern in denen man sich längere Zeit aufgehalten hat (über ein Jahr), vorzulegen (nicht älter als 3 Monate am Tag der Ausstellung der Berufsurkunde).
Ich kann kein Führungszeugnis aus meinem Heimatland vorlegen, z.B bei geflüchteten Antragsstellern, was kann ich tun?
In Ausnahmefällen akzeptieren wir eine eidesstattliche Erklärung (über einen Notar) des/der Antragsteller/in, dass er/sie sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine/ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Gesundheitsfachberufes ergibt.
Geflüchte aus Syrien:
Über die syrische Botschaft in Berlin und ggf. durch Einschaltung eines Vertreters können Sie Ihr Führungszeugnis beantragen, dies gilt auch für Verweigerer des Militärdienstes.
Woher bekomme ich mein deutsches Führungszeugnis?
Das behördliche Führungszeugnis (Belegart OB) ist von Ihnen bei der für den deutschen Wohnsitz zuständigen Meldestelle (=Stadtverwaltung/ Rathaus) zu beantragen.
Bitte geben Sie unbedingt den Verwendungszweck und die Empfängerbehörde mit unserer Adresse und mit dem Namen Ihrer zuständigen Sachbearbeiterin oder ihres zuständigen Sachbarbeiters an.
Bitte geben Sie der zuständigen Meldebehörde immer die untenstehenden Angaben an:
Verwendungszweck: | Anerkennung Gesundheitsfachberuf |
Empfängerbehörde: | Regierungspräsidium Stuttgart |
Muss ich ein Certificate of Good Standing vorlegen?
Nur wer bereits in einem anderen Land ärztlich tätig war muss ein Certificate of Good Standing vorlegen (nicht älter als 3 Monate nach Beendigung der beruflichen Tätigkeit).
Hier finden Sie eine Liste der ausländischen Behörden zur Zuständigkeit der Erstellung des Certificate of Good Standing
Für die Aktualität und Richtigkeit der Liste wird keine Gewähr übernommen, im Zweifelsfall erkundigen Sie sich bitte bei Ihrem Herkunftsland.
Wie soll mein Lebenslauf eingereicht werden?
Der Lebenslauf muss übersichtlich, chronologisch aufgebaut und ohne zeitliche Lücken und in deutscher Sprache eingereicht werden.
Geben Sie bitte immer an:
- WANN Sie in WELCHEM LAND waren.
- WIE LANGE Sie in dem jeweiligen Land waren und
- WAS Sie dort jeweils gemacht haben. .
Beispiel für den Aufbau eines chronologischen, lückenlosen, aktuellen Lebenslaufs:
Zeitspanne | Was haben Sie gemacht? | Ort/Land |
01/2010 – 03/2016 | Studium/Ausbildung Gesundheitsfachberuf | Moskau/Russland |
04/2016 – 05/2018 | Gesundheitsfachberuf im Krankenhaus | Aleppo/Syrien |
06/2018 – 07/2019 | Elternzeit oder Babypause | Aleppo/Syrien |
08/2019 – 08/2020 | Gesundheitsfachberuf im Krankenhaus | Damaskus/Syrien |
08/2020 – 10/2021 | arbeitslos | Aleppo/Syrien |
11/2021 | Einreise nach Deutschland z.B. Köln – jetzt Sprachkurse und Integration in Stuttgart |
Der Lebenslauf muss immer unterschrieben sein und mit einem Datum versehen werden.
Erhalte ich meine eingereichten Unterlagen später zurück?
Die eingereichten Unterlagen müssen nach Abschluss des Verfahrens bei der Behörde verbleiben, Sie erhalten daher keine Unterlagen zurück. Reichen sie deshalb niemals Originaldokumente (z.B. Diplom, Lizenz, Berufszeugnisse, COGS) ein.
Welche Deutschkenntnisse benötige ich?
Es ist gesetzlich geregelt, dass in allen akademischen Heilberufen der Nachweis ausreichender Kenntnisse in der deutschen Sprache zu erbringen sind.
Diese beziehen sich jeweils auf die mündliche und schriftliche Allgemeinsprache und die Fachsprache, also die für die medizinische Tätigkeit notwendige Sprache.
Sie sollen sich spontan und weitestgehend fließend, insbesondere mit den Patienten und Kunden, angemessen verständigen können und komplexe Texte und Fachdiskussionen zu medizinischen Themen verstehen und wiedergeben können.
Allgemeinsprache B2
Für die Erteilung der Berufsurkunde sind Sprachkenntnissen auf dem Niveau B2 oder B2 Pflege erforderlich. Grundsätzlich soll eine Prüfung über die Anforderungen der Stufe B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) an einem anerkannten Sprachinstitut mit ALTE-Zertifizierung nachgewiesen werden (z.B. Goethe – Institut, TELC, ÖSD etc.)
Das B2- Zertifikat muss im Original eingereicht werden. Sie erhalten es mit der Berufsurkunde zurück.
Das B2-Sprachzertifikat sollte bei Antragstellung nicht älter als 5 Jahre sein.
Nachweise hierüber sind nicht erforderlich, wenn Sie eine deutschsprachige Abschlussprüfung, Kenntnis- oder Weiterbildungsprüfung bestanden haben, Muttersprachler sind oder die Hochschulzugangsberechtigung an einer deutschsprachigen Schule erworben haben.
Fachsprache
Die Fachsprachenprüfung wird in Baden-Württemberg noch nicht durchgeführt.
Wird meine Fachsprachenprüfung aus einem anderen Bundesland anerkannt?
Die Fachsprachprüfung wird grundsätzlich akzeptiert, wenn diese in einem anderen Bundesland abgelegt wurde. Reichen Sie bei Antragstellung in Baden-Württemberg zum Nachweis eine beglaubigte Kopie der Bestätigung über die bestandene Fachsprachenprüfung ein.
Was ist ein Anpassungslehrgang?
Sollten wesentliche Unterschiede zwischen den Ausbildungen bestehen, erhalten Sie einen sogenannten Zwischenbescheid (Defizitbescheid), aus dem Sie den Umfang und Inhalt eines Anpassungslehrgangs entnehmen können.
Ein Anpassungslehrgang ist eine mögliche Ausgleichsmaßnahme im Rahmen des Verfahrens zur Feststellung der Gleichwertigkeit einer ausländischen Berufsausbildung. Alternativ zum Anpassungslehrgang können Sie eine Eignungs- bzw. Kenntnisprüfung ablegen.
Der Anpassungslehrgang kann sowohl theoretisch-praktischen Unterricht als auch Stunden in der praktischen Ausbildung enthalten.
Lehrgangsziel ist, dass Sie die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung des Berufes nachweisen.
Welchen Umfang hat ein Anpassungslehrgang?
Der Umfang des Anpassungslehrgangs wird nach Prüfung Ihrer Unterlagen für jeden Bereich festgesetzt, in dem wesentliche Unterschiede bestehen. Der Anpassungslehrgang muss nicht in Vollzeit abgeleistet werden, sondern kann individuell in Absprache mit der Schule und der praktischen Ausbildungsstätte vereinbart werden. Wenn der Anpassungslehrgang in Teilzeit abgeleistet wird, verlängert sich die Dauer des Anpassungslehrgangs entsprechend. Der Anpassungslehrgang schließt mit einer Prüfung in Form eines Abschlussgespräches über den Inhalt ab.
Was ist ein Abschlussgespräch?
Für jeden Bereich, in dem ein wesentlicher Unterschied festgestellt wurde, muss nach Absolvieren des Anpassungslehrgangs ein Abschlussgespräch geführt werden. Dabei werden die Inhalte des Anpassungslehrgangs für den jeweiligen Bereich abgeprüft.
Wer nimmt am Abschlussgespräch teil?
Das Abschlussgespräch wird von zwei Personen, nämlich einem Fachprüfer gemeinsam mit der Lehrkraft oder der Praxisanleitung, der die/den Antragstellende/n während des Lehrgangs betreut hat, geführt.
Was passiert, wenn das Abschlussgespräch nicht bestanden wird?
Ergibt sich in einem Abschlussgespräch, dass Sie die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung des Berufes noch nicht nachweisen können, entscheiden die Fachprüfer über eine angemessene Verlängerung des Anpassungslehrgangs. Eine Verlängerung des Anpassungslehrgangs ist nur einmal zulässig und wird von der Schule bzw. von der Einrichtung, in der der Anpassungslehrgang abgeleistet wird, beim Regierungspräsidium Stuttgart beantragt. Nach absolvierter Verlängerung findet erneut ein Abschlussgespräch statt. Wird auch dieses nicht bestanden, so muss der Anpassungslehrgang in Gänze wiederholt werden.
Wer bietet Anpassungslehrgänge an?
Der Anpassungslehrgang ist bei einer Stelle mit staatlicher Ausbildungsbefugnis im angestrebten Beruf durchzuführen.
Für die Inhalte der Anpassungslehrgänge wird seitens des Regierungspräsidiums Stuttgart keine Gewähr übernommen.
Was ist eine Eignungs- oder Kenntnisprüfung?
Nicht alle Ausbildungen werden unmittelbar als gleichwertig anerkannt. In diesem Zusammenhang wird die Möglichkeit des Nachweises der Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Eignungs- oder Kenntnisprüfung angeboten. Alternativ zur Eignungs- bzw. Kenntnisprüfung können Sie einen Anpassungslehrgang absolvieren.
Entscheiden Sie sich unmittelbar bei Antragstellung für eine Eignungs- bzw. Kenntnisprüfung, wird der Umfang der praktischen Prüfung ohne Berücksichtigung ihrer absolvierten Ausbildung festgelegt.
Was ist der Unterschied zwischen einer Eignungs- oder Kenntnisprüfung?
Die Eignungsprüfung besteht allein aus einer praktischen Prüfung, die Kenntnisprüfung dagegen setzt sich aus einer mündlichen/theoretischen und einer praktischen Prüfung zusammen. Wurde die Ausbildung innerhalb der EU, dem EWR und der Schweiz absolviert, so ist gegebenenfalls eine Eignungsprüfung abzulegen. Wurde dagegen die Ausbildung in einem Drittstaat absolviert, so ist eine Kenntnisprüfung abzulegen.
Anmeldung zur Eignungs-/Kenntnisprüfung
Wie melde ich mich an?
Wenn Sie sich zur Eignungs- bzw. Kenntnisprüfung anmelden möchten, wenden Sie sich bitte an die Einrichtung, an der Sie die Eignungs- bzw. Kenntnisprüfung ablegen möchten. Die Anmeldung zur Eignungs- bzw. Kenntnisprüfung erfolgt durch die Einrichtung an das Regierungspräsidium Stuttgart.
Ist das absolvieren eines Vorbereitungskurses verpflichtend?
Die Prüfungsvorbereitung unterliegt keinen Anforderungen. Sie können sich selbstständig auf die Prüfung vorbereiten oder an einem Vorbereitungskurs teilnehmen. Für das erfolgreiche Absolvieren der Prüfung raten wir jedoch dazu einen Vorbereitungskurs zu absolvieren.
Wie setzt sich die Prüfungskommission zusammen?
Die Prüfungskommission in der theoretischen Kenntnisprüfung setzt sich aus zwei Fachprüfern/Fachprüferinnen und einem/einer Vorsitzenden zusammen.
Der Vorsitz muss jeweils von einer fachlich geeigneten Vertreterin oder einem fachlich geeigneten Vertreter der Behörde bestimmt werden.
Wie lange habe ich nach Erlass des Zwischenbescheides Zeit, mich für eine Prüfung anzumelden?
Hier gibt es keine gesetzliche Vorgabe innerhalb der Sie sich nach Erlass des Bescheids für die Prüfung anmelden müssen.
Hinweis: Anpassungsmaßnahmen in der Gesundheits- und Krankenpflege, der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege und der Altenpflege müssen aufgrund des Außerkrafttretens der Gesetze bis zum 31.12.2024 abgeschlossen sein.
Welche Kosten entstehen?
Seitens des Regierungspräsidiums Stuttgart werden für die Abnahme der Prüfungen keine weiteren Gebühren erhoben. Den staatlich anerkannten Schulen/vergleichbar anerkannten Einrichtungen oder den Kliniken/geeigneten praktischen Einrichtungen können jedoch Prüfungsgebührenerheben.
Wo und wann finden die mündliche und praktische Prüfung statt?
Die mündlichen Prüfungen finden an staatlich anerkannten Schulen oder vergleichbar anerkannten Einrichtungen statt.
Die praktischen Prüfungen finden in zugelassenen Krankenhäusern/geeigneten praktischen Einrichtungen statt. Dies kann von den im Zwischenbescheid vorgegebenen Pflegesituationen abhängen.
Der Termin für das Ablegen der Prüfung wird vom Regierungspräsidium Stuttgart in Abstimmung mit den jeweiligen Schulen/Einrichtungen organisiert und orientiert sich an den Vorgaben der staatlichen Prüfung nach den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen. Es darf keine Prüfung ohne die vorherige Absprache mit dem Regierungspräsidium Stuttgart erfolgen.
Es ist jedoch möglich und auch erwünscht, dass Sie sich den Prüfungsort für die praktische Prüfung selbstständig suchen. Dies kann die Dauer des Verfahrens deutlich beschleunigen.
Wie schnell erhalte ich einen Prüfungstermin?
Dies hängt von der Menge der Anmeldungen und der Bereitschaft der Schulen/Einrichtungen ab, eine Prüfung zu ermöglichen.
Was passiert, wenn ein Prüfungsteil nicht bestanden wird?
Die theoretische Prüfung und jeder festgesetzte Bereich der praktischen Prüfung darf bei Nicht-Bestehen einmal wiederholt werden.
Sollte die Prüfung auch im Wiederholungsversuch nicht bestanden werden, ist der Antrag auf Anerkennung des ausländischen Berufsabschlusses abzulehnen. Dies gilt nicht nur für das Land Baden-Württemberg, sondern für das ganze Bundesgebiet Deutschland. Eine Anerkennung für den ausländischen Berufsabschluss ist dann in Deutschland nicht mehr möglich.
Kann die Eignungs- oder Kenntnisprüfung auch in einem anderen Bundesland abgehalten werden?
Nein. Solange das Regierungspräsidium Stuttgart zuständig für das Anerkennungsverfahren ist, ist es auch zuständige Behörde für die Abnahme der Eignungs- oder Kenntnisprüfung. Das Regierungspräsidium Stuttgart hat den Prüfungsvorsitz inne und bestellt die Prüfenden. Das Ablegen der Prüfung in einem anderen Bundesland ist daher nicht möglich.