FAQ – Häufig gestellte Fragen

Anerkennungsverfahren akademische Gesundheitsberufe

FAQ-Buchstaben

Wie kann ich in Baden-Württemberg als Ärztin/Arzt, Zahnärztin/Zahnarzt, Apothekerin/Apotheker oder Psychologische Psychotherapeutin/Psychotherapeut tätig werden?
Wo kann ich mich beraten lassen?
Wer ist für die Anerkennung zuständig?
Wie lange dauert die Bearbeitung?
Was kostet die Anerkennung?
Ich möchte meinen Antrag zurücknehmen, was muss ich tun?
Ich ziehe um, was muss ich tun?


Wie kann ich in Baden-Württemberg als Ärztin/Arzt, Zahnärztin/Zahnarzt, Apothekerin/Apotheker oder Psychologische Psychotherapeutin/Psychotherapeut tätig werden?

Um in den akademischen Heilberufen tätig zu werden, müssen Sie einen Antrag auf Approbation stellen. Dies gilt sowohl für Antragstellende mit einer Ausbildung aus einem EU/EWR-Staat als auch für Antragstellende mit einer Ausbildung aus einem Drittstaat.

Nach den gesetzlichen Regelungen (Bundesärzteordnung (BÄO), Zahnheilkundegesetz (ZHG), Bundes-Apothekerordnung (BApO) und Psychotherapeutengesetz (PsychThG) ist für die Erteilung der Approbation für Ausbildungen, die in einem Drittstaat absolviert wurden die Gleichwertigkeit des ausländischen Medizinstudiums mit dem aktuellen deutschen Medizinstudium Voraussetzung. Die Approbation ist - bei Nachweis der sonstigen Voraussetzungen wie der vollständig abgeschlossenen medizinischen Ausbildung, gesundheitlicher Eignung, Straffreiheit, ausreichender deutscher Sprachkenntnisse - zu erteilen, wenn ein gleichwertiges Studium nebst Praxisphase nachgewiesen wird.

Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse - Akademische Heilberufe

Flyer Akademische Gesundheitsberufe aus dem Ausland (pdf, 82 KB)


Wo kann ich mich beraten lassen?

Aufgrund des hohen Aufkommens an Anträgen auf Approbation können wir keine Beratungsleistungen übernehmen. Bitte wenden Sie sich für eine Beratung an folgende Stellen:

Sie befinden sich im Ausland und haben noch keine Stellenzusage, keine Hospitationszusage oder keinen Wohnsitz in Baden-Württemberg, dann wenden Sie sich bitte an die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA).

Die ZSBA erreichen Sie unter der E-Mail-Adresse:
recognition@arbeitsagentur.de.

Sie befinden sich im Ausland und haben Fragen zur Einreise und zur Beschäftigung in Baden-Württemberg?
Wenden Sie sich bitte an das IQ Netzwerk Baden-Württemberg.

Wichtig: Innerhalb der Bundesrepublik Deutschland dürfen Sie nur ein Antragsverfahren auf Erteilung der Approbation betreiben. Sofern Sie beabsichtigen das Antragsverfahren in einem anderen Bundesland fortzuführen, ist das laufende Antragsverfahren zunächst zu beenden und die dann zuständige Behörde über etwaige frühere Approbationsverfahren zu informieren.


Wer ist für die Anerkennung zuständig?

Das Regierungspräsidium Stuttgart ist für die Bearbeitung eines Antrages auf Erteilung der Approbation zuständig, wenn Sie beabsichtigen in Baden-Württemberg ärztlich, zahnärztlich oder pharmazeutisch tätig zu werden und dies entweder durch eine Stellenzusage oder andere plausible Angaben nachweisen können. Die Zuständigkeit muss während des laufenden Approbationsverfahrens zu jeder Zeit gegeben sein. Anderenfalls kann das Verfahren nicht fortgeführt werden.

Eine inhaltliche Überprüfung der übersandten Dokumente (hierunter fällt beispielsweise auch die Überprüfung der Antragsunterlagen auf Vollständigkeit) kann erst dann erfolgen, wenn die örtliche Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Stuttgart gegeben ist.

Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass Antragstellende, die zuvor in einem anderen Bundesland einen Antrag auf Erteilung der Approbation gestellt haben bzw. in einem anderen Bundesland wohnhaft sind/waren, durch eine konkrete Stellenzusage (unter dem Vorbehalt der Erteilung der Approbation) glaubhaft machen müssen, dass der ärztliche Beruf nach Erhalt der Approbation in Baden-Württemberg ausgeübt wird.

  • Glaubhaftmachung für den Antrag auf Erteilung der Approbation

    Für die Bearbeitung des Approbationsantrages benötigen wir von Ihnen eine ernstgemeinte Glaubhaftmachung, die nicht aus Gefälligkeit ausgestellt wurde.
    Aus der Glaubhaftmachung muss hervorgehen, dass ein potentieller Arbeitgeber (mit Weiterbildungsbefugnis der Ärztekammer) in Baden-Württemberg (eine Klinik/ ein Krankenhaus/ eine Praxis, KEINE Vermittlungsagenturen o.ä.) ein ernsthaftes Interesse an der Einstellung des ausländischen Arztes hat.

    Bitte legen Sie uns ein entsprechendes Schreiben eines baden-württembergischen Arbeitgebers vor.

    Bitte beachten Sie, dass der Antrag erst nach Eingang des Nachweises über die in Baden-Württemberg angestrebte ärztliche Tätigkeit weiter bearbeitet werden kann.
     
  • Abschluss der ärztlichen Ausbildung

    Bevor der Anerkennungsprozess eingeleitet wird, prüft die Approbationsbehörde, ob der Abschluss der ärztlichen Ausbildung erfolgt ist. Sollten die geforderten Unterlagen nicht beigebracht werden können, oder sollten wir aus den Unterlagen nicht eindeutig und abschließen feststellen können, dass die ärztliche Ausbildung im Drittstaat vollständig abgeschlossen wurde, so müssten wir die Feststellung einer Referenzqualifikation über die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) in Bonn beauftragen. Ob diese Feststellung erforderlich ist, können wir jedoch erst beurteilen, sobald alle Unterlagen vollständig vorliegen.

    Würde die ZAB feststellen, dass die ärztliche Ausbildung nicht abgeschlossen wurde, so müssten wir Ihren Antrag ablehnen.

    Sollten wir oder die ZAB den Abschluss der ärztlichen Ausbildung feststellen können, dann werden wir weitere Schritte im Anerkennungsprozess einleiten.

Wie lange dauert die Bearbeitung?

Gemäß den gesetzlichen Vorgaben ist dem Antragstellenden binnen eines Monats der Antragseingang zu bestätigen. Im Rahmen der weiteren gesetzlichen Vorgaben wird, nach Vorlage aller für die Entscheidung über den Antrag erforderlichen Unterlagen, über Ihren Antrag entschieden. Bitte haben Sie Verständnis, dass die Anträge in der Regel in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet werden.


Was kostet die Anerkennung?

Für die Entscheidung über die Approbation wird eine Gebühr von 450 Euro erhoben.

Die Höhe der Gebühr richtet sich im konkreten Einzelfall nach dem Verwaltungsaufwand, der bei der Bearbeitung des Antrages anfällt.
Für die Erstellung eines Gutachtens zur Feststellung der Referenzqualifikation, der Gleichwertigkeit der Ausbildung sowie der Echtheit von Unterlagen können gesonderte Kosten entstehen.

Für das Ablegen der Fachsprachenprüfungen und der Eignungs- und Kenntnisprüfungen werden separate Gebühren erhoben.


Ich möchte meinen Antrag zurücknehmen, was muss ich tun?

Auf unserer Homepage findet Sie den Antrag auf Rücknahme der Approbation oder Berufserlaubnis. Diesen Antrag reichen Sie unterschrieben auf dem Postweg bei uns ein. Sie erhalten dann ein Bestätigungsschreiben mit Gebührenfestsetzung. Ihre Unterlagen werden - sobald eine andere Behörde sie anfordert und die Gebühr bezahlt wurde – von uns an diese andere Behörde (anderes Bundesland) zugesandt.


Ich ziehe um, was muss ich tun?

Bitte geben Sie immer Ihre aktuelle Adresse (Postadresse/Emailadresse) an, damit Sie für uns immer erreichbar sind und beachten Sie auch Ihr E-Mail - Spampostfach. Bitte geben Sie an Ihrer Haustür Ihren Namen an, sonst können unsere Bescheide nicht zugestellt werden.


Welche Unterlagen müssen eingereicht werden?
In welcher Form müssen die Unterlagen eingereicht werden?
Wo kann ich amtlich beglaubigte Kopien machen lassen?
Wie sehen amtlich beglaubigte Kopien aus?
Wer erstellt amtlich beglaubigte Kopien im Ausland?
Welche Unterlagen müssen mit einem Echtheitsvermerk versehen werden?
Müssen die Unterlagen übersetzt werden?
Was ist eine qualifizierte Übersetzung?
Können die Unterlagen auch im Ausland übersetzt werden?
Was kann ich als Ausweis / Identitätsnachweis einreichen?
Ich kann keinen aktuellen Ausweis vorlegen, was kann ich tun?
Was muss ich bei Vorlage eines Führungszeugnisses beachten?
Ich kann kein Führungszeugnis aus meinem Heimatland vorlegen, z. B. bei geflüchteten Antragstellern, was kann ich tun?
Woher bekomme ich mein deutsches Führungszeugnis?
Muss ich ein Certificate of Good Standing vorlegen?
Wie soll mein Lebenslauf eingereicht werden?
Erhalte ich meine eingereichten Unterlagen später zurück?

 

 


Welche Unterlagen müssen eingereicht werden?

Folgende Unterlagen müssen vorgelegt werden:

Ausbildung als Ärztin/Arzt:
Anlage 1 Ärzte

Ausbildung als Zahnärztin/Zahnarzt:
Antragsformular Zahnärzte Drittstaaten

Ausbildung als Apothekerin/Apotheker:
Antragsformular Apotheker Drittstaaten


In welcher Form müssen die Unterlagen eingereicht werden?

Unterlagen müssen grundsätzlich postalisch eingereicht werden.

Der Antrag (Antragsvordruck und Anlage 1 inkl. Markierung der mitgesandten Nachweise) mit den Unterlagen ist im Original zu übersenden.

Bitte senden Sie ansonsten keine Nachweise im Original und keine einfachen Kopien, sondern fügen Sie Ihrem Antrag amtlich beglaubigte Kopien bei. Wir benötigen eine amtlich beglaubigte Kopie der deutschen Übersetzung mit durch den Übersetzer angehefteter Kopie des landessprachlichen Originaldokuments. Alle beschriebenen / bestempelten Seiten müssen amtlich beglaubigt werden (Vorder- und Rückseiten).

Bitte reichen Sie keine Sammelbeglaubigungen ein. Jedes Dokument muss separat amtlich beglaubigt werden.

WICHTIG:
Nach Abschluss des Antragsverfahrens können eingereichte Dokumente und Unterlagen nichtzurückgeschickt werden. Bitte sehen Sie daher von der Übersendung von Originaldokumenten ab.

Alle fremdsprachigen Unterlagen bedürfen einer deutschen Übersetzung durch einen in Deutschland öffentlich bestellten bzw. beeidigten Übersetzer. Es muss erkennbar sein, dass der Übersetzer eine Übersetzung des landessprachlichen Originaldokuments angefertigt hat.


Wo kann ich amtlich beglaubigte Kopien machen lassen?

Amtlich beglaubigte Kopien werden in den Bürgerbüros der Stadtverwaltungen oder von Notaren angefertigt.

Für Antragsteller, welche sich noch im Ausland aufhalten, fertigt die deutsche Botschaft im jeweiligen Land amtlich beglaubigte Kopien an (nicht Notare oder andere Behörden des jeweiligen Landes, da die Echtheit der Beglaubigung hier nicht überprüft werden kann).

In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie von einer Übersendung von Originaldokumenten aus dem Ausland absehen.


Wie sehen amtlich beglaubigte Kopien aus?

Beispiele amtlich beglaubigter Kopien:

Wir benötigen die amtlich beglaubigte Kopie des Originaldokuments und die amtlich beglaubigte Kopie der Übersetzung.

Wie soll eine Beglaubigung durch die Stadtverwaltung aussehen?

Sowohl die Übersetzung wie auch das landessprachige Dokument müssen einen Beglaubigungsstempel nachweisen. Wir müssen erkennen können, dass alle vorgelegten Dokumente im Original vorlagen.

Wir müssen aus dem Beglaubigungsstempel entnehmen können, welche Unterlagen amtlich beglaubigt wurden und welche nicht. Wichtig ist, dass alle Unterlagen amtlich beglaubigt werden. Das ist nur möglich, wenn alle Originale vorliegen.

RichtigNicht ausreichend
Bild zeigt ein beglaubigtes Dokument, wie es richtig aussehen sollBild zeigt ein beglaubigtes Dokument, wie es falsch aussieht
Hier hat die Behörde zum Ausdruck gebracht, dass sowohl das landessprachliche Dokument im Original wie auch die Übersetzung vorlag.
Beide Unterlagen wurden vom Original kopiert und amtlich beglaubigt
Die Behörde bestätigte hier nur die Amtglich beglaubigte Kopie des ausländischen Dokuments.
Die Übersetzung wurde hier nicht amtlich beglaubigt.


Wie soll eine Beglaubigung durch einen Notar aussehen?

RichtigNicht ausreichend
Die Übereinstimmung der vorstehenden Abschrift mit der mir vorliegenden Urschrift der Übersetzung beglaubige ich hiermit. Die Urschrift des Zeugnisses lag mir auch vor.Die Übereinstimmung der vorstehenden Abschrift mit der mir vorliegenden Urschrift der Übersetzung beglaubige ich hiermit. Die Urschrift des Zeugnisses lag mir nicht vor.
Hier bringt der Notar zum Ausdruck dass sowohl das landessprachtliche Dokument wie auch die Übersetzung im Original vorlag und amtlich beglaubigt werden.Hier bringt der Notar zum Ausdruck, dass nur die Übersetzung im Original vorlag und amtlich beglaubigt wurde. Dies genügt nicht den Anforderungen.

Wer erstellt amtlich beglaubigte Kopien im Ausland?

Wenn Sie sich im Ausland befinden, dann kann lediglich die Deutsche Botschaft amtlich beglaubigte Kopien erstellen. Wir akzeptieren keine amtlichen Beglaubigungen von ausländischen Behörden.


Welche Unterlagen müssen mit einem Echtheitsvermerk versehen werden?

Das Diplom/das Abschlusszeugnis der Ausbildung in den akademischen Heilberufen sowie ggf. die Berufszulassung sind - sofern in Ihrem Ausbildungsland grundsätzlich die Möglichkeit besteht - zwingend mit einer Haager Apostille zu versehen oder von der Deutschen Botschaft im Ausbildungsland legalisiert einzureichen.

In einigen Staaten kann die Echtheitsprüfung nicht mehr erfolgen. In diesen Fällen erhalten Sie von uns im Rahmen des Antragsverfahrens genauere Informationen zum weiteren Vorgehen.


Müssen die Unterlagen übersetzt werden?

Alle fremdsprachigen Unterlagen bedürfen einer deutschen Übersetzung durch einen in Deutschland öffentlich bestellten bzw. vereidigten Übersetzer. Es muss erkennbar sein, dass der Übersetzer eine Übersetzung des landessprachlichen Originaldokuments angefertigt hat.

Fremdsprachlichen Unterlagen, auch wenn diese in englischer Sprache verfasst sind, muss grundsätzlich eine qualifizierte Übersetzung beigefügt werden.

Eine qualifizierte Übersetzung ist grundsätzlich eine von einem in Deutschland öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigte Übersetzung. Die bundesweite Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank (DÜD) finden Sie unter nachstehendem Link:
http://www.justiz-dolmetscher.de/Recherche/de/Suchen


Was ist eine qualifizierte Übersetzung?

Eine qualifizierte Übersetzung sollte folgenden Eckpunkten entsprechen:

  • Der Übersetzer ist öffentlich bestellt und für die Sprache ermächtigt.
  • Das gesamte Dokument inklusive Apostille / Legalisation wurde übersetzt.
  • Es muss erkennbar sein, dass der Übersetzer eine Kopie des ihm vorgelegten landessprachlichen Dokuments an die Übersetzung geheftet hat (zum Beispiel durch das Anbringen eines Siegels an den Verbindungsstellen).

Können die Unterlagen auch im Ausland übersetzt werden?

Eine im Ausland gefertigte Übersetzung kann einer qualifizierten Übersetzung gleichstehen, wenn die diplomatische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung bestätigt oder der Auslandsvertretung eine Liste zu den im Ausstellungsland anerkannten Übersetzern vorliegt und die Übersetzung von einem auf der Liste aufgeführten Übersetzer vorgenommen wurde.

Liegt Letzteres nicht vor, hat der Antragstellende vor Erteilung einer Approbation oder Berufserlaubnis eine Übersetzung von einem in Deutschland gerichtlich ermächtigten Übersetzer vorzulegen.


Was kann ich als Ausweis/Identitätsnachweis einreichen?

Als Identitätsnachweis zählen nur der Reisepass und der Personalausweis, jedoch keine Geburtsurkunde.


Ich kann keinen aktuellen Ausweis vorlegen, was kann ich tun?

Sollten Sie über keinen aktuellen Pass oder Ausweis verfügen (anerkannte Geflüchtete) genügt die Vorlage eines Deutschen Reisepassersatz (Aufenthaltstitel mit dem Vermerk „Ausweisersatz“).


Was muss ich bei der Vorlage eines Führungszeugnisses beachten?

Es sind generell aktuelle Führungszeugnisse, aus den Ländern in denen man sich längere Zeit aufgehalten hat (über ein Jahr), vorzulegen (nicht älter als 3 Monate am Tag der Ausreise). Sobald man dieses Land dauerhaft verlassen hat, muss kein neues Führungszeugnis eingereicht werden.


Ich kann kein Führungszeugnis aus meinem Heimatland vorlegen, zum Beispiel als geflüchteter Antragssteller, was kann ich tun?

In Ausnahmefällen akzeptieren wir eine eidesstattliche Erklärung (über einen Notar) des/der Antragsteller/in, dass er/sie sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine/ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes ergibt.

Geflüchte aus Syrien:
Über die syrische Botschaft in Berlin und ggf. durch Einschaltung eines Vertreters können Sie Ihr Führungszeugnis beantragen, dies gilt auch für Verweigerer des Militärdienstes.


Woher bekomme ich mein deutsches Führungszeugnis?

Das behördliche Führungszeugnis (Belegart OB) ist von Ihnen bei der für den deutschen Wohnsitz zuständigen Meldestelle (=Stadtverwaltung/ Rathaus) zu beantragen.

Bitte geben Sie unbedingt den Verwendungszweck und die Empfängerbehörde mit unserer Adresse und mit dem Namen Ihrer zuständigen Sachbearbeiterin oder ihres zuständigen Sachbarbeiters an.

Bitte geben Sie der zuständigen Meldebehörde immer die untenstehenden Angaben an:

Verwendungszweck:Approbation als  Ärzin oder als Arzt
Empfängerbehörde:

Regierungspräsidium Stuttgart
Referat 95
Name der Sachbearbeiterin / des Sachbearbeiters
Ruppmannstraße 21
70565 Stuttgart

 


Muss ich ein Certificate of Good Standing vorlegen?

Nur wer bereits in einem anderen Land ärztlich tätig war muss ein Certificate of Good Standing vorlegen (nicht älter als 3 Monate nach Beendigung der beruflichen Tätigkeit).

Hier finden Sie eine Liste der ausländischen Behörden zur Zuständigkeit der Erstellung des Certificate of Good Standing

Für die Aktualität und Richtigkeit der Liste wird keine Gewähr übernommen, im Zweifelsfall erkundigen Sie sich bitte bei Ihrem Herkunftsland.


Wie soll mein Lebenslauf eingereicht werden?

Der Lebenslauf muss übersichtlich, chronologisch aufgebaut und ohne zeitliche Lücken und in deutscher Sprache eingereicht werden.

Geben Sie bitte immer an:

  • WANN Sie in WELCHEM LAND waren.
  • WIE LANGE Sie in dem jeweiligen Land waren und
  • WAS Sie dort jeweils gemacht haben. .

Beispiel für den Aufbau eines chronologischen, lückenlosen, aktuellen Lebenslaufs:

ZeitspanneWas haben Sie gemacht?Ort/Land
01/2010 – 03/2016Studium HumanmedizinMoskau/Russland
04/2016 – 05/2018Assistenzärztin im KrankenhausAleppo/Syrien
06/2018 – 07/2019Elternzeit oder BabypauseAleppo/Syrien
08/2019 – 08/2020Ärztin im KrankenhausDamaskus/Syrien
08/2020 – 10/2021arbeitslosAleppo/Syrien
11/2021Einreise nach Deutschland z.B. Köln – jetzt Sprachkurse und Integration in Stuttgart 


Der Lebenslauf muss immer unterschrieben sein und mit einem  Datum versehen werden.


Erhalte ich meine eingereichten Unterlagen später zurück?

Die eingereichten Unterlagen müssen nach Abschluss des Verfahrens bei der Behörde verbleiben, Sie erhalten daher keine Unterlagen zurück. Reichen sie deshalb niemals Originalunterlagen (zum Beispiel Diplom, Lizenz, Berufszeugnisse, COGS) ein.


Welche Deutschkenntnisse benötige ich?
Wie melde ich mich für die Fachsprachenprüfung an?
Wie hoch ist die Gebühr für die Fachsprachenprüfung?
Kann ich die Fachsprachenprüfung wiederholen?
Wie lange ist die Fachsprachenprüfung gültig?

 

 


Welche Deutschkenntnisse benötige ich?

Es ist gesetzlich geregelt, dass in allen akademischen Heilberufen der Nachweis ausreichender Kenntnisse in der deutschen Sprache zu erbringen sind.

Diese beziehen sich jeweils auf die mündliche und schriftliche Allgemeinsprache und die Fachsprache, also die für die medizinische Tätigkeit notwendige Sprache.

Sie sollen sich spontan und weitestgehend fließend, insbesondere mit den Patienten und Kunden, angemessen verständigen können und komplexe Texte und Fachdiskussionen zu medizinischen Themen verstehen und wiedergeben können.

Allgemeinsprache B2
Für die Erteilung der Approbation ist neben allgemeinen Sprachkenntnissen auf dem Niveau B2 auch der Nachweis über die Fachsprache Medizin auf dem Niveau C1 erforderlich. Grundsätzlich soll eine Prüfung über die Anforderungen der Stufe B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) an einem anerkannten Sprachinstitut mit ALTE Zertifizierung nachgewiesen werden (z.B. Goethe – Institut, TELC, ÖSD etc.)

Das B2-Sprachzertifikat muss in amtlich beglaubigter Kopie eingereicht werden (bitte Vorder- und Rückseite).

Das B2-Sprachzertifikat sollte bei Antragstellung nicht älter als 5 Jahre sein.

Nachweise hierüber sind nicht erforderlich, wenn Sie eine deutschsprachige Abschlussprüfung, Kenntnis- oder Weiterbildungsprüfung bestanden haben, Muttersprachler sind oder die Hochschulzugangsberechtigung an einer deutschsprachigen Schule erworben haben.

Fachsprache
Die Fachsprachprüfung wird von den Landesärzte-, Landeszahnärzte-, Landesapothekerkammern oder Landespsychotherapeutenkammer in Baden-Württemberg durchgeführt.

Sie haben die Möglichkeit sich auf Ihre Fachsprachprüfung über verschiedenen Anbieter vorzubereiten. Adressen und Informationen finden Sie im Internet.

Wer muss eine Fachsprachenprüfung absolvieren?
Jede Person, die in Baden-Württemberg beim Regierungspräsidium Stuttgart einen Antrag auf Erteilung der Approbation / Berufserlaubnis als Ärztin / Arzt, Zahnärztin / Zahnarzt, Apothekerin / Apotheker oder psychologische Psychoterapeutin / psychologischer Psychotherapeut stellt und

  • keinen Abschluss an einer deutschsprachigen Hochschule oder
  • keinen Abschluss einer mindestens zehnjährigen allgemeinbildenden Schulbildung an einer deutschsprachigen Schule oder
  • keinen Abschluss einer mindestens dreijährigen Berufsausbildung in deutscher Sprache erworben hat,

muss die für eine ärztliche Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen.

Wird meine Fachsprachenprüfung aus einem anderen Bundesland anerkannt?
Die Fachsprachprüfung wird grundsätzlich akzeptiert, wenn diese in einem anderen Bundesland von der zuständigen Stelle  (z.B. Ärztekammer / Zahnärztekammer / Apothekerkammer / Psychotherapeutenkammer) des anderen Bundeslandes oder einem anerkannten Prüfungsinstitut des anderen Bundeslandes vorliegen.


Wie melde ich mich für die Fachsprachenprüfung an?

Zur Fachsprachenprüfung werden Sie, nach Eingang aller erforderlichen Dokumente, von uns angemeldet. Die Fachsprachenprüfung ist über die Landesärztekammer, Landeszahnärztekammer und Landesapothekerkammer Baden-Württemberg abzulegen, welche die Prüfung im Auftrag des Regierungspräsidiums Stuttgart durchführt. Weitere Informationen hinsichtlich Gebühren und Terminvergabe erfolgen durch die Kammern.

Alle wichtigen Informationen zur Durchführung und zum Ablauf der Fachsprachprüfung sind auf den folgenden Seiten abrufbar:

Für Ärztinnen / Ärzte:
Landesärztekammer Baden-Württemberg: Fachsprachenprüfung

Für Zahnärztinnen / Zahnärzte:
Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg: Fachsprachenprüfung

Für Apothekerinnen / Apotheker:
Landesapothekerkammer Baden-Württemberg: Ausländische Bildungsabschlüsse


Wie hoch ist die Gebühr für die Fachsprachenprüfung?

Die Gebühr für die Fachsprachenprüfung beträgt 420,00 Euro für Ärzte, 450,00 Euro für Zahnärzte und 250,00 Euro für Apotheker.


Kann ich die Fachsprachenprüfung wiederholen?

Ja, die Wiederholungen sind unbegrenzt möglich.
Etwaige Wiederholungsversuche bei einem Nichtbestehen werden direkt über die Kammern terminiert. Eine erneute Anmeldung zur Fachsprachenprüfung über das Regierungspräsidium Stuttgart ist nicht nötig.


Wie lange ist die Fachsprachenprüfung gültig?

Die Gültigkeit der Fachsprachenprüfung beträgt in der Regel 3 Jahre.
Eine Tätigkeit im Rahmen einer Berufserlaubnis verlängert die Gültigkeit der Fachsprachenprüfung um den Zeitraum der tatsächlichen Ausführung der Tätigkeit.


Muss ich erst eine Berufserlaubnis und dann die Approbation beantragen?
Wann erhalte ich eine Berufserlaubnis?
Darf ich mit einer Berufserlaubnis unbeschränkt tätig werden?
Benötige ich für eine Hospitation eine Berufserlaubnis?

 

 


Muss ich erst eine Berufserlaubnis und dann die Approbation beantragen?

Nein, wenn Sie in Deutschland in Ihrem Beruf dauerhaft tätig werden wollen, dann benötigen Sie die Approbation. Aus diesem Grund ist das Approbationsverfahren vorrangig zu betreiben.

Am besten wird die Erteilung der Approbation gleichzeitig mit der Erteilung einer Berufserlaubnis beantragt, falls Sie schon vor dem Erhalt der Approbation in Ihrem Beruf als Ärztin / Arzt, Zahnärztin / Zahnarzt oder Apothekerin / Apotheker tätig werden wollen. Tätigkeiten im Rahmen der Berufserlaubnis sind keine Voraussetzung für den Erhalt der Approbation.

Stellenzusage
Ohne eine geeignete Stellenzusage (Formular, pdf, 192 KB) können wir Ihren Antrag auf Erteilung der Berufserlaubnis nicht prüfen.

Wenn Sie eine Berufserlaubnis beantragen, benötigen Sie eine geeignete Stellenzusage einer medizinischen Einrichtung.
Aus dieser Stellenzusage muss hervorgehen, dass man Sie zu einem konkreten Datum als Arzt im Praktikum beschäftigen möchten.
Aus einer geeigneten Stellenzusage muss auch zu entnehmen sein, dass Sie weder als Assistenzärztin / Assistenzarzt noch als Ärztin / Arzt in Weiterbildung tätig werden UND dass Sie unter Aufsicht einer approbierten Ärztin / eines approbierten Arztes tätig werden.


Wann erhalte ich eine Berufserlaubnis?

WICHTIG:
Eine Berufserlaubnis wird nur mit erfolgreich abgelegter Fachsprachenprüfung erteilt, direkt für 2 Jahre, für ganz Baden-Württemberg. Alle weiteren Informationen sehen Sie in Anlage 3, Seite 1.

Die Berufserlaubnis gem. § 10 der Bundesärzteordnung, § 12 Zahnheilkundegesetz und § 11 Bundes-Apothekerordnung wird zur vorübergehenden Ausübung des (zahn)-ärztlichen oder pharmazeutischen Berufs erteilt, sofern eine abgeschlossene (zahn)-ärztliche oder pharmazeutische Ausbildung vorliegt und die Fachsprachenprüfung erfolgreich bestanden wurde.

Wir regen an, dass die Berufserlaubnis für die Vorbereitung auf die Kenntnisprüfung genutzt wird.

Bei einer Ausbildung als Ärztin / Arzt haben Sie den größten Vorteil von der Berufserlaubnis, wenn Sie sich eine Tätigkeit in der Inneren Medizin oder in der Chirurgie suchen.

Sie brauchen eine Einstellungszusage für eine konkrete Stelle.
Formular für die Stellenzusage (pdf, 192 KB)


Darf ich mit einer Berufserlaubnis unbeschränkt tätig werden?

Die Berufserlaubnis ist beschränkt auf eine nicht selbständige und nichtleitende Tätigkeit unter Aufsicht, Anleitung und Verantwortung von Ärztinnen / Ärzten, Zahnärztinnen / Zahnärzten und Apothekerinnen / Apothekern, die eine Approbation oder eine unbeschränkte Berufserlaubnis besitzen. Die Berufserlaubnis berechtigt aufgrund des noch ausstehenden Nachweises eines gleichwertigen Ausbildungs- und Kenntnisstands nicht zur fachärztlichen Weiterbildung. Eine Tätigkeit als Assistenzarzt ist daher nicht möglich. Hierfür ist die Erteilung der Approbation erforderlich. Es ist möglich, Sie als Anerkennungsassistentin / Anerkennungsassistenten anzustellen.

Die Berufserlaubnis wird auf das Bundesland Baden-Württemberg auf zwei Jahre ausgestellt. Deshalb kann ein kürzerer oder längerer Zeitraum kann nicht gewählt werden.
Eine Verlängerung der Berufserlaubnis, die über zwei Jahre hinausgeht, ist in der Regel nicht möglich, da die Frist gesetzlich so geregelt ist. Ob die zwei Jahre tatsächlich ausgeschöpft werden und ob die Tätigkeit bei einem oder verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt wird, liegt in der Verantwortung der Antragstellerinnen und Antragstellern. Ein Arbeitgeberwechsel innerhalb Baden-Württembergs muss beim Regierungspräsidium Stuttgart nicht mehr angezeigt werden.


Benötige ich für eine Hospitation eine Berufserlaubnis?

Für eine Hospitation wird keine Berufserlaubnis benötigt, da bei einer Hospitation keine ärztliche Tätigkeit stattfinden darf.


Wie kann ich meinen gleichwertigen Ausbildungsstand nachweisen?

Kenntnisprüfung bei der Anerkennung von Ärztinnen und Ärzten
Wie stelle ich einen Antrag zur Teilnahme an der Kenntnisprüfung?
Wann erhalte ich spätestens eine Ladung zum Prüfungstermin?
Wie hoch ist die Prüfungsgebühr?
In welchen Fächern erfolgt die Kenntnisprüfung?
Wie ist der Ablauf einer Kenntnisprüfung?
Wann bekomme ich das Ergebnis der Kenntnisprüfung und wie oft kann diese wiederholt werden?
Kann ich den Termin verschieben?
Was mache ich, wenn ich an dem Termin krank bin?
Wie verhalte ich mich im Falle einer Schwangerschaft?

Kenntisprüfung bei der Anerkennung von Zahnärztinnen und Zahnärzten
Wie sieht die Kenntnisprüfung aus?
Wer führt die Kenntnisprüfung durch?
Wann erhalte ich spätestens eine Ladung zum Prüfungstermin?
Wie hoch ist die Prüfungsgebühr?

Kenntnisprüfung bei der Anerkennung von Pharmazeutinnen und Pharmazeuten
Wie sieht die Kenntnisprüfung aus?
Wer führt die Kenntnisprüfung durch?
Wann erhalte ich spätestens eine Ladung zum Prüfungstermin?

Gutachten
Feststellung der Gleichwertigkeit über ein Gutachten im Bereich Medizin und Zahnmedizin
Feststellung der Gleichwertigkeit über ein Gutachten im Bereich Pharmazie

 

 

 


Wie kann ich meinen gleichwertigen Ausbildungsstand nachweisen?

Sie können über ein Gutachten oder die Kenntnisprüfung Ihren gleichwertigen Ausbildungsstand nachweisen.

Alternativ zur Gleichwertigkeitsüberprüfung des Studienabschlusses per Gutachten bieten wir Ihnen an, einen gleichwertigen Kenntnisstand im Rahmen einer Kenntnisprüfung nachzuweisen. Sie haben die Möglichkeit sich auf Ihre Kenntnisprüfung über verschiedene Anbieter vorzubereiten. Adressen und Informationen finden Sie im Internet.

Bei Verzicht auf die Gleichwertigkeitsprüfung müssen Sie kein Curriculum vorlegen.


Wie stelle ich einen Antrag zur Teilnahme an der Kenntnisprüfung?

Den Antrag zur Teilnahme an der Kenntnisprüfung erhalten Sie von Ihrer Sachbearbeiterin oder ihrem Sachbearbeiter, wenn sich bei der Prüfung der Antragsunterlagen ergeben hat, dass uns alle notwendigen Unterlagen vorliegen.

Den Antrag auf Zulassung zur Kenntnisprüfung reichen Sie zusammen mit Ihrem aktuellen unterschriebenen Lebenslauf erst dann ein, wenn Sie sich zur Teilnahme an der Kenntnisprüfung gut vorbereitet fühlen.


Wann erhalte ich spätestens eine Ladung zum Prüfungstermin?

Die Ladung zur Teilnahme an der Kenntnisprüfung wird Ihnen spätestens fünf Kalendertage vor dem Prüfungstermin zugestellt, dies ist so gesetzlich geregelt. In der Regel erhalten Sie jedoch vier bis sechs Wochen vor dem Prüfungstermin einen Bescheid über die Prüfungsgebühr.


Wie hoch ist die Prüfungsgebühr?

Die Prüfungsgebühr beträgt derzeit 800,00 €.


In welchen Fächern erfolgt die Kenntnisprüfung?

Die Prüfung bezieht sich auf die Fächer Innere Medizin und Chirurgie.

Die Fragestellungen sollen ergänzend folgende Aspekte berücksichtigen:

  • Notfallmedizin
  • Klinische Pharmakologie/Pharmakotherapie
  • Bildgebende Verfahren
  • Strahlenschutz
  • Rechtsfragen der ärztlichen Berufsausübung.

Wie ist der Ablauf einer Kenntnisprüfung?

Die Kenntnisprüfung wird in Form einer staatlichen Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskommission in deutscher Sprache abgelegt. Die Prüfungskommission wird vom Regierungspräsidium Stuttgart bestellt. Die Kenntnisprüfung ist eine mündlich-praktische Prüfung mit Patientenvorstellung, die an einem Tag stattfindet.

Die Prüfungskommission wird Ihnen vor dem Prüfungstermin einen oder mehrere Patienten mit Bezug zu den Prüfungsfächern sowie versorgungsrelevanten Erkrankungen zur Anamneseerhebung und Untersuchung zuweisen. Sie haben über den Patienten einen Bericht zu fertigen, der Anamnese, Diagnose, Prognose, Behandlungsplan sowie eine Epikrise des Falles enthält.

Die Fragestellungen sind zunächst auf die Patientenvorstellung zu beziehen. Dann sind dem Antragsteller fächerübergreifend weitere praktische Aufgaben mit Schwerpunkt auf den für den ärztlichen Beruf wichtigsten Krankheitsbildern und Gesundheitsstörungen zu stellen. In der Prüfung hat der Antragsteller fallbezogen zu zeigen, dass er über die Kenntnisse und Fähigkeiten, auch in der ärztlichen Gesprächsführung, verfügt, die zur Ausübung des Berufs des Arztes erforderlich sind.


Wann bekomme ich das Ergebnis der Kenntnisprüfung und wie oft kann diese wiederholt werden?

Nach der Prüfung bekommen Sie vom Prüfungsausschuss das Ergebnis mündlich mitgeteilt. Im Anschluss daran bekommen Sie von der für Sie zuständigen Sachbearbeitung des Regierungspräsidiums Stuttgart Informationen über das Prüfungsergebnis und das weitere Verfahren. Da zuerst die Protokolle der Prüfung von der Prüfungskommission vorliegen müssen, bitten wir um Geduld.

Wenn Sie die Kenntnisprüfung nicht bestehen, kann diese insgesamt zweimal wiederholt werden.


Kann ich den Termin verschieben?

Terminverschiebungen sind grundsätzlich nicht möglich.
Bitte denken Sie daran, sich rechtzeitig auf die Prüfung vorzubereiten.


Was mache ich, wenn ich krank bin?

Im Falle einer Erkrankung ist beim Regierungspräsidium Stuttgart unverzüglich und ohne weitere Aufforderung eine ärztliche Bescheinigung zum Nachweis der vorgetragenen Erkrankung einzureichen.

Das Attest muss eine genaue Diagnose der vorgetragenen Erkrankung beinhalten und sollte auch dazu Stellung nehmen, welche Auswirkungen die diagnostizierte Erkrankung konkret auf Ihre Prüfungsfähigkeit am Prüfungstag aus ärztlicher Sicht gehabt hat bzw. haben wird, damit das Regierungspräsidium Stuttgart eine endgültige Entscheidung ermöglicht wird.

Melden Sie sich am Prüfungstag wegen Krankheit vom Prüfungstermin ab, haben Sie das ärztliche Attest (siehe oben) per Fax oder als E-Mail-Anhang dem Regierungspräsidium Stuttgart unverzüglich vorzulegen und eine Telefonnummer, unter der Sie persönlich erreichbar sind, zu benennen.

Die E-Mail-Adresse lautet:
rps.kenntnispruefung@rps.bwl.de
Das Original des Attestes ist im Nachgang dem Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 95.2, zuzusenden.

Wenn sich Ihre Adresse, Ihre Telefonnummer oder Ihre E-Mail-Adresse ändert, informieren Sie die das Regierungspräsidium Stuttgart sofort.


Wie verhalte ich mich im Falle einer Schwangerschaft?

Im Falle einer Schwangerschaft haben Sie an der Prüfung teilzunehmen, es sei denn Sie befinden sich am Prüfungstag im Mutterschutz. In welchem Zeitraum der Schwangerschaft Sie sich befinden, weisen Sie bitte dem Regierungspräsidium Stuttgart mit einer Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin nach. Möchten Sie, obwohl Sie sich im Mutterschutz befinden, an der Prüfung teilnehmen, übersenden Sie bitte eine Bescheinigung einer Fachärztin oder eines Facharztes für Gynäkologie, dass Sie trotz Mutterschutz an der Prüfung teilnehmen können.


Wie sieht die Kenntnisprüfung aus?

Die Kenntnisprüfung besteht aus drei aufeinander folgenden Abschnitten: dem schriftlichen Abschnitt (§ 108 ZApprO), dem mündlichen Abschnitt (§ 109 ZApprO) und dem praktischen Abschnitt (§ 110 ZApprO).

Die einzelnen Abschnitte der Prüfung sind in dieser Reihenfolge abzulegen. Jeder nicht bestandene Prüfungsabschnitt kann dabei jeweils zweimal wiederholt werden, so dass jeder Abschnitt insgesamt dreimal absolviert werden kann.

Wer führt die Kenntnisprüfung durch?

Die Kenntnisprüfungen finden bei der Landeszahnärztekammer statt.
Das Regierungspräsidium Stuttgart meldet Sie bei der Zahnärztekammer an und von dort erhalten Sie auch die Einladung zur Prüfung.

Merkblatt (pdf, 168 KB)


Wann erhalte ich spätestens eine Ladung zum Prüfungstermin?

Die Ladung zur Teilnahme an der Kenntnisprüfung wird Ihnen spätestens fünf Kalendertage vor dem Prüfungstermin zugestellt, dies ist so gesetzlich geregelt. In der Regel erhalten Sie jedoch vier bis sechs Wochen vor dem Prüfungstermin einen Bescheid über die Prüfungsgebühr.


Wie hoch ist die Prüfungsgebühr?

Die Prüfungsgebühr wird von der Landezahnärztekammer festgelegt. Sie erhalten von dort einen Gebührenbescheid. Bitte wenden Sie sich bezüglich der Höhe an die Landeszahnärztekammer.


Wie sieht die Kenntnisprüfung aus?

Die Kenntnisprüfung ist eine mündliche Prüfung in deutscher Sprache und dauert ca. 30 bis 60 Minuten. Die Prüfung bezieht sich auf die Fächer „Pharmazeutische Praxis“, spezielle Rechtsgebiete für Apotheker“ sowie auf eines der Fächer, bei denen wesentliche Unterschiede Ihrer Ausbildung mit der deutschen Ausbildung festgestellt wurden.
Die Kenntnisprüfung entspricht nicht dem 3. Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung („3. Staatsexamen“). In der Kenntnisprüfung werden immer drei Prüfungsfächer geprüft.

Nähere Informationen zu Ihren Prüfungsfächern und den Prüfungsinhalten entnehmen Sie bitte dem Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart, in dem Sie über die zu absolvierende Kenntnisprüfung informiert wurden. In der Prüfung haben Sie zu zeigen, dass Sie über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Apothekerberufs erforderlich sind.

Die Kenntnisprüfung kann zweimal wiederholt werden, also insgesamt gibt es drei Versuche.  


Wer führt die Kenntnisprüfung durch?

Die Kenntnisprüfung wird von der Landesapothekerkammer durchgeführt.
Sie melden sich direkt mit dem Bescheid, den Sie von uns erhalten haben bei der Landesapothekerkammer zur Prüfung an.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite der Landesapothekerkammer:
Landesapothekerkammer Baden-Württemberg: Ausländische Bildungsabschlüsse


Wann erhalte ich spätestens eine Ladung zum Prüfungstermin?

Die Ladung zur Kenntnisprüfung erhalten Sie spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin vom Regierungspräsidium Stuttgart zusammen mit dem Gebührenbescheid für die Kenntnisprüfung in Höhe von 500,00 €, die im Voraus zu begleichen sind.


Feststellung der Gleichwertigkeit über ein Gutachten bei Ärztinnen und Ärzten sowie Zahnärztinnen und Zahnärzten

Bei dem Wunsch der Feststellung der Gleichwertigkeit über ein Gutachten nach Zahlungseingang und Eingang aller erforderlichen zusätzlichen Unterlagen, wird das Gutachten bei der Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe in Auftrag gegeben. Die Kosten belaufen sich zurzeit auf 1.773 €.
Das heißt, das Gutachten muss im Voraus bezahlt werden.

Für ein Gutachten werden folgende zusätzliche Unterlagen benötigt:

  • Individualisiertes Curriculum mit aufgeschlüsselten Inhalten im Original mit deutscher – durch einen öffentlich bestellten beziehungsweise beeidigten Übersetzer gefertigten – Übersetzung (Keine Legalisation/Haager Apostille erforderlich)
  • Sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind (zum Beispiel Nachweise über Berufserfahrung einschließlich Art und Dauer der konkret wahrgenommenen ärztlichen Tätigkeiten, Nachweise zu absolvierten Praktika etc.).
  • Nachweise über die praktische Phase (zum Beispiel Internship, Internatur, Residentur), gegebenenfalls Logbuch / Curriculum

Bei zahnärztlichen Gutachten muss beim Nachweis des Stundenumfangs nach Theorie und Praxis differenziert werden.

Zum individualisierten Curriculum:
Bei einem individualisierten Curriculum (Studienbuch) handelt es sich um den Lehrplan/ Studienbuch der Universität. Das Curriculum gibt Aufschluss über die wesentlichen Inhalte der von Ihnen besuchten Lehrveranstaltungen/Fächer (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 2 sowie Abs. 6 Nr. 6 BÄO) und ist damit zwingende Voraussetzung für die Gleichwertigkeitsprüfung. Dem Curriculum muss eine Bestätigung der Universität beigefügt sein, aus der hervorgeht, dass dieses Curriculum das von Ihnen persönlich absolvierte Studium betrifft. Das Bestätigungsschreiben der Universität ist an das Curriculum zu heften und die Heftung mit einem Stempel oder Siegel der Universität zu versehen.

Bitte beachten Sie, dass auch das eingereichte Curriculum nach Abschluss des Verfahrens bei der Behörde verbleiben muss.


Feststellung der Gleichwertigkeit über ein Gutachten bei Apothekerinnen und Apothekern

Bei der Antragstellung auf Approbation im Bereich der Apothekerinnen und Apotheker wird nach Vollständigkeit der Unterlagen ein Gutachten auf Gleichwertigkeit Ihres Studiums der Pharmazie in einem Drittland bei der Landesapothekerkammer erstellt. Die Kosten des Gutachtens belaufen sich auf 250,00 €.
Diese Gebühr muss im Voraus entrichtet werden.

Wann erhalte ich meine Approbation?

Erst wenn die Gleichwertigkeit der Ausbildung (über ein Gutachten oder eine Kenntnisprüfung) und das Vorliegen ausreichender Sprachkenntnisse festgestellt wurden, sowie alle erforderlichen Unterlagen (zum Beispiel aktueller Ausweis, aktuelle Führungszeugnisse / Certificate Of God Standing) vorliegen, kann die Approbation erfolgen.


Führung eines akademischen Grades

Die Berufsanerkennungsurkunden enthalten keine akademischen Grade.

Informationen zur Führung ausländischer Grade, Titel und Bezeichnungen finden Sie unter:

Merkblatt zur Führung ausländischer Grade, Titel und Bezeichnungen - deutsch (pdf, 1.1 MB)
Information Sheet on the Use of Foreign Degrees, Titles and Designations - englisch (pdf, 1.1 MB)