FAQ – Häufig gestellte Fragen

Anerkennungsverfahren akademische Gesundheitsberufe

FAQ-Buchstaben

Wie kann ich in Baden-Württemberg mit einem ausländischen Studium der Humanmedizin, Zahnmedizin, Pharmazie oder Psychotherapietätig werden?
Wer ist für die Anerkennung zuständig?
Was bedeutet Glaubhaftmachung und wie können Sie diesen Nachweis erbringen?
Wie lange dauert die Bearbeitung?
Was kostet die Anerkennung?
Kann ich in verschiedenen Bundesländern gleichzeitig einen Antrag stellen?
Ich möchte meinen Antrag zurücknehmen, was muss ich tun?
Ich ziehe um, was muss ich tun?
Wo kann ich mich beraten lassen?

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Wie kann ich in Baden-Württemberg mit einem ausländischen Studium der Humanmedizin, Zahnmedizin, Pharmazie oder Psychotherapie tätig werden?

Sie haben eine Ausbildung im Ausland abgeschlossen und möchten in einem akademischen Gesundheitsberuf in Deutschland dauerhaft und uneingeschränkt arbeiten? Dann benötigen Sie dafür unbedingt eine spezielle Berufszulassung - die Approbation. Die Approbation können Sie in Baden-Württemberg beim Regierungspräsidium Stuttgart beantragen.

Die entsprechenden Antragsunterlagen und Informationen finden Sie hier.

Bei der Antragstellung wird unterschieden, ob Sie die Ausbildung in der EU, einem EWR-Staat oder der Schweiz abgeschlossen haben oder in einem anderen Land (Drittstaat).

Ausbildung EU/EWR/Schweiz

Sobald Sie den Antrag auf Approbation vollständig bei uns eingereicht haben, prüfen wir, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Dazu gehören unter anderem:

  • eine vollständig abgeschlossene medizinische Ausbildung
  • gesundheitliche Eignung
  • Straffreiheit
  • ausreichende deutsche Sprachkenntnisse

Ausbildung Drittstaat

Sobald Sie den Antrag auf Approbation vollständig bei uns eingereicht haben, prüfen wir, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Dazu gehört unter anderem die Prüfung,

  • inwieweit das ausländische Studium gleichwertig mit dem deutschen Studium ist
  • ob eine vollständig abgeschlossene medizinische Ausbildung vorliegt
  • der gesundheitlichen Eignung
  • der Straffreiheit
  • ob ausreichende deutsche Sprachkenntnisse vorliegen

Es gibt auch die Möglichkeit eine Berufserlaubnis zu beantragen. Damit dürfen Sie nur vorübergehend und eingeschränkt arbeiten. Die Berufserlaubnis wird höchstens für die Dauer von zwei Jahren erteilt und erlaubt nur eine nicht selbständige und nicht leitende Tätigkeit unter Aufsicht. Weitere Informationen und Antragsunterlagen finden Sie ebenfalls hier.

Flyer Akademische Gesundheitsberufe aus dem Ausland (pdf, 82 KB)


Wer ist für die Anerkennung zuständig?

Die Approbation wird durch das Regierungspräsidium Stuttgart erteilt, wenn Sie in Baden-Württemberg ärztlich, zahnärztlich, pharmazeutisch oder psychotherapeutisch tätig werden möchten.

Die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Stuttgart muss dabei während des gesamten Approbationsverfahrens zu jeder Zeit gegeben sein.

Diese Zuständigkeit muss von Ihnen durch eine sogenannte Glaubhaftmachung nachgewiesen werden.


Was bedeutet Glaubhaftmachung und wie können Sie diesen Nachweis erbringen?

Sie müssen einen Nachweis darüber einreichen, dass Sie beabsichtigen in Baden-Württemberg in einem Gesundheitsberuf, z.B. als Arzt oder Ärztin, zu arbeiten. Diesen Nachweis nennen wir „Glaubhaftmachung“.

Nur wenn wir diesen Nachweis von Ihnen erhalten, sind wir die für Sie zuständige Behörde und können Ihre Unterlagen inhaltlich prüfen.

I. Für den Antrag auf Approbation benötigen Sie einen der folgenden Nachweise:

  1. Interessensbekundung eines Arbeitgebers
    Schreiben eines potentiellen Arbeitgebers in Baden-Württemberg, dass er grundsätzlich nach Erteilung Ihrer Approbation ein ernsthaftes Interesse an Ihrer Einstellung hat.

    oder
     
  2.  Persönliche Umstände
    Beispiele: Familiennachzug, Ehepartner arbeitet bereits in Baden-Württemberg, hat Wohnsitz in Baden-Württemberg, Kinder gehen in Baden-Württemberg in die Schule/Kita, Flüchtlingsausweis mit Wohnsitz in Baden-Württemberg, Meldebescheinigung in Baden-Württemberg

    oder
     
  3. Beratungsnachweis/Standortvermerk (BafA, IQ-Netzwerk)

    Anerkennungsberatung - IQ Netzwerk Baden-Württemberg (netzwerk-iq-bw.de)

    https://www.arbeitsagentur.de/vor-ort/zav/working-living-in-germany/zsba/anerkennungsverfahren

II. Für den Antrag auf Berufserlaubnis benötigen Sie:

Für den Antrag auf Berufserlaubnis benötigen Sie als Nachweis eine konkrete Stellenzusage eines Arbeitgebers.

Ärztinnen und Ärzte müssen dazu die Anlage 3 auf unserer Internetseite nutzen.

Für die weiteren Gesundheitsberufe ist ein formloser Nachweis (z.B. konkrete Stellenzusage oder Arbeitsvertrag) ausreichend.

Bitte beachten Sie: Ohne diesen Nachweis (Stellenzusage) kann Ihr Antrag auf Berufserlaubnis nicht bearbeitet werden.

Bitte reichen Sie uns den erforderlichen Nachweis im Original per Post ein.


Wie lange dauert die Bearbeitung?

Sie erhalten innerhalb eines Monats eine Eingangsbestätigung. Sobald Sie alle Unterlagen vollständig eingereicht haben, kann über den Antrag entschieden werden. Die Anträge werden dabei grundsätzlich in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet.

Wir bitten um Verständnis, dass aufgrund der vielen Anträge mit längeren Bearbeitungszeiten gerechnet werden muss. Um eine möglichst schnelle Bearbeitung der Anträge zu gewährleisten, stellen Sie bitte sicher, dass Ihre Antragsunterlagen vollständig sind.


Was kostet die Anerkennung?

Die Kosten im Rahmen der Anerkennung sind grundsätzlich individuell. Nachfolgend erhalten Sie einen groben Überblick.

Für die Entscheidung über die Approbation (Ausbildung Drittstaat) werden in der Regel Kosten von 450 Euro erhoben. Für die Entscheidung über die Approbation (Ausbildung EU/EWR/Schweiz) betragen die Kosten in der Regel 300 Euro.

Für die Erstellung eines Gutachtens zur Feststellung der Referenzqualifikation, der Gleichwertigkeit der Ausbildung sowie der Echtheit von Unterlagen können gesonderte Kosten entstehen.

Für das Ablegen der Fachsprachenprüfungen und der Eignungs- und Kenntnisprüfungen werden separate Gebühren erhoben.


Kann ich in verschiedenen Bundesländern gleichzeitig einen Antrag stellen?

Nein, das ist nicht möglich. Innerhalb von Deutschland dürfen Sie nur einen Antrag für die Erteilung einer Approbation stellen. Wenn Sie einen Antrag in einem anderen Bundesland stellen möchten, müssen Sie den aktuellen Antrag erst zurücknehmen. Die entsprechenden Formulare für den jeweiligen Beruf finden Sie hier. Die neue Behörde muss außerdem über frühere Approbationsverfahren in anderen Bundesländern informiert werden.


Ich möchte meinen Antrag zurücknehmen, was muss ich tun?

Auf unserer Internetseite finden Sie den Antrag auf Rücknahme der Approbation oder Berufserlaubnis. Diesen Antrag reichen Sie unterschrieben per Post bei uns ein. Sie erhalten dann ein Bestätigungsschreiben mit Gebührenfestsetzung. Die Höhe der Kosten der Antragsrücknahme wird je nach Verwaltungsaufwand individuell festgesetzt, beträgt jedoch in der Regel etwa 200 Euro.

Ihre bereits eingereichten Unterlagen verbleiben bei uns. Sobald eine andere Behörde (anderes Bundesland) die Unterlagen anfordert und die Kosten von Ihnen bezahlt wurden, versenden wir die Unterlagen an die andere Behörde.


Ich ziehe um, was muss ich tun?

Bitte geben Sie immer Ihre aktuelle Adresse (Postadresse/Emailadresse) an. Bei einer Adressänderung melden Sie die neue Adresse bitte direkt an Ihre zuständige Sachbearbeitung, damit wir Sie auch weiterhin erreichen können. Bitte denken Sie auch daran, immer Ihren Namen an Ihrer Haustür und Ihrem Briefkasten anzugeben, damit unsere Bescheide zugestellt werden können.


Wo kann ich mich beraten lassen?

Aufgrund der Vielzahl der Anträge können wir leider keine Beratung anbieten. Folgende Beratungsstellen helfen Ihnen aber gerne weiter:

Sie befinden sich im Ausland und haben noch keine Stellenzusage oder keinen Wohnsitz in Baden-Württemberg?

Dann wenden Sie sich bitte an die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA).
E-Mail: recognition@arbeitsagentur.de.

Haben Sie Fragen zur Einreise und zur Beschäftigung in Baden-Württemberg?
Wenden Sie sich bitte an das IQ Netzwerk Baden-Württemberg.


Checkliste Unterlagen
Wie werden die Unterlagen eingereicht?
Übersetzung
Beglaubigung
Haager Apostille/ Legalisation
Ausweis/ Identitätsnachweis
Führungszeugnisse
Certificate of good Standing
Lebenslauf


Welche Unterlagen müssen eingereicht werden?

Folgende Unterlagen müssen vorgelegt werden:

Ausbildung als Ärztin/Arzt:
Anlage 1 Ärzte

Ausbildung als Zahnärztin/Zahnarzt:
Antragsformular Zahnärzte Drittstaaten

Ausbildung Pharmazie
Antragsformular Apotheker Drittstaaten

Ausbildung Psychotherapie
Antragsformular Psychotherapeuten

Prüfung Abschluss der ärztlichen Ausbildung

Zuerst prüft die Approbationsbehörde, ob die ärztliche Ausbildung abgeschlossen wurde. Wenn Sie die geforderten Unterlagen nicht vorlegen können, oder wenn mit den Unterlagen nicht eindeutig festgestellt werden kann, dass die ärztliche Ausbildung im Drittstaat vollständig abgeschlossen wurde, müssen wir die Feststellung einer Referenzqualifikation über die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) in Bonn beauftragen. Ob diese Feststellung erforderlich ist, können wir jedoch erst beurteilen, wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen.

Stellt die ZAB fest, dass die ärztliche Ausbildung nicht abgeschlossen wurde, müssen wir Ihren Antrag ablehnen.

Wird der Abschluss der ärztlichen Ausbildung festgestellt, wird der Anerkennungsprozess eingeleitet.


Wie müssen Sie den Antrag an das Regierungspräsidium schicken?

  • Der Antrag und alle anderen Unterlagen müssen per Post geschickt werden.
  • Der Antrag muss im Original eingereicht werden.
  • Bitte schicken Sie die Unterlagen ohne Klarsichtfolien, Schnellhefter oder Ähnlichem.
  • Die Unterlagen bleiben bei der Behörde, auch wenn das Verfahren beendet ist.
  • Die Gleichwertigkeitsprüfung kann erst durchgeführt werden, wenn alle Unterlagen genau wie nachfolgend beschrieben eingereicht werden.

Wie müssen die Unterlagen übersetzt werden?

  • Die Unterlagen müssen in die deutsche Sprache übersetzt werden.
  • Die Übersetzung muss ein Übersetzer anfertigen, der in Deutschland öffentlich bestellt oder beeidigt ist oder von der deutschen Botschaft im Studienland als Übersetzer anerkannt. (Übersetzer finden Sie hier: https://www.justiz-dolmetscher.de.)
  • Alle Seiten müssen übersetzt werden.
  • Der Übersetzer muss an die Übersetzung eine Kopie der Originalunterlage (in der Ausgangssprache) heften und an die Heftung einen Übersetzungsstempel anbringen.
  • Danach müssen die deutsche Übersetzung und die angeheftete Kopie zusammen amtlich beglaubigt werden.

Besonderheiten der Beglaubigung bei Diplom, Abschlusszeugnis und Berufszulassung

  • Ein Diplom, das Abschlusszeugnis einer medizinischen Ausbildung oder eine Berufszulassung müssen zuerst mit einer Haager Apostille versehen oder von der Deutschen Botschaft im Ausbildungsland legalisiert werden, sofern dies in Ihrem Studienland möglich ist.
  • Erst danach werden diese Unterlagen wie in Punkt 2 übersetzt und beglaubigt.
  • Auch die Apostille muss übersetzt und beglaubigt werden.

Was ist eine qualifizierte Übersetzung?

Eine qualifizierte Übersetzung sollte folgenden Eckpunkten entsprechen:

  • Der Übersetzer ist öffentlich bestellt und für die Sprache ermächtigt.
  • Das gesamte Dokument inklusive Apostille / Legalisation wurde übersetzt.
  • Es muss erkennbar sein, dass der Übersetzer eine Kopie des ihm vorgelegten landessprachlichen Dokuments an die Übersetzung geheftet hat (zum Beispiel durch das Anbringen eines Siegels an den Verbindungsstellen).

Können die Unterlagen auch im Ausland übersetzt werden?

Eine im Ausland gefertigte Übersetzung kann einer qualifizierten Übersetzung gleichstehen, wenn die Übersetzung von einem Übersetzer oder einer Übersetzerin angefertigt wurde, der/die von der deutschen Botschaft im Ausbildungsland anerkannt oder akzeptiert wird. Liegt Letzteres nicht vor, hat der Antragstellende vor Erteilung einer Approbation oder Berufserlaubnis eine Übersetzung von einem in Deutschland öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer vorzulegen.


Wo kann ich amtliche Beglaubigungen erhalten?

  • In Deutschland erhalten Sie amtliche Beglaubigungen in einem Bürgerbüro oder bei einem Notar.
  • Im Ausland erhalten Sie die amtliche Beglaubigung bei der deutschen Botschaft oder beim deutschen Konsulat (nicht bei Notaren oder anderen Behörden des jeweiligen Landes, da die Echtheit der Beglaubigung hier nicht überprüft werden kann).

Hinweis: In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie von einer Übersendung von Originaldokumenten aus dem Ausland absehen.

Was muss bei der Beglaubigung beachtet werden?

  • Jede Übersetzung muss (mit angehefteter Kopie des landessprachigen Originaldokuments) einzeln amtlich beglaubigt werden. Mehrere Übersetzungen (mit jeweils angehefteter Kopie) dürfen nicht mit nur einer gemeinsamen amtlichen Beglaubigung versehen werden.

Besonderheiten der Beglaubigung bei Diplom, Abschlusszeugnis und Berufszulassung

  • Ein Diplom, das Abschlusszeugnis einer medizinischen Ausbildung und eine Berufszulassung müssen zuerst mit einer Haager Apostille versehen oder von der Deutschen Botschaft im Ausbildungsland legalisiert werden.
  • Erst danach werden diese Unterlagen wie in Punkt 2 übersetzt und beglaubigt.

Auch die Apostille muss übersetzt und beglaubigt werden.


Welche Unterlagen müssen mit einem Echtheitsvermerk (Haager Apostille/Legalisation) versehen werden?

Das Diplom/das Abschlusszeugnis der Ausbildung in den akademischen Gesundheitsberufen sowie ggf. die Berufszulassung sind - sofern in Ihrem Ausbildungsland grundsätzlich die Möglichkeit besteht - zwingend mit einer Haager Apostille zu versehen oder von der Deutschen Botschaft im Ausbildungsland legalisiert einzureichen.

In einigen Staaten kann die Legalisation oder das Verfahren nach Haager Apostille nicht mehr erfolgen. In diesen Fällen erhalten Sie von uns im Rahmen des Antragsverfahrens genauere Informationen zum weiteren Vorgehen.


Was kann ich als Ausweis/Identitätsnachweis einreichen?

Als Identitätsnachweis zählen nur der Reisepass und der Personalausweis, jedoch keine Geburtsurkunde.

Ich kann keinen aktuellen Ausweis vorlegen, was kann ich tun?

Sollten Sie über keinen aktuellen Pass oder Ausweis verfügen (anerkannte Geflüchtete) genügt die Vorlage eines Deutschen Reiseausweis.


Was muss ich bei der Vorlage eines Führungszeugnisses aus dem Ausland beachten?

Es sind generell aktuelle Führungszeugnisse, aus den Ländern in denen man sich längere Zeit aufgehalten hat (über ein Jahr), vorzulegen (nicht älter als 3 Monate am Tag der Ausreise). Sobald man dieses Land dauerhaft verlassen hat, muss kein neues Führungszeugnis eingereicht werden.

Ich kann kein Führungszeugnis aus dem Ausland vorlegen. Was kann ich tun?

Beispiel bei geflüchteten Antragstellern

In ganz engen Ausnahmefällen akzeptieren wir eine eidesstattliche Erklärung (über einen Notar) des/der Antragsteller/in, dass er/sie sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine/ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes ergibt.

Geflüchtete aus Syrien:
Über die syrische Botschaft in Berlin und ggf. durch Einschaltung eines Vertreters können Sie Ihr Führungszeugnis beantragen, dies gilt auch für Verweigerer des Militärdienstes.

Woher bekomme ich mein deutsches Führungszeugnis?

Das behördliche Führungszeugnis (Belegart OB) ist von Ihnen bei der für den deutschen Wohnsitz zuständigen Meldestelle (=Stadtverwaltung/ Rathaus) zu beantragen.

Bitte geben Sie unbedingt den Verwendungszweck und die Empfängerbehörde mit unserer Adresse und mit dem Namen Ihrer zuständigen Sachbearbeiterin oder ihres zuständigen Sachbarbeiters an.

Bitte geben Sie der zuständigen Meldebehörde immer die untenstehenden Angaben an:

Verwendungszweck:Approbation als  Ärzin oder als Arzt
Empfängerbehörde:

Regierungspräsidium Stuttgart
Referat 95
Name der Sachbearbeiterin / des Sachbearbeiters
Ruppmannstraße 21
70565 Stuttgart


Muss ich ein Certificate of Good Standing vorlegen?

Nur wer bereits in einem anderen Land ärztlich tätig war muss ein Certificate of Good Standing vorlegen (nicht älter als 3 Monate nach Beendigung der beruflichen Tätigkeit).

Hier finden Sie eine Liste der ausländischen Behörden zur Zuständigkeit der Erstellung des Certificate of Good Standing

Für die Aktualität und Richtigkeit der Liste wird keine Gewähr übernommen, im Zweifelsfall erkundigen Sie sich bitte bei Ihrem Herkunftsland.


Wie soll mein Lebenslauf eingereicht werden?

Der Lebenslauf muss übersichtlich, chronologisch aufgebaut, ohne zeitliche Lücken und in deutscher Sprache eingereicht werden.

Geben Sie bitte immer an:

  • WANN Sie in WELCHEM LAND waren.
  • WIE LANGE Sie in dem jeweiligen Land waren und
  • WAS Sie dort jeweils gemacht haben. .

Beispiel für den Aufbau eines chronologischen, lückenlosen, aktuellen Lebenslaufs:

ZeitspanneWas haben Sie gemacht?Ort/Land
01/2010 – 03/2016Studium HumanmedizinMoskau/Russland
04/2016 – 05/2018Assistenzärztin im KrankenhausAleppo/Syrien
06/2018 – 07/2019Elternzeit oder BabypauseAleppo/Syrien
08/2019 – 08/2020Ärztin im KrankenhausDamaskus/Syrien
08/2020 – 10/2021arbeitslosAleppo/Syrien
11/2021Einreise nach Deutschland z.B. Köln – jetzt Sprachkurse und Integration in Stuttgart 


Der Lebenslauf muss immer unterschrieben sein und mit einem  Datum versehen werden.


Welche Deutschkenntnisse benötige ich?
Informationen zur Allgemeinsprache B2
Wo kann ich die Fachsprachenprüfung durchführen?
Wie melde ich mich für die Fachsprachenprüfung an?
Wie lange dauert es bis ich einen Termin für die Fachsprachenprüfung erhalte?
Wie hoch sind die Kosten für die Fachsprachenprüfung?
Kann ich die Fachsprachenprüfung wiederholen?
Wie lange ist die Fachsprachenprüfung gültig?
Wird meine Fachsprachenprüfung aus einem anderen Bundesland anerkannt?

 

 


Welche Deutschkenntnisse benötige ich?

Wenn Sie in Deutschland in einem akademischen Gesundheitsberuf arbeiten möchten, brauchen Sie ausreichende Deutschkenntnisse. Das ist gesetzlich so geregelt.

Dabei müssen Sie ausreichende Deutschkenntnisse in der Allgemeinsprache und in der Fachsprache (speziell für Ihren Beruf) nachweisen. Sämtliche Deutschkenntnisse müssen mündlich und schriftlich vorhanden sein.

Ziel ist es, dass Sie spontane und weitestgehend fließende Gespräche, insbesondere mit z.B. Patientinnen und Patienten, angemessen führen können. Außerdem ist es notwendig, dass Sie komplexe Texte und Fachdiskussionen zu medizinischen Themen verstehen und wiedergeben können.

Für die Erteilung der Approbation ist der Nachweis für die folgenden Sprachkenntnisse erforderlich:

  • Allgemeine Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2
  • Kenntnisse über die Fachsprache Medizin auf dem Niveau C1

Für die Erteilung der Approbation im Bereich Psychotherapie wird der Nachweis von Fachsprachkenntnissen auf dem Niveau C2 gefordert.


Informationen zur Allgemeinsprache B2

Die Prüfung der Sprachkenntnisse der Stufe B2 muss grundsätzlich an einem anerkannten Sprachinstitut mit ALTE Zertifizierung (Fullmember) nachgewiesen werden (z.B. Goethe – Institut, TELC, ÖSD etc.).

Das B2-Sprachzertifikat muss in amtlich beglaubigter Kopie eingereicht werden (bitte Vorder- und Rückseite).

Informationen zur Fachsprache C1

Wer muss eine Fachsprachenprüfung absolvieren?
Wenn Sie bei uns einen Antrag auf Approbation stellen und

  • keinen Abschluss an einer deutschsprachigen Hochschule oder
  • keinen Abschluss einer mindestens zehnjährigen allgemeinbildenden Schulbildung an einer deutschsprachigen Schule oder
  • keinen Abschluss einer mindestens dreijährigen Berufsausbildung in deutscher Sprache erworben hat,

muss die Fachsprachenprüfung absolviert werden.


Wo kann ich die Fachsprachenprüfung durchführen?

Die Fachsprachenprüfung wird in Baden-Württemberg je nach Beruf von der Landesärzte-, Landeszahnärzte-, Landesapothekerkammer oder Landespsychotherapeutenkammer im Auftrag des Regierungspräsidiums Stuttgart durchgeführt.

Sie haben die Möglichkeit sich auf Ihre Fachsprachenprüfung über verschiedene Anbieter vorzubereiten. Adressen und Informationen finden Sie im Internet.


Wie melde ich mich für die Fachsprachenprüfung an?

Wir melden Sie zur Fachsprachenprüfung bei der zuständigen Kammer an, sobald alle erforderlichen Antragsunterlagen vollständig bei uns eingegangen sind. Informationen zur Terminvergabe und zu konkreten Kosten erhalten Sie bei den jeweils zuständigen Kammern.

Informationen zur Durchführung und zum Ablauf der Fachsprachenprüfung finden Sie hier:

Für Ärztinnen / Ärzte:
Landesärztekammer Baden-Württemberg: Fachsprachenprüfung

Für Zahnärztinnen / Zahnärzte:
Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg: Fachsprachenprüfung

Für Apothekerinnen / Apotheker:
Landesapothekerkammer Baden-Württemberg: Ausländische Bildungsabschlüsse

Für Psychotherapeutinnen / Psychotherapeuten:
Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg: Fachsprachenprüfung


Wie lange dauert es bis ich einen Termin für die Fachsprachenprüfung erhalte?

Bitte wenden Sie sich hier an die zuständige Kammer. Dort erhalten Sie Informationen zur Terminvergabe. Das Regierungspräsidium Stuttgart übernimmt hier nur die Anmeldung. Wir haben daher keinen Einfluss und keine Informationen zu den Terminen für die Prüfungen.


Wie hoch sind die Kosten für die Fachsprachenprüfung?

Die genauen Kosten für die Fachsprachenprüfung erhalten Sie bei der jeweils zuständigen Kammer. In der Regel betragen die Gebühren zwischen etwa 250 und 450 Euro.


Kann ich die Fachsprachenprüfung wiederholen?

Ja, Wiederholungen der Prüfung sind unbegrenzt möglich. Etwaige Wiederholungsversuche bei einem Nichtbestehen werden direkt über die Kammern terminiert. Eine erneute Anmeldung zur Fachsprachenprüfung über das Regierungspräsidium Stuttgart ist nicht nötig.


Wie lange ist die Fachsprachenprüfung gültig?

Die Gültigkeit der Fachsprachenprüfung beträgt in der Regel 3 Jahre. Eine Tätigkeit im Rahmen einer Berufserlaubnis verlängert die Gültigkeit der Fachsprachenprüfung um den Zeitraum der tatsächlichen Ausführung der Tätigkeit.


Wird meine Fachsprachenprüfung aus einem anderen Bundesland anerkannt?
Die Fachsprachenprüfung aus einem anderen Bundesland wird grundsätzlich akzeptiert, wenn diese von einem anerkannten Prüfungsinstitut eines anderen Bundeslands (z.B. Ärztekammer / Zahnärztekammer / Apothekerkammer / Psychotherapeutenkammer) ausgestellt wurde.


Was ist eine Berufserlaubnis?
Was ist der Unterschied zwischen einer Berufserlaubnis und einer Approbation?
Darf ich mit einer Berufserlaubnis unbeschränkt tätig werden?
Muss ich erst eine Berufserlaubnis und dann die Approbation beantragen?
Wann erhalte ich eine Berufserlaubnis?
Benötige ich für eine Hospitation eine Berufserlaubnis?

 

 


Was ist eine Berufserlaubnis?

Es besteht die Möglichkeit eine Berufserlaubnis zu beantragen, um vorrübergehend und eingeschränkt in den Bereichen Medizin, Zahnmedizin, Pharmazie oder Psychotherapie zu arbeiten. Diese gilt jedoch nur für eine Dauer von 2 Jahren und ist beschränkt auf eine nicht selbständige und nicht leitende Tätigkeit unter Aufsicht oder Anleitung einer approbierten Person.

Berufserlaubnisse werden in der Regel von Personen beantragt, die ihre Ausbildung in einem Drittstaat abgeschlossen haben. Wenn Sie Ihre Ausbildung in der EU, einem EWR-Staat oder der Schweiz abgeschlossen haben beantragen Sie bitte direkt die Approbation.

Hinweise:

Eine Tätigkeit im Rahmen einer Berufserlaubnis kann dabei möglicherweise hilfreich für die Vorbereitung auf die Kenntnisprüfung sein.

Bei einer Ausbildung als Ärztin oder Arzt haben Sie den größten Vorteil von der Berufserlaubnis, wenn Sie damit im Bereich der Inneren Medizin oder der Chirurgie tätig sind.


Was ist der Unterschied zwischen einer Berufserlaubnis und einer Approbation?

Approbation
Planen Sie nach Ihrem ausländischen Studium der Humanmedizin, Zahnmedizin, Pharmazie oder Psychotherapie dauerhaft und uneingeschränkt in Deutschland zu arbeiten? Dann benötigen Sie dafür eine spezielle Berufszulassung - die Approbation.

Berufserlaubnis
Es besteht auch die Möglichkeit eine Berufserlaubnis zu beantragen, um vorrübergehend und eingeschränkt in den Bereichen Medizin, Zahnmedizin, Pharmazie oder Psychotherapie zu arbeiten. Diese gilt jedoch nur für eine Dauer von 2 Jahren und ist beschränkt auf eine nicht selbständige und nicht leitende Tätigkeit unter Aufsicht oder Anleitung einer approbierten P.


Darf ich mit einer Berufserlaubnis unbeschränkt tätig werden?

Nein, mit einer Berufserlaubnis können Sie nicht unbeschränkt in Ihrem Beruf tätig werden. Die Berufserlaubnis ist beschränkt auf eine nicht selbständige und nicht leitende Tätigkeit unter Aufsicht, Anleitung und Verantwortung von entsprechend ausgebildetem Personal. Dazu gehören Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Apothekerinnen und Apotheker sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die eine Approbation haben oder ihren Beruf ohne Einschränkungen ausüben dürfen.

Mit einer Berufserlaubnis können Sie keine fachärztliche Weiterbildung machen, da der Nachweis über eine gleichwertige Ausbildung noch nicht vorliegt. Eine Tätigkeit, beispielsweise als Assistenzärztin oder Assistenzarzt, ist daher nicht möglich. Hierfür ist die Erteilung der Approbation erforderlich.

Die Berufserlaubnis gilt für das Bundesland Baden-Württemberg für eine Dauer von zwei Jahren und ist damit zeitlich beschränkt. Ein kürzerer oder längerer Zeitraum kann bei der Beantragung nicht gewählt werden. Eine Verlängerung der Berufserlaubnis, die über zwei Jahre hinausgeht, ist in der Regel nicht vorgesehen. Mit einer Berufserlaubnis können Sie selbst entscheiden, ob Sie die kompletten zwei Jahre Ihre Tätigkeit ausüben möchten oder gegebenenfalls auch für eine kürzere Dauer tätig sind.

Ein Arbeitgeberwechsel innerhalb Baden-Württembergs muss beim Regierungspräsidium Stuttgart nicht gemeldet werden.


Muss ich erst eine Berufserlaubnis und dann die Approbation beantragen?

Nein, wenn Sie in Deutschland in Ihrem Beruf dauerhaft tätig werden wollen, dann benötigen Sie die Approbation. Aus diesem Grund sollten Sie in jedem Fall einen Antrag auf Approbation stellen.

Sie können aber gleichzeitig auch einen Antrag auf die Erteilung einer Berufserlaubnis stellen. Damit können Sie dann auch schon vor der Erteilung der Approbation in Ihrem Beruf (eingeschränkt und zeitlich befristet) arbeiten.

Tätigkeiten im Rahmen der Berufserlaubnis sind jedoch keine Voraussetzung für den Erhalt der Approbation.

Stellenzusage
Haben Sie einen Antrag auf Berufserlaubnis gestellt, benötigen Sie als Nachweis (Glaubhaftmachung) eine konkrete Stellenzusage eines Arbeitgebers.

Ärztinnen und Ärzte müssen dazu die Anlage 3 auf unserer Internetseite nutzen:

Für die weiteren Gesundheitsberufe ist ein formloser Nachweis (z.B. konkrete Stellenzusage oder Arbeitsvertrag) ausreichend.


Wann erhalte ich eine Berufserlaubnis?

Ohne eine geeignete Stellenzusage (Formular, pdf, 192 KB) können wir Ihren Antrag auf Erteilung der Berufserlaubnis nicht prüfen.

Wenn alle erforderlichen Unterlagen samt Antrag vorliegen, wird der Antrag von uns geprüft.

WICHTIG: Eine Berufserlaubnis wird nur mit erfolgreich abgelegter Fachsprachenprüfung erteilt (Ausnahme: Bereich Psychotherapie).

Nach erfolgreicher Prüfung kann dann die Berufserlaubnis erteilt werden.

Wir bemühen uns dabei um eine schnelle Bearbeitung, bitten jedoch um Verständnis, dass es aufgrund der Vielzahl der Anträge gegebenenfalls zu etwas längeren Bearbeitungszeiten kommen kann.


Benötige ich für eine Hospitation eine Berufserlaubnis?

Nein, für eine Hospitation benötigen Sie keine Berufserlaubnis, da bei einer Hospitation keine ärztliche Tätigkeit stattfinden darf.

Wie kann ich meine gleichwertige Ausbildung nachweisen?
Was ist der Unterschied zwischen einer Kenntnisprüfung und einem Gutachten?

Kenntnisprüfung von Ärztinnen und Ärzten mit Ausbildung im Ausland

Wie stelle ich einen Antrag zur Teilnahme an der Kenntnisprüfung?
Wie lange dauert es bis ich einen Termin für die Kenntnisprüfung erhalte?
Wann erhalte ich spätestens eine Ladung zum Prüfungstermin?
Wie hoch sind die Kosten für eine Prüfung?
In welchen Fächern erfolgt die Kenntnisprüfung?
Wie ist der Ablauf einer Kenntnisprüfung?
Wann bekomme ich das Ergebnis der Kenntnisprüfung und wie oft kann diese wiederholt werden?
Kann ich den Termin verschieben?
Was mache ich, wenn ich an dem Termin krank bin?
Wie verhalte ich mich im Falle einer Schwangerschaft?

Kenntnisprüfung von Zahnärztinnen und Zahnärzten mit Ausbildung im Ausland

Wie stelle ich einen Antrag zur Teilnahme an der Kenntnisprüfung?
Wie lange dauert es bis ich einen Termin für die Kenntnisprüfung erhalte?
Wann erhalte ich spätestens eine Ladung zum Prüfungstermin?
Wie hoch sind die Kosten für eine Prüfung?
In welchen Fächern erfolgt die Kenntnisprüfung?
Wie ist der Ablauf einer Kenntnisprüfung?
Wann bekomme ich das Ergebnis der Kenntnisprüfung und wie oft kann diese wiederholt werden?
Kann ich den Termin verschieben?
Was mache ich, wenn ich an dem Termin krank bin?
Wie verhalte ich mich im Falle einer Schwangerschaft?

Kenntnisprüfung von Pharmazeutinnen und Pharmazeuten mit Ausbildung im Ausland

Wie stelle ich einen Antrag zur Teilnahme an der Kenntnisprüfung?
Wie lange dauert es bis ich einen Termin für die Kenntnisprüfung erhalte?
Wann erhalte ich spätestens eine Ladung zum Prüfungstermin?
Wie hoch sind die Kosten für eine Prüfung?
In welchen Fächern erfolgt die Kenntnisprüfung?
Wie ist der Ablauf einer Kenntnisprüfung?
Wann bekomme ich das Ergebnis der Kenntnisprüfung und wie oft kann diese wiederholt werden?
Kann ich den Termin verschieben?
Was mache ich, wenn ich an dem Termin krank bin?
Wie verhalte ich mich im Falle einer Schwangerschaft?

Gutachten

Feststellung der Gleichwertigkeit über ein Gutachten im Bereich Medizin und Zahnmedizin
Feststellung der Gleichwertigkeit über ein Gutachten im Bereich Pharmazie


Wie kann ich meine gleichwertige Ausbildung nachweisen?

Medizin und Zahnmedizin:

Sie können Ihre gleichwertige Ausbildung entweder über ein Gutachten oder eine Kenntnisprüfung nachweisen.

Wenn Sie sich für eine Kenntnisprüfung entscheiden, gibt es bei Interesse verschiedene Anbieter, die Sie auf die Prüfung vorbereiten. Adressen und Informationen dazu finden Sie im Internet.

Bei Verzicht auf die Gutachten müssen Sie kein Curriculum vorlegen.

Pharmazie:

Die gleichwertige Ausbildung im Bereich Pharmazie wird immer über ein Gutachten und – sofern darin Defizite festgestellt werden sollten - zusätzlich eine Kenntnisprüfung nachgewiesen.

Generell bietet die Landesapothekerkammer verschiedene Kurse zur Vorbereitung auf Prüfungen an, siehe www.lak-bw.de


Was ist der Unterschied zwischen einer Kenntnisprüfung und einem Gutachten?

Bei einem Gutachten prüft eine externe Gutachterstelle anhand eingereichter Unterlagen die Gleichwertigkeit der Ausbildung zu einer deutschen Ausbildung.

Bei einer Kenntnisprüfung wird anhand einer Vorort-Prüfung festgestellt, ob die Gleichwertigkeit der Ausbildung zu einer deutschen Ausbildung vorliegt.

Die Gebühren für ein Gutachten (im Bereich Medizin) sind dabei in der Regel wesentlich höher als die Gebühren für eine Kenntnisprüfung.


Kenntnisprüfung von Ärztinnen und Ärzten mit Ausbildung im Ausland

Wie stelle ich einen Antrag zur Teilnahme an der Kenntnisprüfung?

Sobald Sie alle notwendigen Unterlagen vollständig bei uns eingereicht haben, erhalten Sie von uns einen Antrag zur Teilnahme an der Kenntnisprüfung.

Diesen Antrag auf Zulassung zur Kenntnisprüfung reichen Sie bitte erst dann bei uns ein, wenn Sie sich zur Teilnahme an der Kenntnisprüfung gut vorbereitet fühlen.


Wie lange dauert es bis ich einen Termin für die Kenntnisprüfung erhalte?

Sobald Sie sich für die Kenntnisprüfung bei uns angemeldet haben, setzen wir Sie auf unsere Warteliste. Konkrete Informationen zur Dauer der Wartezeit können wir Ihnen leider nicht mitteilen, da die Wartezeiten im Voraus nicht absehbar und auch nicht berechenbar sind.

Aus organisatorischen Gründen sind Wunschtermine, auch für bestimmte Monate, leider nicht möglich.

Bitte beachten Sie auch, dass kein Anspruch auf einen bestimmten Prüfungsort besteht.


Wann werde ich spätestens über den Prüfungstermin informiert?

Sie erhalten in der Regel vier bis sechs Wochen vor dem Prüfungstermin einen Bescheid über die Prüfungsgebühr. Wenn Sie einen Kostenbescheid für die Prüfungsgebühr erhalten, können Sie also damit rechnen, in den nächsten Wochen einen Prüfungstermin zu erhalten.

Bitte bezahlen Sie die Gebühren (mit Angabe des Kassenzeichens auf dem Kostenbescheid) so schnell wie möglich, damit es zu keinen Verzögerungen kommt.

Spätestens fünf Kalendertage vor dem Prüfungstermin wird Ihnen die offizielle Ladung zur Prüfung per Post zugestellt. Das ist gesetzlich so geregelt.


Wie hoch sind die Kosten für eine Prüfung?

Die Kosten für die Prüfung betragen derzeit 800 Euro.


In welchen Fächern erfolgt die Kenntnisprüfung?

Die Prüfung bezieht sich auf die Fächer Innere Medizin und Chirurgie.

Die Fragestellungen sollen ergänzend folgende Aspekte berücksichtigen:

  • Notfallmedizin
  • Klinische Pharmakologie/Pharmakotherapie
  • Bildgebende Verfahren
  • Strahlenschutz
  • Rechtsfragen der ärztlichen Berufsausübung

Wie ist der Ablauf einer Kenntnisprüfung?

Die Kenntnisprüfung wird in Form einer staatlichen Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskommission in deutscher Sprache abgelegt. Die Prüfungskommission wird vom Regierungspräsidium Stuttgart bestellt. Die Kenntnisprüfung beinhaltet mündliche und praktische Teile und findet an einem Tag statt.

Bei der Prüfung sind Patientinnen und Patienten vor Ort, die verschiedene gesundheitliche Anliegen inszenieren. Daran orientieren sich die Prüfungsaufgaben und Fragen. Die gesundheitlichen Anliegen der Patientinnen und Patienten haben Bezug zu den Prüfungsfächern. Sie sind Grundlage für Untersuchungen und die Anamneseerhebung versorgungsrelevanter Erkrankungen.

Vor dem Prüfungstermin weist die Prüfungskommission Ihnen entsprechende Patientinnen und Patienten zu. Sie fertigen dann einen Patientenbericht, der Anamnese, Diagnose, Prognose, Behandlungsplan sowie eine Epikrise des Falls enthält.

Auch die mündliche Prüfung bezieht sich auf die Patientinnen und Patienten vor Ort.

Die Prüfung beinhaltet zudem fächerübergreifend weitere praktische Aufgaben mit Schwerpunkt auf den für den ärztlichen Beruf wichtigsten Krankheitsbildern und Gesundheitsstörungen. In der Prüfung wird außerdem fallbezogen geprüft, ob Kenntnisse und Fähigkeiten, auch in der ärztlichen Gesprächsführung, vorliegen, die zur Ausübung des Berufs als Ärztin oder Arzt erforderlich sind.


Wann bekomme ich das Ergebnis der Kenntnisprüfung und wie oft kann diese wiederholt werden?

Nach der Prüfung bekommen Sie vom Prüfungsausschuss das Ergebnis direkt mündlich mitgeteilt. Danach erhalten Sie von uns per Post Informationen über das Prüfungsergebnis und das weitere Verfahren. Da zuerst die Protokolle der Prüfung von der Prüfungskommission vorliegen müssen, bitten wir um etwas Geduld.

Wenn Sie die Kenntnisprüfung nicht bestehen, kann diese insgesamt zwei Mal wiederholt werden.


Kann ich den Termin verschieben?

Terminverschiebungen sind grundsätzlich nicht möglich.


Was mache ich, wenn ich krank bin?

Wenn Sie am Prüfungstag krank sind, benötigen wir unverzüglich eine ärztliche Bescheinigung zum Nachweis der Erkrankung.

Das Attest muss eine genaue Diagnose der vorgetragenen Erkrankung beinhalten und sollte auch dazu Stellung nehmen, welche Auswirkungen die diagnostizierte Erkrankung konkret auf Ihre Prüfungsfähigkeit am Prüfungstag aus ärztlicher Sicht gehabt hat bzw. haben wird. Nur dann können wir entscheiden, ob ein genehmigter Rücktritt von der Prüfung vorliegt.

Melden Sie sich am Prüfungstag wegen Krankheit vom Prüfungstermin ab, müssen Sie das ärztliche Attest als E-Mail-Anhang dem Regierungspräsidium Stuttgart unverzüglich vorlegen und eine Telefonnummer, unter der Sie persönlich erreichbar sind, benennen.

rps.kenntnispruefung@rps.bwl.de

Das originale Attest müssen Sie uns im Nachgang zusenden (Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 95.2, Ruppmannstr. 21, 70565 Stuttgart).

Wenn sich Ihre Adresse, Ihre Telefonnummer oder Ihre E-Mail-Adresse ändert, informieren Sie das Regierungspräsidium Stuttgart bitte sofort.


Wie verhalte ich mich im Falle einer Schwangerschaft?

Eine Schwangerschaft stellt grundsätzlich keinen Grund dar, nicht an der Prüfung teilzunehmen. Nur falls Sie sich am Prüfungstag im Mutterschutz befinden, ist es möglich, nicht an der Prüfung teilzunehmen. Bitte senden Sie uns in diesem Fall eine ärztliche Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin zu.

Möchten Sie trotz Mutterschutz an der Prüfung teilnehmen, können Sie uns eine Bescheinigung einer Fachärztin oder eines Facharztes für Gynäkologie senden, dass Sie trotz Mutterschutz an der Prüfung teilnehmen können.


Kenntnisprüfung von Zahnärztinnen und Zahnärzten mit Ausbildung im Ausland

Wie stelle ich einen Antrag zur Teilnahme an der Kenntnisprüfung?

Auf unserer Internetseite finden Sie das Anmeldeformular zur Kenntnisprüfung, das Sie bitte vollständig ausgefüllt und unterschrieben mit dem Antrag und allen weiteren Unterlagen per Post an uns senden. Sobald alle Unterlagen vollständig vorliegen und geprüft wurden, werden wir Sie zur Kenntnisprüfung bei der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg anmelden und Sie über die Anmeldung informieren.


Wie lange dauert es bis ich einen Termin für die Kenntnisprüfung erhalte?

Sobald wir Sie bei der Landeszahnärztekammer zur Kenntnisprüfung angemeldet haben, werden Sie dort auf die Warteliste gesetzt.

Konkrete Informationen zur Dauer der Wartezeit können wir Ihnen leider nicht mitteilen. Bitte wenden Sie sich dazu ggf. direkt an die zuständige Kammer.


Wie lange dauert es bis ich einen Termin für die Kenntnisprüfung erhalte?

Sobald wir Sie bei der Landeszahnärztekammer zur Kenntnisprüfung angemeldet haben, werden Sie dort auf die Warteliste gesetzt.

Konkrete Informationen zur Dauer der Wartezeit können wir Ihnen leider nicht mitteilen. Bitte wenden Sie sich dazu ggf. direkt an die zuständige Kammer.


Wann werde ich spätestens über den Prüfungstermin informiert?

Die Landeszahnärztekammer informiert Sie über den Prüfungstermin und sendet Ihnen einen Bescheid über die Prüfungsgebühr.

Zusätzlich wird Ihnen spätestens fünf Kalendertage vor dem Prüfungstermin die offizielle Ladung zur Prüfung vom Regierungspräsidium per Post zugestellt. Das ist gesetzlich so geregelt.


Wie hoch sind die Kosten für eine Prüfung?

Die Kosten für die einzelnen Prüfungsteile (schriftlich, mündlich, praktisch) erfragen Sie bitte direkt bei der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg.


In welchen Fächern erfolgt die Kenntnisprüfung?

Auf der Internetseite der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg finden Sie unter folgendem Link ein Merkblatt zu den Inhalten der Kenntnisprüfung:

Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg: Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse (lzk-bw.de)


Wie ist der Ablauf einer Kenntnisprüfung?

Die Kenntnisprüfung wird in Form einer staatlichen Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskommission in deutscher Sprache abgelegt. Die Kenntnisprüfung besteht aus drei Prüfungsteilen: schriftlich, mündlich und praktisch. Für jeden Prüfungsteil erhalten Sie einen eigenen Prüfungstermin. Sie müssen zuerst den vorherigen Prüfungsteil bestanden haben, um zum nächsten Teil zugelassen zu werden.


Wann bekomme ich das Ergebnis der Kenntnisprüfung und wie oft kann diese wiederholt werden?

Nach der Prüfung wird Ihnen das Ergebnis von der Landeszahnärztekammer mitgeteilt. Haben Sie alle drei Teile der Kenntnisprüfung bestanden, erhalten Sie von uns per E-Mail Informationen über das weitere Verfahren. Da zuerst die Protokolle der Prüfung von der Prüfungskommission vorliegen müssen, bitten wir um etwas Geduld.

Wenn Sie einen Teil der Kenntnisprüfung nicht bestanden haben, werden Sie von der Landeszahnärztekammer für einen Wiederholungstermin berücksichtigt. Jeder Prüfungsteil kann zwei Mal wiederholt werden.


Kann ich den Termin verschieben?

Terminverschiebungen sind grundsätzlich nicht möglich.


Was mache ich, wenn ich krank bin?

Wenn Sie am Prüfungstag krank sind, benötigen wir unverzüglich eine ärztliche Bescheinigung zum Nachweis der Erkrankung.

Das Attest muss eine genaue Diagnose der vorgetragenen Erkrankung beinhalten und sollte auch dazu Stellung nehmen, welche Auswirkungen die diagnostizierte Erkrankung konkret auf Ihre Prüfungsfähigkeit am Prüfungstag aus ärztlicher Sicht gehabt hat bzw. haben wird. Nur dann können wir entscheiden, ob ein genehmigter Rücktritt von der Prüfung vorliegt.

Melden Sie sich am Prüfungstag wegen Krankheit vom Prüfungstermin ab, müssen Sie Ihre zuständige Sachbearbeiterin am Regierungspräsidium und die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg unverzüglich per E-Mail informieren und das ärztliche Attest im Anhang der E-Mail beifügen.

Das originale Attest müssen Sie uns im Nachgang noch per Post zusenden (Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 95.2, Ruppmannstr. 21, 70565 Stuttgart).

Wenn sich Ihre Adresse, Ihre Telefonnummer oder Ihre E-Mail-Adresse ändert, informieren Sie bitte das Regierungspräsidium Stuttgart und die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg sofort.


Wie verhalte ich mich im Falle einer Schwangerschaft?

Eine Schwangerschaft stellt grundsätzlich keinen Grund dar, nicht an der Prüfung teilzunehmen. Nur falls Sie sich am Prüfungstag im Mutterschutz befinden, ist es möglich, nicht an der Prüfung teilzunehmen. Bitte senden Sie uns in diesem Fall eine ärztliche Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin zu.

Möchten Sie trotz Mutterschutz an der Prüfung teilnehmen, können Sie uns eine Bescheinigung einer Fachärztin oder eines Facharztes für Gynäkologie senden, dass Sie trotz Mutterschutz an der Prüfung teilnehmen können


Kenntnisprüfung von Pharmazeutinnen und Pharmazeuten mit Ausbildung im Ausland

Wie stelle ich einen Antrag zur Teilnahme an der Kenntnisprüfung?

Sobald Sie alle notwendigen Unterlagen vollständig bei uns eingereicht haben, prüfen wir Ihren Antrag und ein Gutachten wird von uns bei der Landesapothekerkammer in Auftrag gegeben.

Danach erhalten Sie von uns einen Bescheid (Defizitbescheid) samt Gutachten der Landesapothekerkammer. Damit können Sie sich direkt bei der Landesapothekerkammer zur Kenntnisprüfung anmelden.


Wie lange dauert es bis ich einen Termin für die Kenntnisprüfung erhalte?

Sie können mit der Landesapothekerkammer einen Termin zur Kenntnisprüfung vereinbaren. Prüfungstage mit Kenntnisprüfungen werden in der Regel etwa einmal pro Monat dort durchgeführt.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite der Landesapothekerkammer:
Landesapothekerkammer Baden-Württemberg: Ausländische Bildungsabschlüsse


Wann werde ich spätestens über den Prüfungstermin informiert?

Den Prüfungstermin vereinbaren Sie direkt mit der Landesapothekerkammer.

Vom Regierungspräsidium erhalten Sie in der Regel etwa vier Wochen vor dem Prüfungstermin eine offizielle Ladung und gleichzeitig einen Bescheid über die Prüfungsgebühr. Bitte bezahlen Sie die Gebühren (mit Angabe des Kassenzeichens) so schnell wie möglich, damit es zu keinen Verzögerungen kommt.


Wie hoch sind die Kosten für eine Prüfung?

Die Prüfungsgebühr beträgt derzeit 500 Euro.


In welchen Fächern erfolgt die Kenntnisprüfung?

In der Kenntnisprüfung werden immer drei Prüfungsfächer geprüft.

Die Prüfung bezieht sich auf die Fächer Pharmazeutische Praxis, Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker sowie auf eines der Fächer, bei denen wesentliche Unterschiede Ihrer Ausbildung mit der deutschen Ausbildung festgestellt wurden.

Nähere Informationen zu Ihren Prüfungsfächern und den Prüfungsinhalten entnehmen Sie bitte dem Schreiben (Defizitbescheid) des Regierungspräsidiums Stuttgart, in dem Sie über die zu absolvierende Kenntnisprüfung informiert wurden. In der Prüfung haben Sie zu zeigen, dass Sie über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Apothekerberufs erforderlich sind.


Wie ist der Ablauf einer Kenntnisprüfung?

Die Kenntnisprüfung ist eine mündliche Prüfung in deutscher Sprache und dauert etwa 30 bis 60 Minuten. Sie findet bei der Landesapothekerkammer statt.


Wann bekomme ich das Ergebnis der Kenntnisprüfung und wie oft kann diese wiederholt werden?

Nach der Prüfung bekommen Sie vom Prüfungsausschuss das Ergebnis direkt mündlich mitgeteilt. Danach erhalten Sie von uns Informationen über das weitere Verfahren. Da zuerst die Protokolle der Prüfung von der Prüfungskommission vorliegen müssen, bitten wir um etwas Geduld.

Wenn Sie die Kenntnisprüfung nicht bestehen, kann diese insgesamt zwei Mal wiederholt werden.


Kann ich den Termin verschieben?

Terminverschiebungen sind grundsätzlich nicht möglich.


Was mache ich, wenn ich krank bin?

Wenn Sie am Prüfungstag krank sind, muss die Landesapothekerkammer unverzüglich informiert werden. Zusätzlich benötigt die Kammer eine ärztliche Bescheinigung zum Nachweis der Erkrankung. Für weitere Fragen dazu, wenden Sie sich bitte direkt an die Landesapothekerkammer.


Wie verhalte ich mich im Falle einer Schwangerschaft?

Eine Schwangerschaft stellt grundsätzlich keinen Grund dar, nicht an der Prüfung teilzunehmen. Nur falls Sie sich am Prüfungstag im Mutterschutz befinden, ist es möglich, nicht an der Prüfung teilzunehmen. Bitte senden Sie uns und der Landesapothekerkammer in diesem Fall eine ärztliche Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin zu.

Möchten Sie trotz Mutterschutz an der Prüfung teilnehmen, können Sie uns und der Landesapothekerkammer eine Bescheinigung einer Fachärztin oder eines Facharztes für Gynäkologie senden, dass Sie trotz Mutterschutz an der Prüfung teilnehmen können.


Feststellung der Gleichwertigkeit über ein Gutachten im Bereich Medizin und Zahnmedizin

Sie haben Ihre Ausbildung in einem Drittstaat abgeschlossen und entscheiden sich für die Feststellung der Gleichwertigkeit Ihrer Ausbildung über ein Gutachten?

Die Kosten dafür betragen aktuell 1.773 Euro. Erst wenn dieser Betrag bei uns eingegangen ist und alle zusätzlich erforderlichen Unterlagen vorliegen, geben wir das Gutachten bei der Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe in Auftrag.

Für ein Gutachten werden folgende zusätzliche Unterlagen benötigt:

  • Individualisiertes Curriculum mit aufgeschlüsselten Inhalten im Original mit deutscher Übersetzung:

    Die Übersetzung muss durch einen in Deutschland öffentlich bestellten beziehungsweise beeidigten Übersetzer vorgenommen sein. Eine Legalisation oder Haager Apostille ist hier nicht erforderlich.
     
  • Sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind:

    Zum Beispiel Nachweise über Berufserfahrung einschließlich Art und Dauer der ärztlichen Tätigkeiten, Nachweise zu absolvierten Praktika etc.
     
  • Nachweise über die praktische Phase:

    Zum Beispiel Internship, Internatur, Residentur, gegebenenfalls Logbuch / Curriculum

Bei zahnärztlichen Gutachten muss beim Nachweis des Stundenumfangs nach Theorie und Praxis differenziert werden.

Hinweis zum individualisierten Curriculum:
Bei einem individualisierten Curriculum (Studienbuch) handelt es sich um den Lehrplan/ Studienbuch der Universität. Das Curriculum gibt Aufschluss über die wesentlichen Inhalte der von Ihnen besuchten Lehrveranstaltungen/Fächer (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 2 sowie Abs. 6 Nr. 6 BÄO) und ist damit zwingende Voraussetzung für die Gleichwertigkeitsprüfung. Dem Curriculum muss eine Bestätigung der Universität beigefügt sein, aus der hervorgeht, dass dieses Curriculum das von Ihnen persönlich absolvierte Studium betrifft. Das Bestätigungsschreiben der Universität ist an das Curriculum zu heften und die Heftung mit einem Stempel oder Siegel der Universität zu versehen.

Bitte beachten Sie, dass auch das eingereichte Curriculum nach Abschluss des Verfahrens bei der Behörde verbleiben muss.


Feststellung der Gleichwertigkeit über ein Gutachten im Bereich Pharmazie

Sie haben Ihre Ausbildung in einem Drittstaat (nicht EU/EWR/CH) abgeschlossen?

Dann können Sie einen Antrag samt Unterlagen wie Diplom, Lizenz, Berufszulassung, Registrierungen, Fächerübersichten und Studienbuch bei uns stellen. Nach erster Prüfung auf Vollständigkeit und Plausibilität werden die Unterlagen an die Landesapothekerkammer weitergeleitet, damit dort ein Gutachten über die Gleichwertigkeit der Ausbildung erstellt werden kann.

Sie erhalten danach von uns das Gutachten zusammen mit einem Gebührenbescheid über 250 Euro. In dem Gutachten ist für Sie ersichtlich, ob bzw. welche Defizite festgestellt worden sind. Damit können Sie sich gezielt auf die Kenntnisprüfung vorbereiten.        

Was ist eine Approbation?
Wann erhalte ich meine Approbation?
Führung eines akademischen Grades

Was ist eine Approbation?

Sie haben eine Ausbildung im Ausland abgeschlossen und möchten in einem akademischen Gesundheitsberuf in Deutschland dauerhaft und uneingeschränkt arbeiten? Dann benötigen Sie dafür eine spezielle Berufszulassung - die Approbation. Die Approbation können Sie in Baden-Württemberg beim Regierungspräsidium Stuttgart beantragen.

Die entsprechenden Antragsunterlagen und Informationen finden Sie hier.

Grundlage für die Erteilung der Approbation für die verschiedenen Berufe sind die folgenden Gesetze: Bundesärzteordnung (BÄO), Zahnheilkundegesetz (ZHG), Bundes-Apothekerordnung (BApO) und Psychotherapeutengesetz (PsychThG)


Wann erhalte ich meine Approbation?

Das Regierungspräsidium Stuttgart erteilt auf Antrag die Approbation für akademische Gesundheitsberufe.

Feststellung der Gleichwertigkeit

Sobald der Antrag auf Approbation vollständig bei uns eingereicht wurde, prüfen wir bei Ausbildungen, die in einem Drittstaat abgeschlossen wurden, anhand der gesetzlichen Regelungen inwieweit das ausländische Studium gleichwertig mit dem deutschen Studium ist.

Hinweis Approbation Psychotherapie: Hier wird bei sämtlichen Ausbildungen, die im Ausland abgeschlossen wurden (auch EU/EWR/CH), die Gleichwertigkeit geprüft.

Prüfung weitere Voraussetzungen

Wenn das Studium samt Praxisphase als gleichwertig mit dem deutschen Studium eingestuft wird, werden zusätzlich noch weitere Voraussetzungen geprüft. Dazu gehören unter anderem: eine vollständig abgeschlossene Ausbildung im entsprechenden Gesundheitsberuf, gesundheitliche Eignung, Straffreiheit und ausreichend deutsche Sprachkenntnisse.

Wir bitten um Verständnis, dass aufgrund der vielen eingehenden Anträge mit längeren Bearbeitungszeiten gerechnet werden muss. Damit wir die Anträge schneller bearbeiten können, reichen Sie bitte alle Antragunterlagen vollständig ein.

Wenn alle erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, kann die Approbation von uns erteilt werden.